Zahlstellenverfahren

Zahlstellenverfahren ab 1. Oktober 2020

Das Zahlstellenverfahren wird für gesetzlich Versicherte Versorgungsbezieher angewendet. Daher gilt diese Beschreibung nur für die Versorgungsbezieher, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Muster der Programmseite aus dem Personalstamm für Versorgungsbezieher.

 


Hinweis: Ab Oktober 2020 müssen die Versorgungsbezüge der gesetzlich versicherten Versorgungsbezieher im Personalstamm verwaltet werden. Die Erfassung und Verwaltung der Versorgungsbezüge in den Bewegungsdaten führen zu falschen Abrechnungen und unvollständigen Historien im Meldeverfahren zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen.

Sachstand:

Zum 1. Januar 2020 sind neue Reglungen in der Beitragsberechnung und im Meldeverfahren von Versorgungsbezügen im Zahlstellenmeldeverfahren in Kraft getreten. In der Krankenversicherung wurde die Freigrenze in Höhe von 5% der Bezugsgröße zur SV ersetzt durch den Freibetrag in Höhe von 5% der Bezugsgröße zur SV. Die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung gilt unverändert fort.

Begriffserklärungen

  • Die Bezugsgröße SV ist ein gesetzlich vorgegebene Rechengröße, die jährlich neu festgelegt wird. Für die KV und PV ist der Wert in 2020 159,25 €. 2019 war der Wert 155,75 €.
  • Freigrenze bedeutet, dass Versorgungsbezüge unterhalb des Grenzbetrags beitragsfrei und Versorgungsbezüge oberhalb des Grenzbetrags in voller Höhe beitragspflichtig sind.
  • Freibetrag bedeutet, dass für Versorgungsbezüge oberhalb des Freibetrags Beiträge von der Differenz Versorgungsbezug und Freibetrag abzuführen sind.
  • Beispiele: Versorgungsbezug von 180,00 € für 2019 und 2020.
    • 2019:

In KV und PV ist die Freigrenze von 155,75 € anzuwenden. Der Versorgungsbezug von 180,00 € ist in voller Höhe zur KV und PV beitragspflichtig.

  • 2020:

In der KV ist der Freibetrag von 159,25 € anzuwenden.

Es sind 180,00 € – 159,25 € = 20,75 € beitragspflichtig.

In der PV ist die Freigrenze von 159,25 € anzuwenden.

Es sind 180,00 € beitragspflichtig.

Die neuen Regelungen bzgl. der Beitragsberechnung wurden in comet PA umgesetzt und ggf. durch Rückrechnungen in den Monaten März und April 2020 ab Januar 2020 aktiviert.

Die neuen Regelungen bzgl. des Zahlstellenmeldeverfahrens konnten aber weder von den Softwareerstellern noch den Krankenkassen termingerecht umgesetzt werden, weil die technischen Voraussetzungen und die Beschreibungen zur Umsetzung fehlten. Beides wurde nachgeholt und ab Oktober 2020 können die Meldungen im Zahlstellenverfahren nach den ab 1. Januar 2020 geltenden Regelungen abgegeben werden.

Für Versorgungsbezüge, die schon vor dem 1. Januar 2020 abgerechnet worden sind, ist eine Änderungsmeldung zum 1. Januar 2020 abzugeben. Die bisher für 2020 erstellten Meldungen im Zahlstellenmeldeverfahren sind rückwirkend ab 1. Januar 2020 zu stornieren und neu abzugeben.

Umsetzung in comet PA:

Ab 1. Oktober 2020 ist in comet PA die Verwaltung der Versorgungsbezüge nach den geänderten Regelungen durchzuführen. Dazu wurde im Personalstamm die Programmseite Versorgungsbezüge um drei Informationen erweitert.

VSB-Art: Die Art der Versorgungsbezüge muss bis zur Abrechnung Oktober 2020 gepflegt werden. Es wird eine Auswahlliste mit fünf Auswahlmöglichkeiten angeboten.

Anspruch auf Freibetrag und Höhe Freibetrag werden im Zahlstellenmeldeverfahren von den Krankenkassen an die Zahlstellen zurückgemeldet und sollen durch den Anwender nicht geändert werden.

Es ist aber ab dem Start des geänderten Meldeverfahrens zum 1. Oktober 2020 mit manuellem Zusatzaufwand zurechnen, d.h. es wird eine Anlaufphase mit manuellen Zusatzarbeiten geben.

In der Anlaufphase können Anspruch auf Freibetrag und Höhe Freibetrag noch vom Anwender geändert werden. Die Dauer der Anlaufphase richtet sich nach den Reaktionszeiträumen der Krankenkassen auf die Meldungen, die comet PA ab Oktober 2020 versendet. Nach der Anlaufphase werden diese Eingaben nicht mehr für den Anwender möglich sein.

Damit die manuellen Eingaben plausibel sind, werden im Folgenden die Abhängigkeiten der Eingaben beschrieben.


Abhängigkeiten

der Felder VSB-Art, Anspruch auf Freibetrag, Höhe Freibetrag, KV-PV-Pflicht, Mehrfachbezug

  • Wenn die Art des Versorgungsbezugs 1, 2, 3 oder 4 ist, dann sind sinnvoll:
    • Anspruch auf Freibetrag Nein
    • Höhe Freibetrag 0,00 €
    • KV-PV-Pflicht alle Optionen
    • Mehrfachbezug alle Optionen

Beispiel:

  • Wenn die Art des Versorgungsbezugs 5 und

wenn die KV/PV-Pflicht 1 (d.h. keine KV/PV-Abführungspflicht) sind, dann sind sinnvoll:

  • Mehrfachbezug 1 (= nein)
  • Anspruch auf Freibetrag Nein
  • Höhe Freibetrag 0,00 €


  • Wenn VSB-Art = 5 und

KV/PV-Pflicht = 2 (KV und PV – pflichtig) oder 3 (KV-pflichtig) und

Mehrfachbezug = 1 (= nein) sind, dann sind sinnvoll:

  • Anspruch auf Freibetrag Ja
  • Höhe Freibetrag 0,00 €


Beispiel:

  • Wenn die Art des Versorgungsbezugs 5 und

wenn die KV/PV-Pflicht = 2 (KV und PV – pflichtig) oder 3 (nur KV-pflichtig) und

wenn der Mehrfachbezug = 2 (= ja, d.h. es gibt mehrere Versorgungsbezüge) sind, dann sind sinnvoll:

  • Anspruch auf Freibetrag Ja
  • Höhe Freibetrag größer 0,00 €

Beispiel:

Abschließende Hinweise:

  • Wenn Höhe des Freibetrags gleich 0 ist, dann sind 5 % der Bezugsgröße zur KV-frei. (2020: 159,25 €)
  • Wenn Höhe des Freibetrags größer 0 ist, dann ist dieser Betrag KV-frei.