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Zahlstellenverfahren

Zahlstellenverfahren

Zahlstellenverfahren ab 1. Oktober 2020

Das Zahlstellenverfahren wird für gesetzlich versicherte Versorgungsbezieher angewendet. Daher gilt diese Beschreibung nur für die Versorgungsbezieher, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Sachstand:

Zum 1. Januar 2020 sind neue Reglungen in der Beitragsberechnung und im Meldeverfahren von Versorgungsbezügen im Zahlstellenmeldeverfahren in Kraft getreten. In der Krankenversicherung wurde die Freigrenze in Höhe von 5% der Bezugsgröße zur SV ersetzt durch den Freibetrag in Höhe von 5% der Bezugsgröße zur SV. Die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung gilt unverändert fort.

Begriffserklärungen

  • Die Bezugsgröße SV ist ein gesetzlich vorgegebene Rechengröße, die jährlich neu festgelegt wird.

  • Freigrenze bedeutet, dass Versorgungsbezüge unterhalb des Grenzbetrags beitragsfrei und Versorgungsbezüge oberhalb des Grenzbetrags in voller Höhe beitragspflichtig sind.

  • Freibetrag bedeutet, dass für Versorgungsbezüge oberhalb des Freibetrags Beiträge von der Differenz Versorgungsbezug und Freibetrag abzuführen sind.