Modul Kurzarbeit

aktueller Stand: 19. Februar 2021                                                                                                      

Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – Ausblick

Mit Verabschiedung des Sozialpakets II am 15.05.2020 bis hin zu den ersten Überprüfungen von Seiten der Arbeitsagenturen bleibt Bewegung in diesem Teil der Entgeltabrechnung. Wir sind nach wie vor bemüht, unsere Software so kurzfristig wie möglich hinsichtlich neuer Gesetzlichkeiten sowie den für die Entgeltabrechnung relevanten Vorgaben für Sie weiterzuentwickeln.

Sofern Sie arbeitsrechtliche oder den Arbeitsschutz betreffende Fragestellungen haben, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=70704).

Die Erweiterungen unserer Software u.a. aus dem Sozialpaket II entnehmen Sie bitte dem Update-Brief:

Besten Dank!



Abrechnung von Kurzarbeitergeld (KUG) (Bearbeitungsstand 01.04.2022)

Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.

Hinweis
: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.

Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2:

  • Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
  • Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.

Definition der Entgelte

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten
von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.

Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Anwesenheitsprämien
  • Leistungs-und Erschwerniszulagen
  • Feiertage
  • Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacharbeit
  • bezahlter Urlaub
  • überlassener Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
  • Sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge 

Nicht zum Soll-Entgelt gehören:

  • Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge)
  • Einmalzahlungen 
  • steuer-und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit


Das Ist-Entgelt
ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.

Das Fiktive-Entgelt ist 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Hinweise unten) herangezogen.

Berechnung des KUG

Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.

Hinweis:

  • Besonderheit bei Mitarbeitern mit Steuerklasse IV: Sofern bei Steuerklasse IV das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f EStG angewendet wird, können die berechneten Werte nicht aus den Kug-Tabellen abgelesen werden. Das pauschalisierte Nettoentgelt und das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mit der die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld bestimmt werden, ein besonderer Programmablaufplan beigefügt.

  • Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt das Kurzarbeitergeld jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt und wird somit als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtig.

  • Das Kurzarbeitergeld ist SV-beitragspflichtig:
    Für die Berechnung dieser Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden.
    • Die SV-Beiträge für das tatsächlich erzielte Entgelt werden nach den allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung berechnet.
    • Die SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
      Als beitragspflichtige Einnahme ist das Fiktive Entgelt (siehe oben) zugrunde zu legen. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) sind i.d.R. allein vom Arbeitgeber zu tragen.
    • Die infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen zur Erleichterung der Kurzarbeit sehen jedoch vor, dass dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Als Pauschale wird ein Satz von 40 % abzüglich des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung (derzeit 2,4 %) zugrunde gelegt.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld ab 01.04.2022

    •  Ab 01.04.2022  erfolgt die Erstattung der AG-Anteile zur SV nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen. Für diese AN erhalten Sie 50% der gezahlten SV-Beiträge erstattet. Bitte verwenden Sie für die Erfassung die Fehlzeit FZ 5573 für Zeiträume nach dem 01.04.2022.

      Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.

      Ab 01.04.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5576 (KUG) und FZ 5576 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden. Sie erhalten nur noch das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld Zeitraum 01.01.2022-31.03.2022

    •  Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%. Der Arbeitgeber kann weitere 50% Erstattung erhalten, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen.

      Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.

      Vom 01.01.2022 bis 31.03,.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5573 (KUG) und FZ 5574 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden.

Ergebnisse und Auswertungen nach Abrechnung:

Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:

  • Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
  • Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge

  • KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse

Abrechnungsbeispiel:

Mitarbeiter 1 Kinde, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 1

  • Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
  • Arbeitsstunden im Monat: 168 Std. (21 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
  • 128 Stunden Kurzarbeit


Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 168 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3360,00 Euro
Ermittlung (Brutto-)   Ist-Entgelt:  40 Std. * 20,00 Euro/Std. = 800,00Euro

Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur: