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Laufende Versorgungsbezüge

Bei der Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges wird entweder der komplette verbleibende Teil des laufenden Versorgungsbezuges oder ein Teil davon als Kapitalauszahlung gewährt.

Die Lohnsteuer ist nach den Regeln für sonstige Bezüge zu berechnen. Für die Ermittlung der Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen. Die Zwölftelungsregelung findet keine Anwendung.

Beim Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich aus dem Jahr des Versorgungsbeginns ergibt, nicht überschritten werden.

Versorgungsbezügen sind einer Rente vergleichbare Einkommen, die von Arbeitgebern oder betrieblichen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden.Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Auch Renten oder Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gehören zu den Versorgungsbezügen.

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Zur Berechnung der gesetzlichen Abgaben von den Betriebsrenten werden die steuer- und sv-rechtliche Vorschriften im Prorgamm beachtet:

Sozialversicherung

Beitragspflicht besteht zur Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzlich bzw. freiwillig verischerte Versorgugsbezugsewmpfänger.

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Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch Kapitalleistungen, deren Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart bzw. zugesagt worden ist. Die beitragspflichtige Einnahme berechnet sich hier mit 1/120 des Zahlbetrags der Kapitalleistung für eine Dauer von 10 Jahren. Das gilt auch für Kapitalabfindungen, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung  nach Eintritt des Versorgungsfalls an Stelle des laufenden Versorgungsbezuges treten. Die Beiträge aus Kapitalleistungen werden von der zuständigen Krankenkasse berechnet und beim Versorgungsbezugsempfänger eingefordert. Die Zahlstelle darf diese Beiträge nicht berechnen und einbehalten.

Lohnsteuer

Vor der Ermittlung der Lohnsteuer sind der Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als lohnsteuerfreie Teile für begünstigte Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der Tabelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Entsprechend der Werte für das Jahr Versorgungsbeginn werden die Werte aus dieser Tabelle vom Programm ermittelt.

Abschließende InformationenKapitalisierung von Versorgungsbezügen

Bei der Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges wird entweder der komplette verbleibende Teil des laufenden Versorgungsbezuges oder ein Teil davon als Kapitalauszahlung gewährt.

Die Lohnsteuer ist nach den Regeln für sonstige Bezüge zu berechnen. Für die Ermittlung der Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen. Die Zwölftelungsregelung findet keine Anwendung.

Beim Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich aus dem Jahr des Versorgungsbeginns ergibt, nicht überschritten werden.

Regelungen für Hinterbliebene und Erben

Hinterbliebenenversorgung Witwenrenten/Waisengeld (Anspruchsberechtigte ohne eigene Versorgungsbezüge)

Für Bezieher von Witwen (Witwer-)-Renten oder Waisengeld als Hinterbliebenenversorgung ist für die Berechnung der Freibeträge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen entscheidend. 

Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld

Die Auszahlung von Sterbegeld an Hinterbliebene ist ebenfalls ein Versorgungsbezug.

Eine Ausnahme bilden die Bezüge, die noch auf Grund arbeitsrechtlicher Ansprüche im Sterbemonat als Arbeitslohn gezahlt werden. Diese Bezüge sind keine Versorgungsbezüge. Besteht der arbeitsrechtliche Anspruch nur bis zum Sterbetag, sind darüberhinausgehende Beträge als Versorgungsbezug abzurechnen.

Vereinfachung im Sterbemonat

Kann der laufende Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, weil dieser verstorben ist, darf für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen nach den ELSTAM des Verstorbenen einbehalten werden. Bescheinigt werden diese Werte auf der Lohnsteuerbescheinigung des Erben (Hinterbliebenen) bescheinigt.

Dazu steht eine besondere Funktion im Personalstamm zur Verfügung. Nach Eingabe des Austrittsgrund " T: Tod des Arbeitnehmers" können Sie auf der Seite "Lohnsteuer " in einer Zusatzmaske

die für das Ausstellen der Bescheinigung erforderlichen Werte erfassen:

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Die Zahlung von Sterbegeld darf die Berechnung des Versorgungsfreibetrages für ggf. sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen. Sterbegeld ist als zusätzlicher eigenständiger Versorgungsbezug abzurechnen. Die Zwölftelungsregelung  findet keine Anwendung.

Kapitalisierung von Versorgungsbezügen

Bei der Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges wird entweder der komplette verbleibende Teil des laufenden Versorgungsbezuges oder ein Teil davon als Kapitalauszahlung gewährt.

Die Lohnsteuer ist nach den Regeln für sonstige Bezüge zu berechnen. Für die Ermittlung der Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen. Die Zwölftelungsregelung findet keine Anwendung.

Beim Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich aus dem Jahr des Versorgungsbeginns ergibt, nicht überschritten werdenSie verwenden dazu den Bezug-Nr.  5203. Die Zwölftelungsregelung  findet keine Anwendung.

Weitergabe Versorgungsbezug an Miterben

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