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Laufende Versorgungsbezüge

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Sonderfall: Versorgungsbezug neben laufendem Entgelt beim gleichen Arbeitgeber

Bestehen mehrere Dienstverhältnisse bei einem Arbeitgeber und zahlt dieser verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den zweiten Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Diese Konstellation ist bei der Zahlung von Versorgungsbezügen neben der Zahlung von Arbeitslohn gegeben. Sie legen in diesem Fall für den AN eine neue Personalnummer mit den erforderlichen Einstellungen für die Zahlung von Versorgungsbezügen an. Auf der Seite mit den Angaben zur Lohnsteuer tragen Sie keine TIN-Nr. , eine ELSTAM-Sperre und die Steuerklasse 6 ein.

Regelungen für Hinterbliebene und Erben

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Die Zahlung von Sterbegeld darf die Berechnung des Versorgungsfreibetrages für ggf. sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen. Sterbegeld ist als zusätzlicher eigenständiger Versorgungsbezug abzurechnen. Sie verwenden dazu den Bezug-Nr.  5203. Die Zwölftelungsregelung  findet keine Anwendung.

LA1229: „Urlaubs-Abgeltung verst.AN svpfl./stfr“

LA1979: „Auszahlg.Ü-Std./Urlaub an Erben“

Für die Abrechnung nach Todesfällen wurden die  LA

"1229" - Urlaubsabgeltung verst. AN svpfl./stfr" 

"1979 "Auszahlung Ü-Std. / Urlaub an Erben"

neu aufgenommenAbrechnungen nach dem Sterbemonat gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Steuer und der SV.

Die Urlaubsabgeltung bei Todesfällen ist nach neuer Rechtsauffassung beim verstorbenen AN sv-pfichtig (EGA) undsteuerfrei und steuerfrei (ebenso wie die Auszahlung von Überstunden)

Beim Erben sind diese Bezüge dann sv-frei und steuerpflichtigals steuerpflichtig als EGA abzurechnen (es handelt sich hier nicht um Versorgungsbezüge). Die Vereinfachung für die Abrechnung

der laufenden Bezüge für die Erben gilt hier nicht. Für die Abrechnung dieser Fälle werden folgende Lohnarten bereitgestellt:

"1229" - Urlaubsabgeltung verst. AN svpfl./stfr" 

"1979 "Auszahlung Ü-Std. / Urlaub an Erben"

Weitergabe Versorgungsbezug an Miterben

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