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Bitte beachten Sie:
Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten wir derzeit mit Hochdruck daran, unser Lohnprogramm auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hin zu überprüfen und auszurichten.     
Aus diesem Grund befindet sich diese Kurzbeschreibung aktuell in Bewegung. Wir bitten Sie daher, diese in den kommenden Tagen zu beobachten. 

Aktueller Stand: 2023.03.2020


Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst

und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.


Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2.

Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.

Beim Kurzarbeitergeld werden zwei Leistungssätze unterschieden:

Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.


Ergebnisse der Abrechnung:

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Einrichtung für KUG im Personalstamm:Im Personalstamm ist für die Berechnung des KUG ggf. unter /persönliche Daten/ die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder zu erfassen.
Die Anzahl der Kinder ist wichtig für die Berechnungsgrundlage des Ausfallentgelts. Ohne Kinder beträgt diese 60% mit Kindern 67% (wie bei Arbeitslosengeld I).
Die Erfassung ist nur erforderlich, wenn keine Kinderfreibeträge über ELSTAM hinterlegt sind

Für Mitarbeiter mit Kinderfreibetrag größer 0,0 in den Steuermerkmalen ist keine Änderung notwendig.

Für die restlichen Mitarbeiter muss geprüft werden, ob sie Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben. Wenn diese der Fall ist, wird die Anzahl der Kinder im Personalstamm auf der Karteikarte persönliche Daten im Feld Anzahl Kinder (Kug) erfasst. Zu dieser Gruppe der restlichen Mitarbeiter gehören die Personen mit Steuerklasse 5 oder 6 und/oder einem Datum im Feld Elternfreibetrag PV auf der Seite Sozialversicherung. Wichtig: Nur die Elterneigenschaft reicht nicht für den Anspruch auf Leistungssatz 1 aus.

Aber auch für Mitarbeiter mit den Steuerklassen 1 bis 4 ohne Kinderfreibetrag, ist es denkbar, dass sie Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben. Beispiel: Das Kind ist volljährig und in Ausbildung, aber der Mitarbeiter hat den Kinderfreibetrag nicht bei der Finanzverwaltung beantragt.


Erfassung Bewegungsdaten:

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FZ 5611 – Satz Nettolohnausgleich bei KUG

Berechnungen: 

Kug-Berechnung an einem Beispiel für Stundenlohn

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  • Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2
  • Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
  • Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
  • 84 Stunden KurzarbeitAN ohne zu berücksichtigende Kinder

Ermittlung Soll(Brutto-Entgelt) Sollentgelt: 184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro

Ermittlung Ist(Brutto-Entgelt) Istentgelt:   100 Std, . * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro

Basis für die Berechnung ist die Differenz aus dem Netto zwischen Soll- und Istentgelt. Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet. Diese Tabellen sind in Comet PA hinterlegt.

Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:

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Basis für die Berechnung ist die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet.
Diese Tabellen sind in Comet PA hinterlegt.

Für die Erstattung der SV-Beiträge gibt es aber noch keine offiziellen Darstellungen auf den Formularen für die Arbeitsagentur.

Arbeitsunfähigkeit bei Kug

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Lohnfortzahlung AU 10.02.2020 – 21.02.2020

AN arbeitet 8 Std./ Tag. AU = 80 Stunden; Ausfall durch Kug 50% = 4 Std./Tag

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 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.

3. Erkrankung Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

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