Aktueller aktueller Stand: 26. 04. 2020 Mai 2020
Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – AusblickZwar haben wir Ihnen mit Version 10.20.14.0. die aktuellen Erweiterungen hinsichtlich des vereinfachten Bezugs von Kurzarbeitergeld in comet PA zum Download bereitgestellt.Wir müssen Sie aber dennoch darauf hinweisen und um Ihr Verständnis bitten, dass wir Ihnen nach wie vor noch nicht zu allen aufgeführten Konstellationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können. Auch wenn die finale Rechtsverordnung für den vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht wurde, liegen die sich hieraus ergebenen verbindlichen Umsetzungsvorgaben für comet PA Entgeltsystem noch nicht in finalisierter Form vor. Bis zum heutigen Tag erhalten wir aktualisierte / korrigierte Anforderungen und sind noch nicht alle Abrechnungsfälle geklärt.Wir arbeiten nach wie vor mit Hochdruck an dieser Klärung und der zeitnahen Umsetzung aller Anforderungen in comet PA, so dass wir Ihnen diese zur Verfügung stellen können. Besten Dank! |
Abrechnung von Kurzarbeitergeld (KUG)
Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.
Hinweis:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de.
Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2:
- Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
- Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.
Diese Kurzanleitung bezieht sich derzeit primär auf das konjunkturelle Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Covid-19. Zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit eine Präsentation angefertigt.
Ergebnisse der Abrechnung:
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
- Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Berechnungen
Definition der Entgelte
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat. Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.
Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:
- vermögenswirksame Leistungen
- Anwesenheitsprämien
- Leistungs-und Erschwerniszulagen
- Feiertage
- Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacharbeit
- bezahlter Urlaub
- überlassener Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
- Sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge
Nicht zum Soll-Entgelt gehören:
- Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge)
- Einmalzahlungen
- steuer-und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.
Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.
Hinweis: Für Mitarbeiter mit Steuerklasse 4 und Faktorverfahren können die berechneten Werte nicht aus den Kug-Tabellen abgelesen werden.
Berechnungsbeispiel
Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2
- Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
- Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
- 84 Stunden Kurzarbeit
Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Ist-Entgelt: 100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.