Stand: 15.03.2022
Allgemeines zur Abrechnung von Jobrädern
Es gibt zwei Arten von E-Bikes zu unterscheiden:
1) E-Bike unter 25 km/h sog. Pedelecs genannt, werden als klassisches Fahrrad eingestuft, keine Kennzeichen-bzw. Versicherungspflicht.
2) E-Bike über 25 km/h sog. S-Pedelec genannt. Die gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, können die Geschwindigkeit bis zur 45 km/h pro Stunde erreichen, Kennzeichen- und Versicherungspflichtig.
Die Beschreibung bezieht sich auf die Abrechnung von Jobrädern, die nicht als Kfz einzustufen sind.
Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab. Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.
Prinzipiell wird zwischen 2 Arten der Überlassung von Jobrädern unterschieden
- Gestellung eine (Elektro-)Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
- Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung.
Für den ersten Fall ergeben sich keine Anforderungen an die Gehaltsabrechnung – das Rad kann steuer- und sv-frei genutzt werden.
Steuerliche Grundlagen
Dienstwagenprivileg
Die betriebliche Überlassung von Jobrädern oder E-Bikes als Dienstrad geht auf einen Erlass des Landesfinanzministerien von 2012 zurück. Hierdurch wurde das sogenannte Dienstwagenprivileg (1% Regelung) zwecks Gleichbehandlung auf Fahrräder und Pedelecx ausgeweitet.
Unternehmen können auf der Grundlage dieses Erlassen ihren Beschäftigten Jobräder mit steuerlicher Förderung zur Verfügung stellen.
Geldwerter Vorteil
Beschäftigte dürfen ein Jobrad auch in der Freizeit, also privat nutzen. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist.
Bis Ende 2018 lag die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils wie beim Dienstwagen bei 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Jobrads (des Bruttolistenpreises).
Seit 2019 gelten andere Bemessungsgrundlagen:
- Jobrad als Gehaltsextra ist seit 2019 komplett steuerfrei
- Jobrad per Gehaltsumwandlung wird seit dem 01.01.2020 mit 0,25% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) versteuert
Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung
- arbeitsvertraglich geregelter (schriftlicher) Überlassungsvertrag (Bundesfinanzministerium 2018)
Jobräder per Gehaltsextra
- für Pedelecs (Motorunterstützung bis max. 25 km/h, für die keine Versicherungs- oder Kennzeichenpflicht gilt) und Fahrräder
- AG stellt das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung (§3 Nr. 37 EStg). Dann entfällt seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils.
- D.h.: Keine Anforderung an die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Der Mitarbeiter fährt sein Jobrad steuerfrei und SV-frei.
- Die Steuerfreiheit gilt auch für Jobräder, die vor dem 01.01.2019 übernommen wurden!
Jobräder per Gehaltsumwandlung
- für Pedelecs (Motorunterstützung bis max. 25 km/h, für die keine Versicherungs- oder Kennzeichenpflicht gilt) und Fahrräder
- Versteuerung des geldwerten Vorteils aufgrund privater Nutzung sowie und SV-pflichtig
- Versteuerung mit 0,25% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) ab 2020 für alle seit dem 01.01.2019 überlassenen Diensträder.
- Auf im Kalenderjahr 2019 überlassene Diensträder wird die 0,25% ab dem 01.01.2020 angewendet (nicht rückwirkend).
- Ein vor 2019 übernommenes Dienstrad wird weiterhin mit 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) versteuert.
- Kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch das Aufladen beim Arbeitgeber und das Bereitstellen einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei.
Sonderfall S-Pedelecs
- S-Pedelecs haben eine Tretunterstützung bis 45 km/h
- Achtung:
S-Pedelecs gelten als Kraftfahrzeuge (Kfz) und werden zum Teil anders versteuert als Fahrräder und herkömmliche S-Pedelecs - Haben eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht
- zu versteuern mit 0,25% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) und SV-pflichtig
Besonderheiten hinsichtlich der Umsatzsteuer
- Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
- geldwerten. Vorteils bezieht sich nur auf das Einkommenssteuerrecht
- .
- Die Umsatzsteuer ist aus dem ungeminderten Listenpreis zu berechnen.
- Sie können die fehlende Umsatzsteuer manuell in der Finanzbuchhaltung erfassen oder hinterlegen die Konten dafür im Buchungsschlüssel USTEFZ.
- Hier tragen Sie ein Sachkonto und als Gegenkonto das Konto für die Umsatzsteuer ein.
Kurzübersicht:
Überlassung von E-Bikes bis 25km/h, Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Lst. frei und SV frei
Überlassung von E-Bikes/Pedelecs bis 25 km/h, falls Entgeltumwandlung Lst. pflichtig und SV pflichtig
Überlassung von E-Bikes/S-Pedelecs als KFZ Lst. pflichtig und SV pflichtigAbrechnung von Fahrrädern und Pedelecs (keine S-Pedelecs) per Gehaltsumwandlung
- Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab.
- Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.
Abrechnung in Comet PA
Beispieldaten für die Entgeltumwandlung
- Bruttolistenpreis für ein E-Bike beträgt 2999,00 EUR
- Beginn der Fahrzeugnutzung 01.06.2020
- die monatliche Leasingrate beträgt 100,00 EUR
- die Gehaltsumwandlung erfolgt in Höhe der monatlichen Leasingrate
Die Erfassung erfolgt Im im Menü [Bewegungsdaten]. Hier wird der Menüpunkt [Firmenfahrzeug] aufgerufen. Im unteren Teil der Eingabemaske tragen Sie auf dem Reiter [Allgemeines] die Daten für den Vertrag ein
Auf der Seite [Berechnung] wird der Bruttolistenpreis erfasst.
und auf der Seite [JobRad] die Höhe der Leasingrate (Abzug beim Arbeitnehmer)
(hier An dieser Stelle kann auch ein Zuschuss des Arbeitgebers erfasst werden). Keine Pflichtzuschuss.
Darstellung dieser Werte auf der Verdienstabrechnung
Neu Erweiterung Pkw-Modul für die Abrechnung von Job-Rädern
Dienstrad-Versteuerung ab 2019:
JobRad mit Gehaltsumwandlung Arbeitgeberfinanziertes JobRad
Merkmal: Der AN beteiligt sich über Übernahme der Kosten für das JobRad durch
Gehaltsumwandlung an den Kosten den AG = JobRad ist komplett steuer- und beitragsfrei
Grundlage der Besteuerung ist 0,5% vom Bisherige 1%-Regel entfällt – keiner Erfassung Bruttolistenpreis
über Abrechnung erforderlich
Eingabe einer Gehaltsumwandlung JobRad in Comet PA (Modul Firmen-Pkw)
[Allgemeines]
Erfassung Beginn Leasing/Nutzung und Fahrzeugtyp „Fahrrad oder E-Bike bis 25 km/h“
[Berechnung]
Erfassung Bruttolistenpreis (ungekürzt)
[JobRad]
Eingabe der Höhe der Leasingrate (Abzug beim AN) und ggf. der AG-Zuschuss zur Leasingrate
Darstellung der Eingaben auf dem VDN