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Stand: 15.03.2022

Allgemeines zur Abrechnung von Jobrädern

Es gibt zwei Arten von E-Bikes zu unterscheiden:

1) E-Bike unter 25 km/h sog. Pedelecs genannt, werden als klassisches Fahrrad eingestuft, keine Kennzeichen-bzw. Versicherungspflicht.

2) E-Bike über 25 km/h sog. S-Pedelec genannt. Die gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, können die Geschwindigkeit bis zur 45 km/h pro Stunde erreichen, Kennzeichen- und Versicherungspflichtig.

Die Beschreibung bezieht sich auf die Abrechnung von Jobrädern, die nicht als Kfz einzustufen sind. 

Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab. Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.

Prinzipiell wird zwischen 2 Arten der Überlassung von Jobrädern unterschieden

  • Gestellung eine (Elektro-)Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. 
  • Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung.

Für den ersten Fall ergeben sich keine Anforderungen an die Gehaltsabrechnung – das Rad kann steuer- und sv-frei genutzt werden.

Für die Überlassung eines Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, da die Gehaltsumwandlung die Steuerfreiheit ausschließt. Lt. BMF-Schreiben vom 09.01.2020 beträgt der geldwerte Vorteil für Fahrräder, die erstmalig ab dem 01.01.2020 angeschafft wurden, ein Viertel des Bruttolistenpreises abgerundet auf volle 100 Euro. Es entsteht kein

Steuerliche Grundlagen

Dienstwagenprivileg

Die betriebliche Überlassung von Jobrädern oder E-Bikes als Dienstrad geht auf einen Erlass des Landesfinanzministerien von 2012 zurück. Hierdurch wurde das sogenannte Dienstwagenprivileg (1% Regelung) zwecks Gleichbehandlung auf Fahrräder und Pedelecx ausgeweitet.

Unternehmen können auf der Grundlage dieses Erlassen ihren Beschäftigten Jobräder mit steuerlicher Förderung zur Verfügung stellen.

Geldwerter Vorteil

Beschäftigte dürfen ein Jobrad auch in der Freizeit, also privat nutzen. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist.

Bis Ende 2018 lag die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils wie beim Dienstwagen bei 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Jobrads (des Bruttolistenpreises).

Seit 2019 gelten andere Bemessungsgrundlagen:

  • Jobrad als Gehaltsextra ist seit 2019 komplett steuerfrei

  • Jobrad per Gehaltsumwandlung wird seit dem 01.01.2020 mit 0,25% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) versteuert

Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung

  • arbeitsvertraglich geregelter (schriftlicher) Überlassungsvertrag (Bundesfinanzministerium 2018)

Jobräder per Gehaltsextra

  • für Pedelecs (Motorunterstützung bis max. 25 km/h, für die keine Versicherungs- oder Kennzeichenpflicht gilt) und Fahrräder

  • AG stellt das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung (§3 Nr. 37 EStg). Dann entfällt seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils.

  • D.h.: Keine Anforderung an die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Der Mitarbeiter fährt sein Jobrad steuerfrei und SV-frei.

  • Die Steuerfreiheit gilt auch für Jobräder, die vor dem 01.01.2019 übernommen wurden!

Jobräder per Gehaltsumwandlung

  • für Pedelecs (Motorunterstützung bis max. 25 km/h, für die keine Versicherungs- oder Kennzeichenpflicht gilt) und Fahrräder

  • Versteuerung des geldwerten Vorteils aufgrund privater Nutzung sowie und SV-pflichtig

  • Versteuerung mit 0,25% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) ab 2020 für alle seit dem 01.01.2019 überlassenen Diensträder.

  • Auf im Kalenderjahr 2019 überlassene Diensträder wird die 0,25% ab dem 01.01.2020 angewendet (nicht rückwirkend).

  • Ein vor 2019 übernommenes Dienstrad wird weiterhin mit 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) versteuert.

  • Kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch das Aufladen beim Arbeitgeber und das Bereitstellen einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei.

Sonderfall S-Pedelecs

  • S-Pedelecs haben eine Tretunterstützung bis 45 km/h

  • Achtung:
    S-Pedelecs gelten als Kraftfahrzeuge (Kfz) und werden zum Teil anders versteuert als Fahrräder und herkömmliche S-Pedelecs

  • Haben eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht

  • zu versteuern mit 0,25% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 EUR gerundet) und SV-pflichtig

Besonderheiten hinsichtlich der Umsatzsteuer

  • Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
geldw
  • geldwerten. Vorteils bezieht sich nur auf das Einkommenssteuerrecht
, die
  • .

  • Die Umsatzsteuer ist aus dem ungeminderten Listenpreis zu berechnen.

  • Sie können die fehlende Umsatzsteuer manuell in der Finanzbuchhaltung erfassen oder hinterlegen die Konten dafür im Buchungsschlüssel USTEFZ.

  • Hier tragen Sie ein Sachkonto und als Gegenkonto das Konto für die Umsatzsteuer ein.

Kurzübersicht:

Überlassung von E-Bikes bis 25km/h, Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.                         Lst. frei und SV frei

Überlassung von E-Bikes/Pedelecs bis 25 km/h, falls Entgeltumwandlung                                                                      Lst. pflichtig und SV pflichtig 

Überlassung von E-Bikes/S-Pedelecs als KFZ                                                                                                                    Lst. pflichtig und SV pflichtig

Abrechnung von Fahrrädern und Pedelecs (keine S-Pedelecs) per Gehaltsumwandlung

  • Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab.
  • Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.

Abrechnung in Comet PA

Beispieldaten für die Entgeltumwandlung

  • Bruttolistenpreis für ein E-Bike beträgt 2999,00 EUR
  • Beginn der Fahrzeugnutzung 01.06.2020
  • die monatliche Leasingrate beträgt 100,00 EUR
  • die Gehaltsumwandlung erfolgt in Höhe der monatlichen Leasingrate


Die Erfassung erfolgt Im im Menü [Bewegungsdaten]. Hier wird der Menüpunkt [Firmenfahrzeug] aufgerufen. Im unteren Teil der Eingabemaske tragen Sie auf dem Reiter [Allgemeines] die Daten für den Vertrag ein

Auf der Seite [Berechnung] wird der Bruttolistenpreis erfasst.


und auf der Seite [JobRad] die Höhe der Leasingrate (Abzug beim Arbeitnehmer)

(hier An dieser Stelle kann auch ein Zuschuss des Arbeitgebers erfasst werden). Keine Pflichtzuschuss.

Darstellung dieser Werte auf der Verdienstabrechnung

Neu Erweiterung Pkw-Modul für die Abrechnung von Job-Rädern

Dienstrad-Versteuerung ab 2019:

JobRad mit Gehaltsumwandlung                                          Arbeitgeberfinanziertes JobRad

Merkmal: Der AN beteiligt sich über                                    Übernahme der Kosten für das JobRad durch

Gehaltsumwandlung an den Kosten                                     den AG = JobRad ist komplett steuer- und beitragsfrei

Grundlage der Besteuerung ist 0,5% vom                            Bisherige 1%-Regel entfällt – keiner Erfassung Bruttolistenpreis                                                                    

                                                                                              über Abrechnung erforderlich          

Eingabe einer Gehaltsumwandlung JobRad  in  Comet PA (Modul Firmen-Pkw)

[Allgemeines]                                                                                                                                                                                                                   

Erfassung Beginn Leasing/Nutzung und Fahrzeugtyp „Fahrrad oder E-Bike bis 25 km/h“

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[Berechnung]      

Erfassung Bruttolistenpreis (ungekürzt)

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[JobRad]                                                                                                                                                           

Eingabe der Höhe der Leasingrate (Abzug beim AN) und ggf. der AG-Zuschuss zur Leasingrate

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Darstellung der Eingaben auf dem VDN

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