Stand: 15.03.2022
Allgemeines zur Abrechnung von Jobrädern
Es gibt zwei Arten von E-Bikes zu unterscheiden:
1) E-Bike unter 25 km/h sog. Pedelecs genannt, werden als klassisches Fahrrad eingestuft, keine Kennzeichen-bzw. Versicherungspflicht.
2) E-Bike über 25 km/h sog. S-Pedelec genannt. Die gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, können die Geschwindigkeit bis zur 45 km/h pro Stunde erreichen, Kennzeichen- und Versicherungspflichtig.
Die Beschreibung bezieht sich auf die Abrechnung von Jobrädern, die nicht als Kfz einzustufen sind.
Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab. Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.
Prinzipiell wird zwischen 2 Arten der Überlassung von Jobrädern unterschieden
- Gestellung eine (Elektro-)Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
- Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung.
Für den ersten Fall ergeben sich keine Anforderungen an die Gehaltsabrechnung – das Rad kann steuer- und sv-frei genutzt werden.
Für die Überlassung eines Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, da die Gehaltsumwandlung die Steuerfreiheit ausschließt. Lt. BMF-Schreiben vom 09.01.2020 beträgt der geldwerte Vorteil für Fahrräder, die erstmalig ab dem 01.01.2020 angeschafft wurden, ein Viertel des Bruttolistenpreises abgerundet auf volle 100 Euro. Es entsteht kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch das Aufladen beim Arbeitgeber und das Bereitstellen einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei.
Besonderheiten hinsichtlich der Umsatzsteuer
Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldw. Vorteils bezieht sich nur auf das Einkommenssteuerrecht, die Umsatzsteuer ist aus dem ungeminderten Listenpreis zu berechnen. Sie können die fehlende Umsatzsteuer manuell in der Finanzbuchhaltung erfassen oder hinterlegen die Konten dafür im Buchungsschlüssel USTEFZ. Hier tragen Sie ein Sachkonto und als Gegenkonto das Konto für die Umsatzsteuer ein.
Kurzübersicht:
Überlassung von E-Bikes bis 25km/h, Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Lst. frei und SV frei
Überlassung von E-Bikes/Pedelecs bis 25 km/h, falls Entgeltumwandlung Lst. pflichtig und SV pflichtig
Überlassung von E-Bikes/S-Pedelecs als KFZ Lst. pflichtig und SV pflichtig
Abrechnung in Comet PA
Beispieldaten für die Entgeltumwandlung
- Bruttolistenpreis für ein E-Bike beträgt 2999,00 EUR
- Beginn der Fahrzeugnutzung 01.06.2020
- die monatliche Leasingrate beträgt 100,00 EUR
- die Gehaltsumwandlung erfolgt in Höhe der monatlichen Leasingrate
Die Erfassung erfolgt Im Menü [Bewegungsdaten]. Hier wird der Menüpunkt [Firmenfahrzeug] aufgerufen.
Im unteren Teil der Eingabemaske tragen Sie auf dem Reiter [Allgemeines] die Daten für den Vertrag ein
Auf der Seite [Berechnung] wird der Bruttolistenpreis erfasst
und auf der Seite [JobRad] die Höhe der Leasingrate (Abzug beim Arbeitnehmer)
(hier kann auch ein Zuschuss des Arbeitgebers erfasst werden). Keine Pflichtzuschuss.
Darstellung dieser Werte auf der Verdienstabrechnung
Neu Erweiterung Pkw-Modul für die Abrechnung von Job-Rädern
Dienstrad-Versteuerung ab 2019:
JobRad mit Gehaltsumwandlung Arbeitgeberfinanziertes JobRad
Merkmal: Der AN beteiligt sich über Übernahme der Kosten für das JobRad durch
Gehaltsumwandlung an den Kosten den AG = JobRad ist komplett steuer- und beitragsfrei
Grundlage der Besteuerung ist 0,5% vom Bisherige 1%-Regel entfällt – keiner Erfassung Bruttolistenpreis
über Abrechnung erforderlich
Eingabe einer Gehaltsumwandlung JobRad in Comet PA (Modul Firmen-Pkw)
[Allgemeines]
Erfassung Beginn Leasing/Nutzung und Fahrzeugtyp „Fahrrad oder E-Bike bis 25 km/h“
[Berechnung]
Erfassung Bruttolistenpreis (ungekürzt)
[JobRad]
Eingabe der Höhe der Leasingrate (Abzug beim AN) und ggf. der AG-Zuschuss zur Leasingrate
Darstellung der Eingaben auf dem VDN