Versionen im Vergleich

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Mit der Version 10.22.22.0 wurde in comet PA das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 "Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem 1. Juni 2022)" umgesetzt.
Hierzu gab es einen vom Bundesministerium für Finanzen angepassten Programmablaufplan für die Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer ab 01/2022.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 20,05,2022:

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10 347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom ??.??.???? (BGBl. I Seite ???).
Weitere Änderungen gegenüber den am 5. November 2021 (BStBl I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden. Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Umsetzung in comet PA

  1. Rückrechnung für alle Arbeitnehmer, die aktuell beschäftigt sind nach 01/2022.
  2. Verkürztes Verfahren der Lohn- und Kirchensteuerberechnung für Arbeitnehmer, welche in 2022 keine Kurzarbeit, keinen Steuerklassenwechsel und keine Abrechnung nach IfSG hatten, für alle anderen Arbeitnehmer erfolgt eine Rückrechnung bis 01/2022.
  3. Keine Neuberechnung, wenn dem Arbeitgeber dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Vorgehensweise

zu Punkt 1: