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Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen innerhalb Deutschlands ist prinzipiell §2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll zu keiner Minderung des Arbeitsentgeltes führen. Daher ist der Arbeitgeber in der Pflicht, das Entgelt auszuzahlen, das der Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. D.h. die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach §2 EFZG ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt. Hätte der Mitarbeiter an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, besteht kein Anspruch. Daher ist für Feiertrage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt zu zahlen, sofern der Mitarbeiter an dem Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätte. Umgekehrt hat der Mitarbeiter aber generell Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn er an dem Feiertag arbeitet. Hier greift dann §611 Abs. 1 BGB.
Feiertagsvergütung bei Kurzarbeit
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf KUG besteht nicht.
Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die der Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte, d.h.
- in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre. Hierzu ist in comet PA die FZ 558 – Feiertag Kurzarbeit vorgesehen.
- im Übrigen in Höhe des fiktiven KUG! Für diesen Betrag besteht
- Steuer-Pflicht:
Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen. - SV-Pflicht.
Die SV Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind grundsätzlich vom Arbeitgeber allein zu tragen. Zunächst befristet vom 01.30.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgt aufgrund der Coronavirus-Krise eine Entlastung der Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Steuer-Pflicht: