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Sofern Kurzarbeit trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar ist, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Erst danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

§19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Lohnfortzahlung:

Für Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Diese Verpflichtung kann weder durch Tarifvertrag noch Ausbildungsvertrag abbedungen werden.

D.h. bei Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG) muss der Arbeitgeber die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung übernehmen.

Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn in Folge der Schließung von Kindertageseinrichtungen und Schulen, Auszubildende durch die Betreuung ihres Kindes / ihrer Kinder an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis unverschuldet verhindert sind.

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