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Für Entsendungen mit einer Dauer über 24 Monaten ist ggf. eine Ausnahmevereinbarung zu treffen. Ausnahmevereinbarungen werden generell von der DKVA bearbeitet.
Die A1-Bescheinigung dienst dient als Nachweis, dass der Erwerbstätige den Sozialvorschriften seines Heimatlandes unterliegt. Basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 besteht eine solche Mitführungspflicht in jedem EU - Mitgliedsstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird, bereits seit 01.05.2010.
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Nach der Auswahl der Person kann der A1-Antrag erstellt werden. Bereits vorhandene A1-Anträge können bearbeitet werden.
Im Antragsverfahren wird zwischen den Anträgen für eine A1-Bescheinigung oder , für eine Ausnahmevereinbarung oder für gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten Beschäftigte unterschieden. Die Besonderheiten für die Angaben zur Beschäftigungsstelle "Schhiff" sind ebenfalls möglich. Kontextabhängig wird der Anwender auf die Pflichteingaben hingewiesen. Z. B. werden durch die Aktivierung der Checkbox Feste Beschäftigungsstelle die Eingabefelder für Namen und Adresse der Beschäftigungsstelle frei geschaltet.
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- Im Antragsverfahren der A1 - Bescheinigungen werden die Geburtsdaten des Beschäftigten verlangt. Es ist daher sinnvoll die Geburtsdaten im Perosnalstamm Personalstamm vollständig einzutragen. diese Daten werden auf jeden A1-Antrag übernommen.
- Das A1 - Antragsverfahren wird über Status gesteuert:
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