A1 - Bescheinigung

Die A1 - Bescheinigung ist das Nachweisdokument für einen im Ausland tätigen Beschäftigten, dass das SV-Recht seines Heimatlandes anzuwenden ist. Ab 2019 ist dazu ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren in allen teilnehmenden Staaten einzusetzen. Eine Auflistung der teilnehmenden Staaten kann im Internet recherchiert werden. Dem Grunde nach gehören alle EU-Staaten und EWR-Statten dem Verfahren für die A1 - Bescheinigung an. In comet PA werden die A1 - Bescheinigungen für Personen beantragt, die in Deutschland beschäftigt und im Ausland vorübergehend tätig sind.  

In der Sozialversicherung ist für Erwerbstätige der Grundsatz anzuwenden:
Es gilt das SV-Recht des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind im EU-Recht geregelt. Die Ausnahmen werden in der A1-Bescheinigung den betroffenen Personen bei Erwerbstätigkeiten in den teilnehmenden Ländern mitgegeben. Dokumente dazu sind die A1-Bescheinigung oder die Ausnahmebescheinigung. Die A1-Bescheinigung ist nach §106 SGB IV für befristet ins Ausland entsendete Arbeitnehmer auszustellen.

Grundlagen

Eigenschaften der A1-Bescheinigung:

  • Sie ist der Nachweis über das für eine Person geltende Sozialversicherungsrecht.
  • Sie gilt europaweit (Geltungsbereich sind EU-Mitglieder, Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein)
  • Sie ist ein einheitliches Formular
  • Sie ist verbindlich für Träger und Gerichte in anderen Mitgliedsstaaten, d. h. sie kann nur durch den ausstellenden Träger zurückgezogen werden.

Das elektronische Verfahren wird für folgende Personengruppen angewendet:

  • Beamten gleichgestellten Personen
  • Entsandte Arbeitnehmer
  • Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde

Beispiele:

  • Kundenauftrag: Handwerksbetrieb mit Sitz in Trier erfüllt einen Auftrag in Luxemburg
  • Projektsitzungen bzw. Meetings zu Kundenauftrag: Softwareunternehmen mit Sitz in Aachen erfüllt einen Auftrag in Frankreich. Die Arbeiten werden überwiegend am Firmensitz in Aachen ausgeführt. Der Projektleiter fährt wöchentlich einmal zum Kunden nach Frankreich.
  • Konferenzen
  • Messebesuche

Ausblick 2023: Es ist vorgesehen, dass die  A1-Bescheinigung für selbstständig tätige Personen elektronisch beantragt werden kann. Diese A1 Anträge werden nicht aus der Lohnbuchhaltung gestellt werden können. Das online-Verfahren über die  Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) ist weiter durchzuführen. 

Die A1-Anträge sind also auch dann zu erstellen, wenn die Mitarbeiter nicht im Rahmen eines Kundenauftrags tätig werden.

Die A1-Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die zuständige Stelle ausgestellt. Hierbei ist zu beachten, dass für jede einzelne Entsendung eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist.
Die Empfänger der Anträge für A1-Bescheinigungen werden abhängig von den Angaben zur KV und RV in der BGR festgelegt:

  • die Krankenkasse des Mitarbeiters
  • die Deutsche Rentenversicherung
  • das berufsständische Versorgungswerk des Mitarbeiters
  • Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

Für das Meldeverfahren wird eine neue Annahmestelle bei der DVKA eingerichtet. Die Festlegung des Empfängers erfolgt über die Einstellungen in der BGR zur KV und RV.

Hinweis: Für die Personengruppen 109 und 110 ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Mitarbeiter familienversichert ist oder versichert wäre, wenn er SV-pflichtig beschäftigt wäre.

Eine A1-Bescheinigung kann nicht bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft beantragt werden.

Bedingungen für eine A1-Bescheinigung:

  • Die Höchstdauer einer Entsendung ist auf 24 Monate beschränkt.
  • Die Frist beginnt mit dem Tag der Entsendung.
  • Unterbrechungen von unter zwei Monaten haben keine Auswirkung auf die Höchstdauer.

Für Entsendungen mit einer Dauer über 24 Monaten ist ggf. eine Ausnahmevereinbarung zu treffen. Ausnahmevereinbarungen werden generell von der DKVA bearbeitet.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Erwerbstätige den Sozialvorschriften seines Heimatlandes unterliegt. Basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 besteht eine solche Mitführungspflicht in jedem EU - Mitgliedsstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird, bereits seit 01.05.2010. 


Ablauf in COMET PA

Im Menü DFÜ wird der Menüpunkt A1-Antrag aufgerufen.


Nach der Auswahl der Person kann der A1-Antrag erstellt werden. Bereits vorhandene A1-Anträge können bearbeitet werden.

Im Antragsverfahren wird zwischen den Anträgen für eine A1-Bescheinigung, für eine Ausnahmevereinbarung oder für gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten Beschäftigte unterschieden. Die Besonderheiten für die Angaben zur Beschäftigungsstelle "Schhiff" sind ebenfalls möglich. Kontextabhängig wird der Anwender auf die Pflichteingaben hingewiesen. Z. B. werden durch die Aktivierung der Checkbox Feste Beschäftigungsstelle die Eingabefelder für Namen und Adresse der Beschäftigungsstelle frei geschaltet. 

Ist der A1 - Antrag erstellt, kann über den Button Drucken das Formular erstellt werden. Hier können Sie nochmals alle eingegebenen Daten sowie die dazugehörigen Daten aus den Stammdatendialogen in COMET PA überprüfen. Anschließend versenden Sie den A1 - Antrag. Über den SV-Daten - Eingang erhalten Sie bei Abruf der Daten eine Antwort mit einem PDF-Dokument, dass der entsendete Arbeitnehmer in Papierform oder digital mitführen muss. Solange keine Antragseinreichungsbestätigung vorliegt empfiehlt der GKV / DVKA, als Nachweis eine Kopie des eingereichten Antrags mitzuführen. Sobald der bestätigte Antrag vorliegt, ist er dem Arbeitnehmer zuzustellen.

Hinweise und Empfehlungen:

  • Im Antragsverfahren der A1 - Bescheinigungen werden die Geburtsdaten des Beschäftigten verlangt. Es ist daher sinnvoll die Geburtsdaten im Personalstamm vollständig einzutragen. diese Daten werden auf jeden A1-Antrag übernommen.
  • Das A1 - Antragsverfahren wird über Status gesteuert:
StatusStatusbeschreibungAufgabenbeschreibung, Kommentar
erstellenA1 - Antrag vorbereitenDie Bearbeitung kann unterbrochen und später fortgesetzt werden
versendenA1 - Antrag wurde an Annahmestelle versendetA1 - Antrag ist auf dem Weg zur Annahmestelle
quittiertAnnahme des A1 - Antrags wurde bestätigtAnnahmestelle hat den Eingang des A1 - Antrags bestätigt. Der A1 - Antrag kann nach den Vorschriften für das A1 - Antragsverfahren gedruckt und an den Reisenden übergeben werden. Dieser Ausdruck bestätigt das noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren gegenüber Prüfstellen. Die A1 -Bescheinigung muss dann ggf. nachgereicht werden.
bestätigtA1 - Bescheinigung wurde zurückgesendet.Annahmestelle hat die A1 - Bescheinigung ausgestellt und zurückgesendet. Die A1 - Bescheinigung kann gedruckt und an den Reisenden übergeben werden.
abgelehntA1 - Bescheinigung wurde abgelehnt

Abhängig von der Begründung der Ablehnung sind weitere Aktionne möglich:

  • Es kann ein korrigierter A1 - Antrag gestellt werden, eventuell auch bei einer alternativen Annahmestelle
  • Es kann keine A1 - Bescheinigung ausgestellt werden, weil die Tätigkeit im Ausland dies nicht zuläßt.
storniertA1 - Antrag wurde vom Arbeitgeber storniertWenn die Auslandstätigkeit nicht nach den beantragten Umständen durchgeführt werden, muss der A1 - Antrag (oder die bereits zugestellte A1-Bescheinigung) storniert werden.