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A1 - Bescheinigung

A1 - Bescheinigung

Stand 6.2.2025:

Es wurden die ab 1.1.2025 geltenden Regelungen ergänzt und Hinweise auf COMET PA entfernt.

Grundlagen

Die A1 - Bescheinigung ist das Nachweisdokument für einen im Ausland tätigen Beschäftigten, dass das SV-Recht seines Heimatlandes anzuwenden ist. Dazu ist ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren in allen teilnehmenden Staaten einzusetzen. Eine Auflistung der teilnehmenden Staaten kann im Internet recherchiert werden. Dem Grunde nach gehören alle EU-Staaten und EWR-Statten dem Verfahren für die A1 - Bescheinigung an.  

Basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 besteht eine solche Mitführungspflicht in jedem EU - Mitgliedsstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird, bereits seit 01.05.2010. 

In der Sozialversicherung ist für Erwerbstätige der Grundsatz anzuwenden:
Es gilt das SV-Recht des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind im EU-Recht geregelt. Die Ausnahmen werden in der A1-Bescheinigung den betroffenen Personen bei Erwerbstätigkeiten in den teilnehmenden Ländern mitgegeben. Dokumente dazu sind die A1-Bescheinigung oder die Ausnahmebescheinigung. Die A1-Bescheinigung ist nach §106 SGB IV für befristet ins Ausland entsendete Arbeitnehmer auszustellen.

Eigenschaften der A1-Bescheinigung:

  • Sie ist der Nachweis über das für eine Person geltende Sozialversicherungsrecht.

  • Sie gilt europaweit (Geltungsbereich sind EU-Mitglieder, Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein)

  • Sie ist ein einheitliches Formular

  • Sie ist verbindlich für Träger und Gerichte in anderen Mitgliedsstaaten, d. h. sie kann nur durch den ausstellenden Träger zurückgezogen werden.

Das elektronische A1-Verfahren wird für folgende Gruppen von Beschäftigten angewendet:

  • Entsandte Arbeitnehmer

  • Beamten gleichgestellten Personen

  • Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde

  • Selbsständig Tätige

  • Grenzgänger mit Beschäftigung in Deutschland und Wohnsitz in einem Staat des Geltunbgsbereichs A1

Für selbstständig Tätige gilt:

Die A1 Anträge können nicht aus der Lohnbuchhaltung gestellt werden. Das online-Verfahren ist mit SV-Portal über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) durchzuführen. 

Beispiele:

  • Kundenauftrag: Handwerksbetrieb mit Sitz in Trier erfüllt einen Auftrag in Luxemburg

  • Projektsitzungen bzw. Meetings zu Kundenauftrag: Softwareunternehmen mit Sitz in Aachen erfüllt einen Auftrag in Frankreich. Die Arbeiten werden überwiegend am Firmensitz in Aachen ausgeführt. Der Projektleiter fährt wöchentlich einmal zum Kunden nach Frankreich.

  • Konferenzen

  • Messebesuche

Die A1-Anträge sind also auch dann zu erstellen, wenn die Mitarbeiter nicht im Rahmen eines Kundenauftrags tätig werden.

Die A1-Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die zuständige Stelle ausgestellt. Hierbei ist zu beachten, dass für jede einzelne Entsendung eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist. Die zuständigen Empfänger der Anträge für A1-Bescheinigungen sind:

  • die Krankenkasse des Mitarbeiters

  • die Deutsche Rentenversicherung

  • das berufsständische Versorgungswerk des Mitarbeiters

  • Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

Die Festlegung des Empfängers erfolgt über die Einstellungen in der BGR zur KV und RV:

  • KV-Schlüssel nicht 0: Krankenkasse, Mitarbeiter ist gesetzlich oder freiwillig verischert

  • KV-Schlüssel 0 und RV-Schlüssel nicht 0: Rentenversicherung, Mitarbeiter ist PKV und RV-pflichtig

  • KV-Schlüssel 0 und RV-Schlüssel 0: berufsständisches Versorgungswerk, PKV und berufsst. versorgt

  • In allen anderen Fällen ist die DVKA zuständig

Hinweise:

  • Für die Personengruppen 109 und 110 ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Mitarbeiter familienversichert ist oder versichert wäre, wenn er SV-pflichtig beschäftigt wäre.

  • Eine A1-Bescheinigung kann nicht bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft beantragt werden.

Bedingungen für eine A1-Bescheinigung:

  • Die Höchstdauer einer Entsendung ist auf 24 Monate beschränkt.

  • Die Frist beginnt mit dem Tag der Entsendung.

  • Unterbrechungen von unter zwei Monaten haben keine Auswirkung auf die Höchstdauer.

Für Entsendungen mit einer Dauer über 24 Monaten ist ggf. eine Ausnahmevereinbarung zu treffen. Ausnahmevereinbarungen werden generell von der DVKA bearbeitet.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Erwerbstätige den Sozialvorschriften seines Heimatlandes unterliegt. Basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 besteht eine solche Mitführungspflicht in jedem EU - Mitgliedsstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird, bereits seit 01.05.2010. 

Im Anhang die Übersicht der Ablehnungsgründe.

 

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