Aktueller aktueller Stand: 06.04.2020 19. Februar 2021
Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – AusblickZwar haben wir Ihnen mit Version 10.20.14.0. die aktuellen Erweiterungen hinsichtlich des vereinfachten Bezugs von Kurzarbeitergeld in comet PA zum Download bereitgestellt. Bis dahin betrachten Sie bitte Ihre für März und ggf. auch April erstellten Abrechnungen als vorläufig. D.h. Sie müssen davon ausgehen, dass Sie diese beiden Monate rückwirkend korrigieren müssen. Wir halten Sie über unsere Moduldokumentationen, den FAQ Corona Krise, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden. Besten Dank! |
Kurzarbeitergeld (KUG)
Mit Verabschiedung des Sozialpakets II am 15.05.2020 bis hin zu den ersten Überprüfungen von Seiten der Arbeitsagenturen bleibt Bewegung in diesem Teil der Entgeltabrechnung. Wir sind nach wie vor bemüht, unsere Software so kurzfristig wie möglich hinsichtlich neuer Gesetzlichkeiten sowie den für die Entgeltabrechnung relevanten Vorgaben für Sie weiterzuentwickeln. Die Erweiterungen unserer Software u.a. aus dem Sozialpaket II entnehmen Sie bitte dem Update-Brief: Besten Dank! |
Abrechnung von Kurzarbeitergeld (KUG) (Bearbeitungsstand 01.04.2022)
Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.
Hinweis: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.
Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
nach den Leistungssätzen 1 oder 2:
- Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
- Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen.
Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.Diese Kurzanleitung bezieht sich derzeit primär auf das konjunkturelle Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Covid-19. Zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit eine Präsentation angefertigt.
Ergebnisse der Abrechnung:
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
- Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Firmenstamm: Erfassung von Karteikarte Kurzarbeit
Im Menü Stammdaten wurde im Menüpunkt Firmenstamm die Karteikarte Kurzarbeit ergänzt. Hier werden die Stamm-Nr. Kug und die Ableitungs-Nr. eingestragen.
Diese Nummern werden mit der Genehmigung des Antrags auf Kurzarbeit von der Arbeitsagentur mitgeteilt.
Stamm-Nr. Kug und Ableitzugs-Nr. werden auf der Kug-Abrechnungsliste ausgegeben.
Einstellungen im Personalstamm:
Für Mitarbeiter mit Kinderfreibetrag größer 0,0 in den Steuermerkmalen ist keine Änderung notwendig.Für die restlichen Mitarbeiter muss geprüft werden, ob sie Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben.
Zu dieser Gruppe der restlichen Mitarbeiter gehören die Personen mit Steuerklasse 5 oder 6 und/oder einem Datum im Feld Elternfreibetrag PV auf der Seite Sozialversicherung.
Wichtig: Nur die Elterneigenschaft reicht nicht für den Anspruch auf Leistungssatz 1 aus.
Aber auch für Mitarbeiter mit den Steuerklassen 1 bis 4 ohne Kinderfreibetrag, ist es denkbar, dass sie Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben.
Beispiel: Das Kind ist volljährig und in Ausbildung, aber der Mitarbeiter hat den Kinderfreibetrag nicht bei der Finanzverwaltung beantragt.
Erfassung der Anzahl der Kinder im Personalstamm auf der Karteikarte persönliche Daten im Feld Anzahl Kinder (Kug)
Erfassung Bewegungsdaten:
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Kurzarbeit stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
- FZ 557 – Kurzarbeit mit Qualifizierung
- FZ 5571 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung
- FZ 5572 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung und LFZ
- FZ 558 – Feiertag Kurzarbeit
- FZ 559 – Krankengeld KUG
- FZ 560 – Kurzarbeitergeld
- FZ 561 – Kurzarbeit -> Krankheit (Lohnfortzahlung)
- FZ 5610 – Nettolohnausgleich bei KUG (automatisch oder Vorgabe Betrag)
- FZ 5611 – Satz Nettolohnausgleich bei KUG
Berechnungen
- Basis für die Berechnung ist die Differenz aus dem Netto zwischen Soll- und Istentgelt.
- Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet. Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt
- Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2
- Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
- Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
- 84 Stunden Kurzarbeit
184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Istentgelt:
100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro
Hinweis: Für Mitarbeiter mit Steuerklasse 4 und Faktorverfahren
Definition der Entgelte
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.
Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:
- vermögenswirksame Leistungen
- Anwesenheitsprämien
- Leistungs-und Erschwerniszulagen
- Feiertage
- Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacharbeit
- bezahlter Urlaub
- überlassener Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
- Sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge
Nicht zum Soll-Entgelt gehören:
- Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge)
- Einmalzahlungen
- steuer-und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.
Das Fiktive-Entgelt ist 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Hinweise unten) herangezogen.
Berechnung des KUG
Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.
Hinweis:
- Besonderheit bei Mitarbeitern mit Steuerklasse IV: Sofern bei Steuerklasse IV das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f EStG angewendet wird, können die berechneten Werte nicht aus den Kug-Tabellen abgelesen werden.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.
Handlungsempfehlung zur Durchführung der KUG-Abrechnung
Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG erstattet.Diese KUG-Zeiten werden zur Fehlzeit 5571 erfasst
- Das pauschalisierte Nettoentgelt und das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mit der die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld bestimmt werden, ein besonderer Programmablaufplan beigefügt.
- Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt das Kurzarbeitergeld jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt und wird somit als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtig.
- Das Kurzarbeitergeld ist SV-beitragspflichtig:
Für die Berechnung dieser Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden.- Die SV-Beiträge für das tatsächlich erzielte Entgelt werden nach den allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung berechnet.
- Die SV-Beiträge aus
- Die SV-Beiträge für das tatsächlich erzielte Entgelt werden nach den allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung berechnet.
Diese KUG-Zeiten werden mit Fehlzeit 560 erfasst.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist Fall 1 abzurechnen.
Arbeitsvarianten bei Kurzarbeit
- Erfassung für die Kurzarbeitstage
- mit 0 Arbeitsstunden über Tage im Kalender oder in den Unterbrechungen.
- mit teilweiser Arbeitsleistung über die ausgefallenen Stunden in den Bewegungen.
- Eine gemischte Erfassung ist möglich.
- Der AG kann das Netto bis zu 100% aufstocken!
Vorbereitung:
Für die Erfassung oder den maschinellen Import in die Bewegungsdaten ist eine Aufstellung der KUG-Zeiten pro Mitarbeiter vorzubereiten.Legende:
Kug = Kurzarbeitergeld
Wag = Winterausfallgeld
ERST = Erstattung
ERSTSV = Erstattung SV-Beiträge
LFZ = Lohnfortzahlung
Hinweis: Es kann sinnvoll sein, dass die Sachbuchungen für die Erstattungen auf separaten Konten gebucht werden, damit die Kontrollen der Zahlungseingänge aus den Erstattungen der Bundesagentur erleichtert werden.
3. Die Einstellungen der Lohnarten sind zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Dies gilt insbesondere für Benutzerlohnarten:
ACHTUNG: Wenn Benutzerlohnarten, d.h. Lohnarten mit führender 2, für Stunden- oder Monatslohn oder für Gehalt benutzt werden, müssen sie durch die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 ersetzt werden. Andernfalls ist die KUG-Berechnung nicht möglich. Dies gilt entsprechend auch für weitere Lohnbestandteile, die durch KUG-Zeiten gekürzt werden.Muster für die Ersetzung der Lohnarten auf die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 am Beispiel der Lohnart 230 für Gehalt:
Folgende Änderungen sind vorzunehmen:
(gempf ) & stds & (AZUBI=0) & (pempf=0) & (nDatum(1,3,2020) < nDatum(2,RMonat,RJahr))
Die Bedingung (gempf ) & stds & (AZUBI=0) & (pempf=0) kann aus der oberen Bedingung durch Kopieren in die untere Bedingung übertragen werden.
Dahinter muss & (nDatum(1,3,2020) < nDatum(2,RMonat,RJahr)) ergänzt werden.
in Ausnahmefällen eine Übersteuerung des maschinell berechneten Soll-Entgelts in den Bewegungen mit Fehlzeit FZ 20 möglich.
→ Zur Vorbereitung ist dazu in den Stammdaten der Fehlzeiten die Einstellung der FZ 20 im Feld Anzeige von N auf J zu ändern.
Erfassungen in den Bewegungsdaten für KUG mit Erstattung der SV-Beiträge:
KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden im Kalender oder in den Unterbrechungen zur Fehlzeit 5571.KUG-Stunden für die Tage mit teilweiser Arbeitsleistung in den Bewegungen zur Fehlzeit 5571.
KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden und AU-Bescheinigungen und LFZ mit Fehlzeit 5572 in den Unterbrechungen.
KUG-Tage mit teilweiser Arbeitsleistung und AU-Bescheinigungen und LFZ mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen
und KUG-Stunden mit Fehlzeit 5572 in den Bewegungen. Zum Ausgleich werden die KUG-Stunden auch mit Fehlzeit 170 im Minus erfasst.
KUG-Tage mit AU-Bescheinigungen nach Ende der LFZ mit Fehlzeit 182
- dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Als beitragspflichtige Einnahme ist das Fiktive Entgelt (siehe oben) zugrunde zu legen. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) sind i.d.R. allein vom Arbeitgeber zu tragen. - Die infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen zur Erleichterung der Kurzarbeit sehen jedoch vor, dass dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Als Pauschale wird ein Satz von 40 % abzüglich des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung (derzeit 2,4 %) zugrunde gelegt.
- dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Änderungen beim Kurzarbeitergeld ab 01.04.2022
Ab 01.04.2022 erfolgt die Erstattung der AG-Anteile zur SV nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen. Für diese AN erhalten Sie 50% der gezahlten SV-Beiträge erstattet. Bitte verwenden Sie für die Erfassung die Fehlzeit FZ 5573 für Zeiträume nach dem 01.04.2022.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Ab 01.04.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5576 (KUG) und FZ 5576 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden. Sie erhalten nur noch das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet.
Änderungen beim Kurzarbeitergeld Zeitraum 01.01.2022-31.03.2022
Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%. Der Arbeitgeber kann weitere 50% Erstattung erhalten, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Vom 01.01.2022 bis 31.03,.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5573 (KUG) und FZ 5574 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden.
Ergebnisse und Auswertungen nach Abrechnung:
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
- Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Abrechnungsbeispiel:
Mitarbeiter 1 Kinde, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 1
- Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
- Arbeitsstunden im Monat: 168 Std. (21 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
- 128 Stunden Kurzarbeit
Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 168 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3360,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Ist-Entgelt: 40 Std. * 20,00 Euro/Std. = 800,00Euro
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur: