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Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis 30 Stunden pro Woche beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber zulässig. Weiter kann die Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder Wird die Beschäftigung bei einem anderen AG ausgeübt, sind keine weiteren Eintragungen in COMET PA erforderlich. Wird die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. , erhält der bisherige Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren die Eigenschaft Nebenarbeitgeber und es wird ihm Steuerklasse 6 zugewiesen.


Rechtlicher Hinweis:

Wird die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, muss der  bisherige Arbeitgeber seine Zustimmung geben. Der bisherige Arbeitgeber kann seine Zustimmung innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Nach dieser Frist ist eine Verweigerung nicht mehr möglich, dann wird das Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers angenommen. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird auf jeden Fall mit dem Ende der Elternzeit beendet.

Für die Sozialversicherung ist die Teilzeitbeschäftigung nach den Regeln für Minijobs oder als SV-pflichtige Beschäftigung einzustellen. Wird die Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber als Minijob ausgeführt, muss in Comet PA eine parallele Personalnummer für die Zeit der Minijobbeschäftigung eingerichtet werden. Andernfalls wird zur bestehenden Personalnummer die Elternzeit in den Unterbrechungen beendet und die Teilzeitbeschäftigung im Personalstamm eingerichtet.


Liegt das Entgelt in der Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Minijobgrenze, ist die Abrechnung mit den persönlichen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchzuführen, d.h. die Beschäftigung ist im ELStAM-Verfahren weiter fortzuführen bzw. anzumelden. Wird die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, erhält der bisherige Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren die Eigenschaft Nebenarbeitgeber und es wird ihm Steuerklasse 6 zugewiesenBei einer Weiterbeschäftigung beim bisherigen AG ist für die korrekte Durchführung der Abrechnung zwischen Beschäftigungsbeginn zum Monatsersten oder der Beschäftigungsaufnahme im Monat zu unterscheiden.

Wird die Beschäftigung zum Monatsersten aufgenommen, muss zunächst unter  „Bewegungsdaten -> Bewegungen –> Unterbrechungen“ die Fehlzeit Elternzeit beendet werden. Sie ändern in diesem Fall die Daten im Personalstamm ab (Arbeitszeit, Entgelt) und die Abrechnung erfolgt ab dem Ende der Unterbrechung nach den vereinbarten Regelungen der Weiterbeschäftigung.  Es kommen wieder die persönliche Steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zur Anwendung, d.h. die Beschäftigung ist im ELStAM-Verfahren weiter fortzuführen (Abruf über die Monatsliste).

Wird die Beschäftigung im Monat aufgenommen muss zum Termin des Beschäftigungsbeginns eine Folgepersonalnummer eingerichtet werden. Die weiteren Änderungen im Personalstamm sind wie bei einem Beschäftigungsbeginn zum Monatsersten durchzuführen.


Hinweis:

Durch die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung wird die Elternzeit für den Arbeitgeber beendet, aber für die SV-Träger gilt sie weiterhin. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor dem vereinbarten Ende der Elternzeit beendet, dann ist für die Restdauer der vereinbarten Elternzeit in „Bewegungsdaten -> Bewegungen –> Unterbrechungen“ die Fehlzeit Elternzeit wieder einzutragen.


Auch zum Ende der Teilzeitbeschäftigung ist der Termin zu beachten: Endet die Teilzeitbeschäftigung zum Monatsletzten, dann ist mit der Eingabe der Fehlzeit Elternzeit in den Bewegungsdaten ab dem Folgetag der Vorgang erledigt. Ggf. sind die Einstellungen zur Arbeitszeit und Vergütung aus der Beschäftigung vor dem Beginn der Elternzeit im Personalstamm wieder herzustellen.

Wird die Teilzeitbeschäftigung im Monat gleichzeitig mit dem Ende der Elternzeit beendet und wird die Beschäftigung nach den Vereinbarungen vor Beginn der Elternzeit fortgeführt, ist ein Personalnummernwechsel durchzuführen.


Hinweis:

Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit sind als Minijob oder als Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze möglich. Bei der Aufnahme eines Minijobs sind die entsprechenden Vorgaben zu Beitragsgruppe, Personengruppe und Minijobzentrale zu beachten.


Arbeitsentgelt während der Elternzeit

Für arbeitgeberseitige Leistungen während einer Unterbrechung wegen Elternzeit gilt folgendes:

Bei Bezug von Elterngeld während der Elternzeit, sind die Regelungen des § 23c SGB IV zu berücksichtigen. Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Elterngeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen.

Für eine korrekte Abrechnung ist deshalb die Höhe des Elterngeldes (täglich) zu erfassen. Das erfolgt unter „Bewegungsdaten - > permanente Bezüge -> FZ1885 (Euro-Betrag)“

Erhält der Arbeitnehmer dagegen kein Elterngeld, findet § 23c SGB IV keine Anwendung und jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Für Sachbezüge bedeutet eine Beitragspflicht immer eine Überzahlung, die ggf. durch manuelle Einzahlungen auszugleichen ist.


Meldungen bei Unterbrechung wegen Elternzeit

Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit direkt im Anschluss an das Mutterschaftsgeld, entstehen daraus für den AG keine zusätzlichen Meldepflichten. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld eingetretene Unterbrechung (Meldegrund 51) wirkt fort. Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit nicht direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist (z.B. Elternzeit des Vaters oder Aufteilung der Elternzeit der Mutter in mehreren Teilzeiträume) ist die Unterbrechung mit Meldegrund 52 nach dem ersten Monate mit 0 SV-Tagen zu melden.

Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer SV-pflichtigen Beschäftigung mit bis zu 30 Stunden/Woche aufgenommen, muss nach der Unterbrechungsmeldung keine erneute Anmeldung erfolgen. Bei Beschäftigung über den Jahreswechsel ist hier eine Jahresmeldung abzugeben.

Bei Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit erfolgen zu Beginn und am Ende der Beschäftigung Meldungen 31/11 wegen Krankenkassenwechsel.

Wird eine Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder aufgenommen (Fehlzeit „Freistellung unbezahlt“) erfolgt nach einem Monat eine Abmeldung mit Grd.  34 (mit 30 SV-Tagen).  Zahlungen, die in diesem Monat geleistet werden (z. Bsp. Urlaubsabgeltung) werden damit SV-pflichtig.

Wird das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgeführt, muss die Kündigung fristgerecht abgegeben werden.