...
Das heißt, haben Sie bereits in der Abrechnung 06/2022 für alle Arbeitnehmer eine Rückrechnung nach 01/2022 eingetragen und mit einer Version ab 10.22.22.0 gerechnet, dann wurden die Steuererleichterungen bereits mit der Abrechnung 06/2022 an den Arbeitnehmer ausgezahlt und Sie müssen aktuell nichts weiter tuen, empfohlen wird ein globaler Bezug 617 (Sperre Steuerentlastungsgesetz in 06-07/2022) für den 01.07.2022 - 31.07.2022
Vorgehensweise
...
- ähnliches Monatsbrutto in 01/2022 bis 07/2022
- keine Kurzarbeit
- keine Anwendung Infektionsschutzgesetz
- kein Wechsel der Steuerklasse, kein Versorgungsbezugsempfänger
- aktuell keine Rückrechnung
...
Mit <OK> wird für die ausgewählten Arbeitnehmer eine Rückrechnung bis 01/2022 eingetragen und die Vorrechnung kann wie gewohnt erfolgen.
Mit der anschließenden Kontrolle der Fehlerliste sind Sätze mit Fehlernummer 361 zu bearbeiten:
Die Rückrechnung kann entweder manuell eingetragen werden oder pauschal für alle Arbeitnehmer mit dieser Fehlernummer.
Rufen Sie bitte <Listen> <Fehler nach Vor-/Reinrechnung auf>. Auf der Liste wählen Sie mit der rechten Maustaste den Menüpunkt <Eintragen der RR nach 01/2022> aus und beantworten die anschließende Frage mit JA.
Es wird automatisch für alle Arbeitnehmer mit dieser Fehlernummer eine Rückrechnung nach 01/2022 eingetragen.
Anschließend kann die Vorrechnung / Einzelrechnung wiederholt werden.
Arbeitnehmer mit Anwendung des vereinfachten Verfahrens erhalten nur einen Abrechnung mit folgenden 2 oder 3 Zeilen:
alle anderen Arbeitnehmer alle Abrechnungen für 2022 ab 01/2022.
zu Punkt 3:
Sie müssen nur einen globaler Bezug 617 (Sperre Steuerentlastungsgesetz in 06-07/2022) für den 01.07.2022 - 31.07.2022 erfassen.
Bei Rückrechnungen wird die neue Routine zur Berechnung der Lohnsteuer angewendet; der Erstattung erfolgt mit der Einkommenssteuererklärung.