Anspruch auf KUG bei Arbeitsunfähigkeit
Sofern ein Mitarbeiter während des Kurzarbeitszeitraums arbeitsunfähig krank geschrieben wird, besitzt er nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Höhe des Verdienstes ohne die Krankheit. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Entgeltanspruch vermindert sich daher in gleichem Umfang wie bei den arbeitsfähigen Mitarbeitern. Wird in einem Betrieb beispielsweise so verkürzt gearbeitet, dass die Arbeit in einer Arbeitswoche komplett ruht, so hat ein Mitarbeiter, der während dieser Zeit erkrankt, ebenso wie seine gesunden Kollegen keinen Lohn- bzw. Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Für die Frage, ob der arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter Anspruch auf KUG erwirbt, ist der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit entscheidend.
- Anspruch auf KUG:
- Wenn der Mitarbeiter im Anspruchszeitraum oder an dem Tag, an dem dieser beginnt, erkrankt, besteht ein Anspruch auf KUG, solange der Mitarbeiter ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zusteht oder ohne seinen Arbeitsausfall bestehen würde.
- Fällt in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so muss der Arbeitgeber die Entgeltzahlung auch in Höhe des Kug übernehmen.
- Kein Anspruch auf KUG:
- Wenn der Mitarbeiter bereits vor dem Anspruchszeitraum erkrankt, so besitzt er einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Höhe seines Kurzarbeitergelds.
- Fällt in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so muss der Arbeitgeber die Entgeltzahlung auch in Höhe des Kug übernehmen.
Erfassung Bewegungsdaten:
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Kurzarbeit stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
- FZ 557 – Kurzarbeit mit Qualifizierung (nicht für Zeiträume ab 01.03.2020) 5575 – Kurzarbeit ohne SV-Erstattung (für Zeiträume ab 01.04.2022)
- FZ 5576 – Kurzarbeit ohne SV-Erstattung und LFZ (für Zeiträume ab 01.04.2022)
- FZ 5573 – Kurzarbeit 50 % SV-Erstattung (für Zeitraum ab 01.04.2022 - mit Qualifizierung)
- FZ 5573 – Kurzarbeit 50 % SV-Erstattung (für Zeitraum 01.01.2022 - 31.03.2022 - ohne Qualifizierung)
- FZ 5574 – Kurzarbeit 50 % SV-Erstattung und LFZ (für Zeitraum 01.01.2022 - 31.03.2022)
- FZ 5571 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung (für Zeiträume ab Zeitraum 01.03.2020 - 31.12.2021)
- FZ 5572 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung und LFZ (LFZ (für Zeitraum 01.03.2020 - 31.12.2021)
- FZ 557 – Kurzarbeit mit Qualifizierung (nicht für Zeiträume ab 01.03.2020)
- FZ 558 – Feiertag Kurzarbeit
- FZ 559 – Krankengeld KUG
- FZ 560 – Kurzarbeitergeld (nicht für Zeiträume ab 01bis 28.0302.2020)
- FZ 561 – Kurzarbeit -> Krankheit (Lohnfortzahlung) (für Zeiträume ab 01bis 28.0302.2020)
- FZ 5610 – Nettolohnausgleich bei KUG (automatisch oder Vorgabe Betrag)
- FZ 5611 – Satz Nettolohnausgleich bei KUG
Anpassung Personalstamm bei Gehaltsempfängern mit KUG:
Achtung: Für die Erfassung von Stunden bei Lohnfortzahlung für Kurzarbeit bitte im Personalstamm bei Gehaltsempfängern unter unter /Entgelt/ Lohnfortzahlung = S: Stunden mit Entgelt eintragen!
Im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit sind 3 Fälle zu unterscheiden:
- Eintritt Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung - FZ 559 und FZ 170
- Eintritt AU während Kurzarbeit mit Entgeltanspruch - FZ 170 und FZ 5572 100% SV, FZ 5574 oder FZ5576 zeitraumbezogen lt. Tabelle
- Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung FZ 182
Fallbeispiele Kurzarbeit zum 17.02.2020
1. Eintritt Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung - FZ 559 und FZ 170
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verbleibende Arbeitsleistung.
Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet.
Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet
- Lohnfortzahlung AU 10.02.2020 – 23.02.2020
- AN arbeitet 8 Std./ Tag. AU = 40 Stunden/ Woche; Ausfall durch Kug KUG 25% = 2 Std./Tag; 10 Stunden/Woche
- Beginn Kurzarbeit am 17.02.2020
Erfassung in Comet PA:
Eingaben:
FZ 170: Erfassung des AU Zeitraums als Unterbrechung 10.02.2020 – 23.02.2020 in Tagen (ergibt eine wöchentliche Fehlzeit von 40 Std.)
In den Bewegungdaten Bewegungsdaten sind die Stunden für den Zeitraum KUG vom 17.02. – 23.02. zu erfassen. In unserem Beispiel wären dies 10 KUG Ausfallstunden.
FZ 559: Eingabe der Ausfallstunden - KUG Anteil, in unserem Beispiel wären dies 10 Ausfallstunden
FZ 170: Erfassung der zuvor ausgewiesenen KUG Ausfallstunden als Minuszeit, d.h. in diesem Fall als - 10 Stunden
Diese Umbuchung bzw. Erfassung der Lohnfortzahlung als negativer Zeitwert ist zur programmtechnischen Überwachung der 6 wöchigen Lohnfortzahlungsfrist erforderlich.
Auf der Abrechnung werden ausgegeben:
Lohnfortzahlung 170 = 70 Stunden volles Entgelt
FZ 559 = 10 Stunden Krankengeld in Höhe KUG
- Für den Fall, dass die gesamte Arbeitszeit in Folge KUG ausfällt (Kurzarbeit 0 Stunden), erfassen Sie die gesamte Zeit auf der FZ 559. Die FZ 170 muss in diesem Fall nicht mehr erfasst werden.
2. Eintritt AU während Kurzarbeit mit Entgeltanspruch – FZ 170 und FZ 5572 100% SV
- Lohnfortzahlung AU 21.02.2020 – 28.02.2020
- AN arbeitet 8 Std./ Tag. AU = 40 Stunden/ Woche; Ausfall durch Kug KUG 25% = 2 Std./Tag; 10 Stunden/Woche
- Eingaben
FZ 170: Erfassung des AU Zeitraums in Tagen vom 24.02.2020 – 28.02.2020 (ergibt in Summe 40 Std. Fehlzeit)
FZ 5572: Erfassung der KUG Stunden im AU-Zeitraum - hier 10 Stunden
FZ 170: Erfassung der zuvor ausgewiesenen KUG Stunden als Minuszeit, d.h. in diesem Fall als - 10 Stunden
Diese Umbuchung bzw. Erfassung der Lohnfortzahlung als negativer Zeitwert ist zur programmtechnischen Überwachung der 6 wöchigen Lohnfortzahlungsfrist erforderlich.
- Auf der Abrechnung werden ausgegeben:
Lohnfortzahlung 170 = 30 Stunden volles Entgelt
FZ 557 = 10 Stunden Kug KUG 100% SvSV-Erstattung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.
3. Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit: FZ 182 (Krankengeld von Kasse).