Auf dem Arbeitsblatt Sozialversicherung werden die SV-rechtlichen Einstellungen der Mitarbeiter erfasst. Hierbei werden umfangreiche Plausibilitätskontrollen angewendet, damit in den Meldeverfahren zur SV korrekte Daten abgegeben werden.
In den folgenden Tabellen sind die Inhalte und Eingabeoptionen beschrieben.
Im Abschnitt Personengruppe/Krankenkasse/BGS stellen Sie die Informationen zur Beitragsbarechnung und -abführung an die zusändige, gesetzliche Krankenkasse ein.
Personengruppe/Krankenkasse/BGS:
DEÜV-Personengruppe | Die Personengruppe ist eine Pflichteingabe. Die Personengruppen mit führender Ziffer von 1 bis 8 sind durch das vorgeschriebene Schlüsselverzeichnis im DEÜV-Verfahren festgelegt. Die Personengruppen mit führender Ziffer 9 sind von uns zur Darstellung von SV-freien Personen festgelegt worden. Beachten Sie bitte insbesondere die Personengruppe 907 für Versorgungsbezieher (Betriebsrentenr). Siehe auch Beschreibung DEÜV-Personengruppe |
Kasse/Einzugsstelle | Die Krankenkasse ist für alle zur SV beitrags- und meldepflichtigen Personen eine Pflichteingabe. In der Auswahl werden die Nummern und Namen aus dem Krankenkassenstamm angezeigt. Bitte beachten Sie bei der Zuordnung der Krankenkasse zum Mitarbeiter noch folgende Punkte: Für gesetzlich und freiwillig Krankenversicherte ist die Krankenkasse einzutragen, die für den Mitarbeiter die Krankenversicherung durchführt. Für privat Krankenversicherte ist die Krankenkasse einzustellen, die für den Mitarbeiter zuletzt die gesetzliche oder freiwillige Krankenversicherung durchgeführt hat. Für den Fall, dass der Mitarbeiter nie gesetzlich oder freiwillig krankenversichert war, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse bestimmen. Hier ist aber eine Rücksprache mit dem Mitarbeiter sinnvoll, damit die Krankenkasse zugeordnet werden kann, die bei einem möglichen Vorarbeitgeber schon zugeordnet war. Für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte, d.h. Personengruppen 109 und 110, ist die Minijobzentrale einzutragen. Die Minijobzentrale wird automatisch mit der Krankenkassennummer 900 eingestellt. |
Beitragsgruppenschlüssel | Der Beitragsgruppenschlüssel ist für SV beitrags- und meldepflichtige Personen eine Pflichteingabe. Die Einstellungen sind in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einzutragen. Für den jeweiligen SV-Zweig werden die Optionen in der Auswahl angezeigt. Die besonderen Regelungen zur Pflegeversicherung in Sachsen werden durch die Festlegung des Bundeslandes im Fimenstamm oder im Abrechnungskreis des Mitarbeiters erkannt. Siehe auch: Beitragsgruppenschlüssel |
Mit der Sozialversicherungsnummer erfolgt die eindeutige Identifikation des Mitarbeiters in allen Meldeverfahren der Sozialverischerung. Die Sozialversicherungsnummer oder die Kombination von Geburtsdatum und Geburtsort sind Pflichteingaben.
Versicherungsnummer/Geburtsname/-ort:
Versicherungs-Nr. | Die Sozialversicherungsnummer (kurz: Versicherungsnummer, SV-Nummer) des Arbeitnehmers finden Sie auf seinem Sozialversicherungsausweis. Falls der SV-Ausweis nicht vorliegt, können SIe durch Vorgabe von Geburtsdatum, Geburtsort und ggf. Geburtsname die SV-Nummer bei der Deuteschen Rentenversicherung elektronisch nachfragen. Die Anfrage wird innerhalb weniger Minuten im SV-Daten-Eingang beantwortet. Falls Ihnen keine SV-Nummer zurück gemeldet werden kann, wird sie im DEÜV - Verfahren bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses in einem Standardverfahren beantragt. Auch diese Antwort wird nach einigen Tagen in den SV-Daten-Eingang eingestellt. Die SV-Nummer unterliegt einigen Plausibilitätslkontrollen, die beim Verlassen der Eingabe durchgeführt werden. Fehlerhafte SV-Nummern könne nicht gespeichert werden. |
Staatsschlüssel | Die Staatsangehörigkeit (Nationalität) des Arbeitnehmers ist eine Pflichteingabe. Der Staatsangehörigkeitsschlüssel kann aus der Auswahlliste übernommen werden. Bei deutschen Arbeitnehmern ist der Schlüssel 000. |
Geburtsname und Geburtsland/-ort | Falls Ihnen die Versicherungsnummer nicht vorliegt, ist der Geburtsort eine Pflichteingabe, damit im DEÜV - Verfahren eine SV-Nummer mit der Anmeldung beantragt werden kann. Geburtsname, Geburtsland und Geburtsort werden für die Abfrage der SV-Nummer bei der Deutschen Rentenversicherung als Suchkriterium eingesetzt. |
In den weiteren Schlüsseln werden Ergänzungen zum Beitragsgruppenschlüssel eingestellt, die bei der Berechung der SV-Beiträge beachtet werden.
Weitere Schlüssel:
KV-Kennzeichen | Mit dem KV-Kennzeichen werden weitere Einstellungen zur Beitragsberechnung und Auszahlung von Beiträgen zur KV und PV festgelegt. In Kombination mit dem KV-Schlüssel (= erste Position im Beitragsgruppenschlüssel) werden Plausibilitätskontrollen durchgeführt. Nach der Eingabe des KV-Schlüssels wird das KV-Kennzeichen vorbelegt. Sie haben die Möglichkeit die Einstellung durch einen Eintrag aus der Auswahlliste im Rahmen der Plausibilitätskontrollen zu verändern. Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer, haben das Wahlrecht, die Beiträge selbst an die Krankenkassen zu überweisen oder die Überweisungen als Firmenzahler durchführen zulassen. In speziellen Abrechnungssituationen kann aber auch die Krankenkasse die Zahlungsweise vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Zeiten der Kurzarbeit oder im Insolvenzfall. |
Rentenschlüssel | Der Rentenschlüssel ist eine Pflichteingabe für den Rentenstatus des Arbeitnehmers. Er wird aus der Auswahlliste übernommen. siehe Rentenschlüssel |
Bemessung freiw. KV/PV-Beitrag | Hier bestimmen Sie die Basis zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen KV und PV aus der Auswahlliste. Der Standardfall ist die Einstellung B = Beitragsbemessungsgrenze. Falls der freiwillig Versicherte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur durch Einmalzahlungen überschreitet, tragen Sie E = Entgelt ein. Im Sonderfall der Abrechnung von Kurzarbeitergeld kann der Mitarbeiter nach §232a SGB V die Beitragsherabsetzung bei seiner Krankenkasse beantragen. Dann sind die fiktiven Entgelte zu 80 % beitragspflichtig. In diesem Fall tragen Sie K = Betragsherabsetzung ein. |
Elternfreibetrag PV ab | Seit dem 01.01.2005 wird für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % der Bemessungsgrundlage erhoben. In dieses Feld tragen Sie den Beginn der Elterneigenschaft des Mitarbeiters ein. Für Abrechnungen ab diesem Datum wird der Beitragszuschlag für Kinderlsoe nicht mehr erhoben. Es gibt keine Plausibilitätsprüfung gegen das Geburtsdatum des ältesten Kindes. Wenn der Mitarbeiter Ihnen in geeigneter Weise seine Elterneigneschaft nachweist, kann auch ein vom Geburtsdatum des Kindes abweichendes Datum eingetragen werden. Die Elterneigenschaft wird dadurch festgelegt, dass dieses Datum gefüllt ist, der tatsächliche Termin ist nicht maßgebend. Beispiel: Bei Neueintritten und Bereitstellung der Steuermerkmale im ELStAM-Verfahren mit Kinderfreibetrag kann das Eintrittsdatum des Mitarbeiters hier eingetragen werden. |
Status-KZ für Fam.angeh./Gesellsch. | Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen ist für das SV-Meldeverfahren das zutreffende Kennzeichen aus der Auswahlliste einzutragen. Diese Information löst bei der Sozialversicherung über die Anmeldung im DEÜV-Verfahren ein Statusfeststellungsverfahren aus. Abhängig vom Ergebnis der Statusfeststellung ist der Arbeitnehmer als SV-freie oder SV-pflichtige Person einzustellen. |
Renten-Beginn | Für Mitarbeiter, die die Alteresrente beantragt haben, fordert die Deutsche Rentenversicherung im DEÜV-Verfahren eine gesonderte Meldung mit Grund 57 ein. Diese Meldung muss die Abrechnungszeiträume bis einschließlich des viertletzten Monats vor dem Rentenbeginn umfassen. Durch die Eingabe des Rentenbeginns lösen Sie die Erstellung der gesonderten Meldung aus. |
EU-Ausländer: Erste Beschäftigung in Deutschland | Bei EU-Ausländern ist dieses Feld zu markieren, wenn es sich um die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland handelt. |
Für die Abrechnung von Minijobbern und mehrfach Beschäftigte sind zusätzliche Informationen zur Durchführung der Abrechnung erforderlich.
Minijob/Mehrfachbeschäftigung:
RV-Befreiungsantrag (Minijob) | Minijobber sind grundsätzlich RV-beitragspflichtig, d.h. neben dem pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers tragen die Minijobber die Differenz zwischen RV-Beitragssatz und pauschalem RV-Beitragssatz. Durch die Zahlung der RV-Beiträge erwerben die Minijobber Rentenansprüche auf Basis der Minijobbezüge. Dazu wird in der Beitragsgruppe der RV-Schlüssel auf 1 eingestellt. Wenn der Minijobber aber die Befreiung von den RV-Beiträgen wünscht, können Sie den Antrag drucken und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegen. Hier tragen Sie dann das Antragsdatum zum Rentenbefreiungsantrag ein. Beachten Sie bitte, dass der Befreiungsantrag in der Personalakte abgelegt wird. |
Mehrfach beschäftigt | Für Arbeitnehmer mit weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen müssen Sie diese Checkbox aktiveren. |
Externes Brutto | Hier ist das für die Verbeitragung maßgebliche Brutto-Entgelt einzutragen, das der Arbeitnehmer in anderen Beschäftigungsverhältnissen erzielt. Hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur gleichen Zeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur KV nicht, hat jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt zur berechnen und abzuführen. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone, bei denen eine besondere Berechnung erfolgen muss. Die Berechnung wird vom Programm automatisch vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dem externen Brutto 30 SV-Tage zu Grunde liegen. |
GKV-Monatsmeldung | Mehrfachbeschäftigte oder Personen, die weitere sozialversicherungspflichtige Einnahmen erzielen (z. B. Rente) müssen Ihnen Mitteilung darüber machen. Ist dies geschehen, müssen sie mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme eine GKV-Monatsmeldung erstatten. Bei der ersten Meldung ist diese spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem obigen Zeitpunkt vorzunehmen. Die Meldung erfolgt an die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters. Sie ist monatlich zu erstatten. Ihre Meldepflicht besteht, solange die weiteren Beschäftigungen oder die zusätzlichen Einnahmen vorliegen. Hierzu wählen Sie zwischen:
|
Gleitzone:
Gleitzone | Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850,00 € gilt die Gleitzonenregelung. Der Arbeitnehmer ist in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, allerdings zahlt er reduzierte Beitragsanteile. Die Arbeitgeberanteile werden nicht reduziert. Der Arbeitnehmeranteil an den SV-Beiträgen steigt progressiv an. Die Ermittlung erfolgt automatisch durch einen im Programm hinterlegten Faktor. Folgende Einstellungen können Sie vornehmen: O ohne Gleitzone G Gleitzone KV/RV/AV/PV (alle Zweige der Sozialversicherung) R Gleitzone KV/AV/PV (für Arbeitnehmer, die wegen höherer Rentenanwartschaften den vollen AN-Beitrag in der RV zahlen wollen Möchte der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Entgelts in der Rentenversicherung verzichten, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden. |
Berufsgenossenschaft:
Gefahrentarif-Nr. | Vom Gesetzgeber wurde als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Berufsgenossenschaft eingerichtet. Jedes Unternehmen muss bei der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein und Beiträge entrichten. Die UV-Beiträge hat der Arbeitgeber alleine aufzubringen. Die Höhe der Beiträge richtet sich in erster Linie nach der Bruttolohnsumme und der in den Gefahrentarifstellen festgelegten Gefahrenklassen. Auf Basis der jährlichen Entgeltmeldungen an die Berufsgenossenschaft erstellt diese den Veranlagungsbescheid. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer oder rmehreren Gefahrentarifstellen erfolgt in bis zu 4 Positionen mit einer prozentualen Gewichtung. In den Sonderfällen, in den Arbeitnehmer nicht UV-pflichtig ist, aktivieren Sie die Checkbox. |
Berufständiges Versorgungswerk:
Versorgungswerk | Auswahl des zuständigen Versorungswerkes |
Mitgliedsummer | Hier tragen Sie Ihre Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk ein. |
Umlagen-Pflicht:
Umlage 1 und 2 | Das Umlageverfahren beinhaltet die Erstattung von Aufwendungen für Lohnfortzahlung an Arbeiter (U1) und die Erstattung von Aufwendungen für Mutterschutz (U2). Die Teilnahme am Umlageverfahren richtet sich nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Die Anzahl der Arbeitnehmer darf 20 bzw. 30 (entspr. Satzung der Krankenkasse) nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße werden Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Schwerbehinderte, Wehr- oder Zivildienstleistende und Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht mit berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte gehen nach ihrem Beschäftigungsumfang in die Berechnung ein. Nimmt Ihr Betrieb am Umlageverfahren teil, wird für jeden Arbeitnehmer die entsprechende Umlage automatisch aktiviert. Dabei gilt: Arbeiter und Azubis sind beitragspflichtig in der U1 + U2; Angestellte nur in der U2. Auch Aushilfen und geringfügig Beschäftigte nehmen am Umlageverfahren teil. Zu beachten ist, dass für Azubis generell die U1 abgeführt werden muss, auch wenn Sie als Angestellte gelten. Die Umlagen werden nur berechnet, wenn auch im Firmenstamm der Schalter „Umlage-Pflicht" aktiviert ist. Diesen Schalter finden Sie auf dem Arbeitsblatt Parameter. |