Rentenschlüssel

0 kein Rentenbezug / Antrag

Wenn noch kein Rentenantrag gestellt ist, wählen Sie die 0

1 Rentenantragssteller

 

Ein Rentenantrag wurde gestellt.

Für Rentenantragssteller können z.B. eine gesonderte Meldung von beitragspflichtigen Einnahmen des Mitarbeiters bei Rentenantragstellung oder Versorgungsausgleichsverfahren notwendig sein. Desweiteren kann in bestimmten Fällen auch eine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung vorliegen.

2 Teilweise Erwerbsminderungs-Rente

 

Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (seit 2001) müssen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Für die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten, auch nicht der Arbeitgeberanteil.

3 Volle Erwerbsminderungs-Rente

siehe: Teilweise Erwerbsminderungs-Rente

4 Altersvollrente

 

Vollrentenbezieher haben keinen Krankengeldanspruch. Daher werden die Krankenversicherungsbeiträge nach dem bundeseinheitlichen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent erhoben.

Bezieher einer Vollrente sind rentenversicherungsfrei. Für diese Beschäftigten müssen Sie lediglich den Arbeitgeberbeitragsanteil an den Rentenversicherungsträger abführen.

5 Altersteilrente

 

Teilrentenbezieher können im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld erhalten. Für solche Beschäftigten müssen Sie ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge nach dem bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent entrichten.

Bezieher einer Teilrente bleiben in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig.

6 Hinterbliebenen-Rente

 

Der Bezug von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten oder einer Erziehungsrente hat keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung.

7 Erziehungs-Rente

 

Der Bezug von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten oder einer Erziehungsrente hat keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung.

8 Rente für Bergleute

 

9 Knappschaftsausgleichsleistungen

 

Allgemeines zur Beschäftigung von Rentnern:

Als Arbeitgeber beurteilen Sie die Versicherungspflicht bzw. -freiheit für Ihre Beschäftigten, berechnen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und führen diese an die Krankenkasse ab.

Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn Sie einen Rentner oder Pensionär als Arbeitnehmer beschäftigen. Grundsätzlich besteht auch für Rentner bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Versicherungspflicht. Je nach Rentenart gibt es aber in den einzelnen Versicherungsonzweigen Ausnahmen. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig eine oder mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen.

- Geringfügige Beschäftigung

Sozialversicherungsfrei sind Beschäftigungsverhältnisse, die nur geringfügig ausgeübt werden. Dies gilt natürlich auch für die Beschäftigung von Rentenbeziehern und Pensionären. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das monatliche Entgelt die Grenze von 400 Euro nicht überschreitet.

- Altersgrenze und Altersrente

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben.

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden.

- Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind, unabhängig von der Zahlung einer Altersrente, bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.

Danach entrichten Sie nur noch den Arbeitgeberanteil.

- Berufsunfähigkeit

Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (seit 2001) sind in vollem Umfang versicherungspflichtig zur Kranken- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich auch Versicherungspflicht, es sei denn, die Arbeitsagentur hat festgestellt, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung steht.

- Hinzuverdienst

Bei Altersrentnern, welche die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht haben, gibt es grundsätzlich keine Einschränkung des zulässigen Hinzuverdienstes.

Bei allen anderen Rentnern sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, damit die Rente nicht geschmälert wird oder gar ganz wegfällt. Die Hinzuverdienstregelungen sind bei den einzelnen Rentenarten sehr unterschiedlich. Hinzu kommen zahlreiche Übergangsbestimmungen, deren Anwendung vom Beginn des Rentenbezuges abhängig ist, sowie Sonderregelungen für die neuen Bundesländer.

- Pflegeversicherung

Alle Mitglieder, für die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung zu zahlen sind, haben auch Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt unabhängig von der Rentenart 1,95 Prozent.

Mitglieder ohne Kinder zahlen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten. Ausgenommen sind Personen, die vor 1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder-Berücksichtigungsgesetz).

- Pensionäre - Beamte im Ruhestand

Krankenversicherung

Beamte im Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei.

 

Rentenversicherung

Rentenversicherungsfrei sind Pensionäre, wenn die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird. Den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen müssen Sie allerdings entrichten.

 

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungspflicht besteht grundsätzlich auch für Beamte im Ruhestand, es sei denn, der Beschäftigte hat die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht.

In diesem Fall zahlen Sie nur noch den Arbeitgeberanteil.

- Erreichen der Altersgrenze

Wie bereits dargestellt, endet die Arbeitslosenversicherungspflicht generell mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.

In der Rentenversicherung besteht für einige Beschäftigte nach Erreichen dieser Altersgrenze Versicherungsfreiheit, auch ohne dass ein Altersruhegeld gezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte

• bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze nicht rentenversichert war

oder

• nach Erreichen dieser Altersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner Rentenversicherung erhalten hat.

Dabei handelt es sich um Personen, die keinen Anspruch auf Altersrente erworben haben oder nicht erwerben konnten. Auch in diesen Fällen müssen Sie aber den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge abführen. In der Krankenversicherung gibt es für diesen Personenkreis keine Sonderregelung.

- Meldungen

Für Rentenbezieher und Pensionäre gelten die üblichen Meldevorschriften. Bitte denken Sie daran, dass bei einer Änderung der Beitragsgruppe durch Rentenbewilligung eine Ummeldung erforderlich ist.

Meldungen für geringfügig Beschäftigte erstellen Sie bitte auch für Rentner und Pensionäre.

- Lohnunterlagen

Soweit Sie durch den Rentenbezug oder die Pension Ihrer Beschäftigten Besonderheiten beachten müssen, zum Beispiel

• durch die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung,

• wenn nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen ist,

• wenn Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht, weil der Beschäftigte laut Bescheid der Arbeitsagentur aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung dauerhaft nicht zur Verfügung steht,

nehmen Sie die entsprechenden Unterlagen (Rentenbescheid, Bescheid der Arbeitsagentur usw.) in Kopie zu den Lohnunterlagen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Ihnen die entsprechenden Nachweise zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Unterlagen können Sie bei einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Richtigkeit Ihrer versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung problemlos belegen.

-Übersicht

Die unten stehende Übersicht macht noch einmal deutlich, welche Beitragsgruppen bei den einzelnen

Rentenarten in Frage kommen.

 

Rentenart

 

KV  (1*)

RV (2*)

 

AV

 

Beitragsgruppenschlüssel für Meldungen

Altersrente (Vollrente)vor Erreichen der Regelaltersgrenze

3

3 (3*)

1

3311

Altersrente (Vollrente)nach Erreichen der Regelaltersgrenze

3

3 (3*)

2 (3*)

3321

Altersrente (Teilrente)

1

1

1

1111

Erwerbsunfähigkeitsrente (volle Erwerbsminderung)

3

1

-

3101

 

Berufsunfähigkeitsrente

(teilweise Erwerbsminderung)

1

1

1 (4*)

1111

Hinterbliebenenrente

(z.B. Witwen-/Waisenrente)

1

1

1

1111

 

Pensionär

-

3 (3*)

1

0310

Personen ohne Rentenanspruch, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben

1

3 (3*)

2 (3*)

1321

 

Personen, welche die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen (5*)

1

1

2 (3*)

1121

 

1*) Die Beitragsgruppe gilt nur für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht zugleich auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

2*) In der Rentenversicherung wird nicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, es gilt einheitlich die Beitragsgruppe 1 bzw. 3. Das gilt auch für den Beitragsgruppenschlüssel der Meldungen.

3*) Es ist jeweils nur der Beitragsanteil des Arbeitgebers zu entrichten.

4*) Eine Ausnahme besteht, wenn der Beschäftigte arbeitslosenversicherungsfrei ist, weil er laut Bescheid der Arbeitsagentur aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung dauerhaft nicht zur Verfügung steht.

5*) Sofern bei bestehendem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente auf die Stellung eines Rentenantrages verzichtet wird, wirkt sich dies positiv auf den Rentenanspruch aus.