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Abrechnung von Versorgungsbezügen

 

Von Versorgungsbezügen spricht man, wenn vom Arbeitgeber oder  einer betrieblichen Pensions- oder Versorgungseinrichtung einer Rente vergleichbare Bezüge gezahlt werden. Die Zahlung der Rente erfolgt wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Auch die Renten oder Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gehören dazu.

 

Für die Abrechnung der Betriebsrenten kommen besondere steuer- und sv-rechtliche Vorschriften zur Anwendung.

 
Sozialversicherung

 

Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner in der Krankenversicherung werden in § 237 SGB V definiert; für die Beitragsbemessung in der Pflegversicherung gelten die §§ 226 bis 238 und § 244 des SGB V.

 

            „Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
  2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
  3. das Arbeitseinkommen.“

 

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen nicht nur laufende Leistungen sondern auch Kapitalleistungen, deren Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart bzw. zugesagt worden ist. Die beitragspflichtige Einnahme berechnet sich hier  mit 1/120 des Zahlbetrags der Abfindung für eine Dauer von 10 Jahren. Das gilt auch für Kapitalabfindungen, die nicht

als regelmäßig wiederkehrende Leistung  nach Eintritt des Versorgungsfalls an Stelle des laufenden Versorgungsbezuges treten.

 

Durch die Auszahlung von Versorgungsbezügen  wird Ihr Unternehmen zur Zahlstelle und Sie müssen den Beginn der Zahlung, die Höhe des Bezuges und das Ende der Zahlung an die Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu melden. Für diese Meldungen und die Versendung der Beitragsnachweise benötigen Sie eine Zahlstellennummer. Diese wird zentral vom AOK-Bundesverband in Köln vergeben. Die Zahlstellen-Nr. wird auf der Seite [Adressen] im Firmenstamm eingegeben. Für die Versorgungsempfänger werden separate Beitragsnachweise erzeugt, die anstelle der Betriebs- oder Beitragskonto-Nr. die Zahlstellen-Nr. enthalten.

 

Nach der Anmeldung erhalten Sie über den Kommunikationsserver folgende Rückmeldungen:

 

-          Beginn der Beitragspflicht,

-          Höhe des maximal beitragspflichtigen Betrages (VB-max)

-          Ende der Beitragspflicht

 

Für privatversicherte Versorgungsempfänger sind keine Meldungen zu erstellen.

Als Zahlstelle berechnen Sie die Beiträge aus Versorgungsbezügen für versicherungspflichtige Mitglieder, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ausnahme: die Höhe des Versorgungsbezuges übersteigt monatlich nicht  1/20 der Bezugsgröße. Die Prüfung auf diesen Wert erfolgt vom Programm automatisch. Besondere Regeln gelten für Mitglieder, die Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen erhalten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte

an die zuständige Krankenkasse.

 

 

Die maßgeblichen Faktoren für die Beitragsberechnung sind:

 

-          der Beitragssatz der Krankenkasse + der kassenindividuelle Zusatzbeitrag

-          der Bruttobetrag des Versorgungsbezuges

-          die Beitragsobergrenze (VB-max)

-          Beitragsuntergrenze (1/20 der Bezugsgröße)

 

Die Steuerung der Beitragsberechnung erfolgt über das Feld "KV-Kennzeichen". Das KV-Kennzeichen finden Sie auf der Seite [Sozialversicherung] im Personalstamm. Die Berechnung der Beiträge für Empfänger von Versorgungsbezügen wird durch das Eintragen des KV-Kennzeichen "7" ausgelöst.

 

Der Beitragsgruppenschlüssel ist für alle Empfänger von Versorgungsbezügen   0 0 0 0; die Personengruppe 907 und das "KV-Kennzeichen" der Wert 7. Ausnahme sind die privat Versicherten für die Sie das KV-Kennzeichen  „6“ hinterlegen.

 

Für die Personengruppe 907 wird im Personalstamm eine zusätzliche Seite [Vers.bez.Empfänger]

angezeigt. Auf dieser Seite werden folgende Informationen gespeichert:

 


 

Versorgungsbezug 1 und ggf. 2

 

-          Versorgungsbezug                 Höhe Versorgungsbezug

-          Versorgungsbeginn                Datum ab wann der Versorgungsbezug gezahlt wird

-          erster Versorgungsbezug       Höhe des ersten Versorgungsbezugs bzw. Höhe des

Versorgungsbezuges im Januar 2005 Bei Versorgungsbeginn vor 2005

-          voraus. Sonderzahlung          Höhe der zu leistenden Einmalbezüge

 

 

 

Sozialversicherung

 

 

-          KV-/PV-Pflicht                     0: entsprechend  KV Kennzeichen

für die Anmeldung bei der Zahlstelle tragen Sie das KZ „0“

ein. Die Werte 1 – 3 werden von der Kasse zurückgemeldet

 

                                   1: keine KV-Pflicht (freiwillig, privat versicherte AN)

 

2: KV-PV Abführung

3: nur KV Abführung

 

Die Kennzeichen für die Felder „Mehrfachbezug, Veränderungsmeldung erforderlich, VB Max, Automatische Anpassung VB Max und Aktenzeichen der Krankenkasse“ werden über die Krankenkasse zurückgemeldet.               

 

 

Die Meldungen werden gemeinsam mit den Meldungen im DEÜV-Verfahren erstellt, aber in separaten Dateien an die Annahmestellen der Krankenkassen übertragen.

Es werden keine Bescheinigungen über die Meldungen im Zahlstellenverfahren für die Versorgungsbezieher erstellt. Der Versand der Beitragsnachweise erfolgt zusammen mit den Beitragsnachweisen der Mitarbeiter. Das Meldeverfahren für einen Empfänger von Versorgungsbezügen wird von der Zahlstelle durch die Meldung "Beginn des Versorgungsbezuges" angestoßen. Der Ablauf ist analog zur Anmeldung mit Grund 10 im DEÜV-Verfahren.

 

Lohnsteuer

 

Allgemeine Grundlagen

 

Versorgungsbezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Zur Abrechnung muss daher die TIN-Nr. für die elektronische Abfrage der Steuermerkmale vorliegen.

Vor der Ermittlung der Lohnsteuer sind der Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als lohnsteuerfreie Teile zu berücksichtigen.

Begünstigte Versorgungsbezüge sind z.Bsp.

 

-          Werksrenten an Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr,

-          Ruhegehälter im öffentlichen Dienst ,

-          Werksrenten bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr,

-          Witwen- oder Waisengelder auf Grund von Betriebsrenten,

-          Sterbegeld.

 

Freibetrag und Zuschlag

 

Ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus

der Tabelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Entsprechend der Werte für das Jahr Versorgungsbeginn

werden die Werte aus dieser Tabelle vom Programm ermittelt.

 

Seit 2005 bleiben von den Versorgungsbezügen steuerfrei:

-          ein auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag)

-          ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

 

Der Versorgungsfreibetrag verringert sich nach festgelegten Prozentsätzen von 40 % (höchstens 3000 Euro)  2005 auf  0 % im Jahr 2040. Nach den gleichen Regeln wird der Versorgungsfreibetrag von 900 auf 0 Euro abgesenkt. Diese Umstellungen werden nach dem sogenannten Kohortenprinzip durchgeführt, d.h. für den Versorgungsbezugempfänger wird der Freibetrag in dem Zustand "eingefroren", der im Jahr des Eintritts der Pension vorgelegen hat.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden also nur einmal zum Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung berechnet.

 

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag

 

Versorgungsbeginn vor 2005

Höhe des Versorgungsbezugs für Januar 2005 * 12 + Sonderzahlungen auf die ein Rechtsanspruch besteht.Für die Sonderzahlungen ist der Jahresbetrag anzusetzen, aus Vereinfachungsgründen kann der Betrag von 2004 angesetzt werden.

 

Versorgungsbeginn ab 2005

Höhe des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat bei Versorgungsbeginn * 12 + Sonderzahlungen auf die ein Rechtsanspruch besteht zuzüglich Betrag der Sonderzahlungen.

 

Die Werte werden in der Personalstammmaske in den Feldern

 

[Versorgungsbeginn]

[erster Versorgungsbezug]

[voraussichtliche Sonderzahlungen]

erfasst.

 

Bei Zahlung von Versorgungsbezügen für nur einen Teil des Kalenderjahres, verringert sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden.

 

Bei Zahlung von Werksrenten, wegen Erreichens einer Altersgrenze ist der Monat maßgebend, in dem das 63. Lebensjahr bzw. bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr vollendet wurde. Erst mit dem Erreichen dieser Altersgrenzen gilt die Zahlung als Versorgungsbezug.

Der ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit, ungeachtet regelmäßiger Anpassungen der Höhe des Versorgungsbezugs.

 

 

Hinterbliebenenversorgung Witwenrenten/Waisengeld (Anspruchsberechtigte ohne eigene Versorgungsbezüge)

 

Für Bezieher von Witwen (Witwer-)-Renten oder Waisengeld als Hinterbliebenenversorgung ist für die Berechnung der Freibeträge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen entscheidend.

 

 

Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld

 

Die Auszahlung von Sterbegeld an Hinterbliebene ist ebenfalls ein Versorgungsbezug.

Die Zahlung von Sterbegeld darf die Berechnung des Versorgungsfreibetrages für ggf. sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen. Sterbegeld ist als zusätzlicher eigenständiger Versorgungsbezug abzurechnen. Die Zwölftelungsregelung  findet keine Anwendung.

Bsp. Ein Versorgungsbezugempfänger, der seit 2003 Versorgungsbezüge erhalten hat, verstirbt im Juli 2015. Es wird ein Sterbegeld in Höhe von 4000 Euro gezahlt.

Berechnung Steuer Sterbegeld:

Berücksichtigung Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages + Zuschlag

4000,00  * 40 % = 1600 + 900 = 2500,00

 

Eingabe LA5203  ->  4000

 

 

Kapitalisierung von Versorgungsbezügen

 

Bei der Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges wird entweder der komplette verbleibende Teil des laufenden Versorgungsbezuges oder ein Teil davon als Kapitalauszahlung gewährt.

Die Lohnsteuer ist nach den Regeln für sonstige Bezüge zu berechnen. Für die Ermittlung der

Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen. Die Zwölftelungsregelung findet keine Anwendung.

Beim Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich aus dem Jahr des Versorgungsbeginns ergibt, nicht überschritten werden.

 

LA 5203  VSB Sterbegeld/Kap.Ausz./Abfdg. nicht mehrere KJ

 

 

Weitergabe Versorgungsbezug an Miterben

 

Bei Auszahlung eines Versorgungsbezuges, der für mehrere  Erben bestimmt ist an einen Erben, sind die weitergegebenen Beträge negative Einnahmen (im Jahr der Weitergabe).

Für die Ermittlung der negativen Einnahmen  ist zunächst vom Bruttobetrag der an die Miterben weitergegebenen Beträge auszugehen. Dieser Bruttobetrag ist anschließend um den Unterschied zwischen dem beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Versortungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den auf den verbleibenden Anteil des Zahlungsempfängers entfallenden Freibeträgen für Versorgungsbezüge zu kürzen.

 

 

 

 

 

 

      

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