Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 27 Nächste Version anzeigen »

zurück zu: Entgelt

Auf dem Arbeitsblatt Sozialversicherung werden die SV-rechtlichen Einstellungen der Mitarbeiter erfasst. Hierbei werden umfangreiche Plausibilitätskontrollen durchgeführt, damit in den Meldeverfahren zur SV korrekte Daten abgegeben werden.

In den folgenden Tabellen sind die Inhalte und Eingabeoptionen beschrieben.

Im Abschnitt Personengruppe/Krankenkasse/BGS stellen Sie die Informationen zur Beitragsbarechnung und -abführung an die zusändige, gesetzliche Krankenkasse ein.

Personengruppe/Krankenkasse/BGS:

DEÜV-Personengruppe

Die Personengruppe ist eine Pflichteingabe. Die Personengruppen mit führender Ziffer von 1 bis 8 sind durch das vorgeschriebene Schlüsselverzeichnis im DEÜV-Verfahren festgelegt. Die Personengruppen mit führender Ziffer 9 sind von uns zur Darstellung von SV-freien Personen festgelegt worden. Beachten Sie bitte insbesondere die Personengruppe 907 für Versorgungsbezieher (Betriebsrentenr). 

Siehe auch DEÜV-Personengruppen

Kasse/Einzugsstelle

Die Krankenkasse ist für alle zur SV beitrags- und meldepflichtigen Personen eine Pflichteingabe. In der Auswahl werden die Nummern und Namen aus dem Krankenkassenstamm angezeigt. Bitte beachten Sie bei der Zuordnung der Krankenkasse zum Mitarbeiter noch folgende Punkte:

Für gesetzlich und freiwillig Krankenversicherte ist die Krankenkasse einzutragen, die für den Mitarbeiter die Krankenversicherung durchführt.

Für privat Krankenversicherte ist die Krankenkasse einzustellen, die für den Mitarbeiter zuletzt die gesetzliche oder freiwillige Krankenversicherung durchgeführt hat. Für den Fall, dass der Mitarbeiter nie gesetzlich oder freiwillig krankenversichert war, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse bestimmen.

Für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte, d.h. Personengruppen 109 und 110, ist die Minijobzentrale einzutragen. Die Minijobzentrale wird automatisch mit der Krankenkassennummer 900 eingestellt.

Beitragsgruppenschlüssel

Der Beitragsgruppenschlüssel ist für SV beitrags- und meldepflichtige Personen eine Pflichteingabe. Die Einstellungen sind in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einzutragen. Für den jeweiligen SV-Zweig werden die Optionen in der Auswahl angezeigt.

Die besonderen Regelungen zur Pflegeversicherung in Sachsen werden durch die Festlegung des Bundeslandes im Fimenstamm oder im Abrechnungskreis des Mitarbeiters erkannt.

Siehe auch: Beitragsgruppenschlüssel


Mit der Sozialversicherungsnummer erfolgt die eindeutige Identifikation des Mitarbeiters in allen Meldeverfahren der Sozialverischerung. Die Sozialversicherungsnummer oder die gemeinsame Vorgabe von (Geburts-) Name, Geburtsdatum und Geburtsort sind Pflichteingaben.



Versicherungsnummer/Geburtsname/-ort:

Versicherungs-Nr.

Die Sozialversicherungsnummer (kurz: Versicherungsnummer, SV-Nummer)  des Arbeitnehmers finden Sie auf seinem Sozialversicherungsausweis. Falls der SV-Ausweis nicht vorliegt, können SIe durch Vorgabe von Geburtsdatum, Geburtsort und ggf. Geburtsname die SV-Nummer bei der Deuteschen Rentenversicherung elektronisch nachfragen. Die Anfrage wird innerhalb weniger Minuten im SV-Daten-Eingang beantwortet. Falls Ihnen keine SV-Nummer zurück gemeldet werden kann, wird sie im DEÜV - Verfahren bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses in einem Standardverfahren beantragt. Auch diese Antwort wird nach einigen Tagen in den SV-Daten-Eingang eingestellt.

Die SV-Nummer unterliegt einigen Plausibilitätslkontrollen, die beim Verlassen der Eingabe durchgeführt werden. Fehlerhafte SV-Nummern könne nicht gespeichert werden.

Staatsschlüssel

Die Staatsangehörigkeit (Nationalität) des Arbeitnehmers ist eine Pflichteingabe. Der Staatsangehörigkeitsschlüssel kann aus der Auswahlliste übernommen werden. Bei deutschen Arbeitnehmern ist der Schlüssel 000.

Geburtsname und Geburtsland/-ortFalls Ihnen die Versicherungsnummer nicht vorliegt, ist der Geburtsort eine Pflichteingabe, damit im DEÜV - Verfahren eine SV-Nummer mit der Anmeldung beantragt werden kann. Geburtsname, Geburtsland und Geburtsort werden für die Abfrage der SV-Nummer bei der Deutschen Rentenversicherung als Suchkriterium eingesetzt.


In den weiteren Schlüsseln werden Ergänzungen zum Beitragsgruppenschlüssel eingestellt, die bei der Berechung der SV-Beiträge beachtet werden.


Weitere Schlüssel:

KV-Kennzeichen

Mit dem KV-Kennzeichen werden weitere Einstellungen zur Beitragsberechnung und Auszahlung von Beiträgen zur KV und PV festgelegt. In Kombination mit dem KV-Schlüssel (= erste Position im Beitragsgruppenschlüssel) werden Plausibilitätskontrollen durchgeführt. Nach der Eingabe des KV-Schlüssels wird das KV-Kennzeichen vorbelegt. Sie haben die Möglichkeit die Einstellung durch einen Eintrag aus der Auswahlliste im Rahmen der Plausibilitätskontrollen zu verändern.

Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer, haben das Wahlrecht, die Beiträge selbst an die Krankenkassen zu überweisen oder die Überweisungen als Firmenzahler durchführen zulassen. In speziellen Abrechnungssituationen kann aber auch die Krankenkasse die Zahlungsweise vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Zeiten der Kurzarbeit oder im Insolvenzfall.

RentenschlüsselDer Rentenschlüssel ist eine Pflichteingabe für den Rentenstatus des Arbeitnehmers. Er wird aus der Auswahlliste übernommen. siehe Rentenschlüssel
Bemessung freiw. KV/PV-Beitrag

Hier bestimmen Sie die Basis zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen KV und PV aus der Auswahlliste. Der Standardfall ist die Einstellung B = Beitragsbemessungsgrenze. Falls der freiwillig Versicherte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur durch Einmalzahlungen überschreitet, tragen Sie E = Entgelt ein. Im Sonderfall der Abrechnung von Kurzarbeitergeld kann der Mitarbeiter nach §232a SGB V die Beitragsherabsetzung bei seiner Krankenkasse beantragen. Dann sind die fiktiven Entgelte zu 80 % beitragspflichtig. In diesem Fall tragen Sie K = Betragsherabsetzung ein.

Elternfreibetrag PV ab

Seit dem 01.01.2005 wird für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % der Bemessungsgrundlage erhoben. In dieses Feld tragen Sie den Beginn der Elterneigenschaft des Mitarbeiters ein. Für Abrechnungen ab diesem Datum wird der Beitragszuschlag für Kinderlsoe nicht mehr erhoben.

Es gibt keine Plausibilitätsprüfung gegen das Geburtsdatum des ältesten Kindes. Wenn der Mitarbeiter Ihnen in geeigneter Weise seine Elterneigneschaft nachweist, kann auch ein vom Geburtsdatum des Kindes abweichendes Datum eingetragen werden. Die Elterneigenschaft wird dadurch festgelegt, dass dieses Datum gefüllt ist, der tatsächliche Termin ist nicht maßgebend. Beispiel: Bei Neueintritten und Bereitstellung der Steuermerkmale im ELStAM-Verfahren mit Kinderfreibetrag kann das Eintrittsdatum des Mitarbeiters hier eingetragen werden.

Status-KZ für Fam.angeh./Gesellsch.Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen ist für das SV-Meldeverfahren das zutreffende Kennzeichen aus der Auswahlliste einzutragen. Diese Information löst bei der Sozialversicherung über die Anmeldung im DEÜV-Verfahren ein Statusfeststellungsverfahren aus. Abhängig vom Ergebnis der Statusfeststellung ist der Arbeitnehmer als SV-freie oder SV-pflichtige Person einzustellen.
Renten-Beginn

Für Mitarbeiter, die die Alteresrente beantragt haben, fordert die Deutsche Rentenversicherung im DEÜV-Verfahren auf Wunsch des Mitarbeiters eine gesonderte Meldung mit Grund 57 ein. Diese Meldung muss die Abrechnungszeiträume bis einschließlich des viertletzten Monats vor dem Rentenbeginn umfassen. Durch die Eingabe des Rentenbeginns lösen Sie die Erstellung der gesonderten Meldung aus. Die Meldung wird ebenso durch eine Eingabe als permanenter Bezug ausgelöst.

EU-Ausländer: Erste Beschäftigung in DeutschlandBei EU-Ausländern ist dieses Feld zu markieren, wenn es sich um die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland handelt.


Für die Abrechnung von Minijobbern und mehrfach Beschäftigte sind zusätzliche Informationen zur Durchführung der Abrechnung erforderlich.


Minijob/Mehrfachbeschäftigung:

RV-Befreiungsantrag (Minijob)Minijobber sind grundsätzlich RV-beitragspflichtig, d.h. neben dem pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers tragen die Minijobber die Differenz zwischen RV-Beitragssatz und pauschalem RV-Beitragssatz. Durch die Zahlung der RV-Beiträge erwerben die Minijobber Rentenansprüche auf Basis der Minijobbezüge. Dazu wird in der Beitragsgruppe der RV-Schlüssel auf 1 eingestellt. Wenn der Minijobber aber die Befreiung von den RV-Beiträgen wünscht, können Sie den Antrag drucken und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegen. Hier tragen Sie dann das Antragsdatum zum Rentenbefreiungsantrag ein. Beachten Sie bitte, dass der Befreiungsantrag in der Personalakte abgelegt wird.
Mehrfach beschäftigtFür Arbeitnehmer mit weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen müssen Sie diese Checkbox aktiveren.
Externes Brutto

Hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur gleichen Zeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur KV nicht, hat jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt zur berechnen und abzuführen. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone, bei denen eine besondere Berechnung erfolgen muss. Die Berechnung wird vom Programm automatisch vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dem externen Brutto 30 SV-Tage zu Grunde liegen. Die Mitteilung über die Höhe des externen Brutto erfolgt auf elektronischem Wege von der Krankenkasse. Durch dieses Verfahren ist das Hinterlegen des externen Brutto nicht mehr erforderlich. Da Sie die Höhe aber immer erst nach Ablauf dem Kalenderjahres erhalten, lassen sich umfangreiche Rück-Rechnung nicht vermeiden.

GKV-Monatsmeldung

Wenn bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung durch die Einzugsstelle aufgrund der vorliegenden Entgeltmeldungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den sich überschneidenden Zeiträumen die Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, werden Sie aufgeforderte eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Die Aufforderung erhalten Sie elektronisch zusammen mit den Entgelten aus der (den) anderen Beschäftigung(en). Nach Verarbeitung der Daten aus dem SV-Dateneingang erfolgt die weitere Bearbeitung automatisch.


Übergangsbereich:

Übergangsbereich

Der Übergangsbereich wird häiufig auch als Midijob bezeichnet.

Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1300,00 € gelten ab 1. Juli 2019 die Regelungen für den Übergangsbereich. Der Arbeitnehmer ist in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, allerdings zahlt er reduzierte Beitragsanteile. Die Arbeitgeberanteile werden nicht reduziert. Der Übergangsbereich ist nicht anzuwenden für Mitarbeiter mit den Personnegruppenschlüsseln 102, 105, 109, 110, 121 und 123.

Der Arbeitnehmeranteil an den SV-Beiträgen steigt progressiv an. Die Ermittlung erfolgt automatisch durch den im Programm hinterlegten Faktor für den Übergangsbereich.

Folgende Einstellungen sind möglich:

O ohne Übergangsbereich

G Übergangsbereich KV/RV/AV/PV (alle Zweige der Sozialversicherung) (bis 30.6.2019: Gleitzone)

Für die Gleitzone galt bis 30. Juni 2019 zusätzlich das Wahlrecht zum Aufbau von Rentenansprüchen in voller Höhe der RV-pflichtigen Bezüge:

R Gleitzone KV/AV/PV (für Arbeitnehmer, die wegen höherer Rentenanwartschaften den vollen AN-Beitrag in der RV zahlen wollen

Möchte der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Entgelts in der Rentenversicherung verzichten, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.

Die Option R ist im Übergangsbereich nicht möglich. Sie kann noch zur Pflege und Korrektur von Gleitzonenfälle bis 30. Juni 2019 genutzt werden.

Beim Eintritt und zum Jahreswechsel ist eine vorausschauende Betrachtung über die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die nächsten 12 Kalendermonate  durchzuführen. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören die laufenden monatlichen Bezüge und die jährlich wiederkehrenden Einmalbezüge. Auf Basis dieser Betrachtung ist Einstellung zum Übergangsbereich festzulegen.

Im DEÜV-Meldeverfahren wird nun zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt unterschieden. Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist der Betrag, der ohne die Anwendung der Regelungen für den Übergangsbereich beitragspflichtig ist. Die Höhe der Altersrente wird nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.





Berufsgenossenschaft:

Gefahrentarif-Nr.

Vom Gesetzgeber wurde als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Berufsgenossenschaft eingerichtet. Jedes Unternehmen muss bei der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein und Beiträge entrichten. Die UV-Beiträge hat der Arbeitgeber alleine aufzubringen. Die Höhe der Beiträge richtet sich in erster Linie nach der Bruttolohnsumme und der in den Gefahrentarifstellen festgelegten Gefahrenklassen. Auf Basis der jährlichen Entgeltmeldungen an die Berufsgenossenschaft erstellt diese den Veranlagungsbescheid.

Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer oder rmehreren Gefahrentarifstellen erfolgt in bis zu 4 Positionen mit einer prozentualen Gewichtung.

In den Sonderfällen, in den Arbeitnehmer nicht UV-pflichtig ist, aktivieren Sie die Checkbox.


Berufständiges Versorgungswerk:

VersorgungswerkAuswahl des zuständigen Versorungswerkes
MitgliedsummerHier tragen Sie Ihre Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk ein.


Umlagen-Pflicht:

Umlage 1 und 2

Das Umlageverfahren beinhaltet die Erstattung von Aufwendungen für Lohnfortzahlung an Beschäftigte (U1) und die Erstattung von Aufwendungen für Mutterschutz (U2). Am U2-Verfahren nehmen alle Arbeitgeber teil. Die Teilnahme am U1-Verfahren richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Die Grenze ist in der Krankenkassensatzung festgelegt. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße werden Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Schwerbehinderte, Wehr- oder Zivildienstleistende und Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht beachtet. Teilzeitbeschäftigte gehen nach ihrem Beschäftigungsumfang in die Berechnung ein.

Nimmt Ihr Betrieb am U1-Verfahren teil, wird für jeden Beschäftigten der U1-Beitrag berechnet und an die Kraneknaksse abgeführt. Die U1-Umlagenbeiträge werden nur berechnet, wenn auch im Firmenstamm der Schalter „Umlage-Pflicht" aktiviert ist. Diesen Schalter finden Sie auf dem Arbeitsblatt  Parameter.


weiter zu: Lohnsteuer

  • Keine Stichwörter