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Aktueller Stand: 06.04.2020                                                                                                             

Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – Ausblick


Zwar haben wir Ihnen mit Version 10.20.14.0. die aktuellen Erweiterungen hinsichtlich des vereinfachten Bezugs von Kurzarbeitergeld in comet PA zum Download bereitgestellt.
Wir müssen Sie aber dennoch darauf hinweisen und um Ihr Verständnis bitten, dass wir Ihnen nach wie vor noch nicht zu allen aufgeführten Konstel­lationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können.


Auch wenn die finale Rechtsverordnung für den vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht wurde, liegen die sich hieraus ergebenen verbindlichen Umsetzungsvorgaben für comet PA  noch nicht in finalisierter Form vor. Bis zum heutigen Tag erhalten wir aktualisierte / korrigierte Anforderungen und sind noch nicht alle Abrechnungsfälle geklärt.


Wir arbeiten nach wie vor mit Hochdruck an dieser Klärung und der zeitnahen Umsetzung aller Anforderungen in comet PA, so dass wir Ihnen diese zur Verfügung stellen können.
Bis dahin betrachten Sie bitte Ihre für März und ggf. auch April erstellten Abrechnungen als vorläufig.

D.h. Sie müssen davon ausgehen, dass Sie diese beiden Monate rückwirkend korrigieren müssen.


Wir halten Sie über unsere Moduldokumentationen, den FAQ Corona Krise, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden.

Besten Dank!



Kurzarbeitergeld (KUG)

Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.

Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
nach den Leistungssätzen 1 oder 2:

  • Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
  • Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen.
Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.


Diese Kurzanleitung bezieht sich derzeit primär auf das konjunkturelle Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Covid-19. Zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit eine Präsentation angefertigt.

Ergebnisse der Abrechnung:

Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:

  • Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
  • Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge

  • KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse

Berechnungen

  • Basis für die Berechnung ist die Differenz aus dem Netto zwischen Soll- und Istentgelt.
  • Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet. Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt
  • Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2
  • Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
  • Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
  • 84 Stunden Kurzarbeit


Ermittlung (Brutto-) Sollentgelt:

184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro

Ermittlung (Brutto-) Istentgelt:

100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro

Hinweis: Für Mitarbeiter mit Steuerklasse 4 und Faktorverfahren können die berechneten Werte nicht aus den Kug-Tabellen abgelesen werden.

Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:



Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.


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