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aktueller Stand: 04. Mai 2020                                                                                                      

Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – Ausblick

Auch wenn die finale Rechtsverordnung für den vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht wurde, liegen die sich hieraus ergebenen verbindlichen Umsetzungsvorgaben für Entgeltsystem noch nicht in finalisierter Form für alle möglichen Abrechnungskonstellationen vor. Wir stellen Ihnen daher kurzzyklisch mit unseren Software-Updates die jeweils neuesten Richtlinien und Vorgaben zur Verfügung und geben Ihnen Informationen dazu in unserem Update-Brief. Für Sie bedeutet dies nach wie vor, dass Sie sich bis zur endgültigen Klärung der offenen Anforderungen und deren Umsetzungen auf Rückrechnungen einstellen müssen.
Wir halten Sie über unsere Moduldokumentationen, den FAQ Corona Krise, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden.

Besten Dank!



Abrechnung von Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.

Hinweis
: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.

Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2:

  • Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
  • Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.

Definition der Entgelte

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten
von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.

Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Anwesenheitsprämien
  • Leistungs-und Erschwerniszulagen
  • Feiertage
  • Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacharbeit
  • bezahlter Urlaub
  • überlassener Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
  • Sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge 

Nicht zum Soll-Entgelt gehören:

  • Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge)
  • Einmalzahlungen 
  • steuer-und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit


Das Ist-Entgelt
ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.

Das Fiktive-Entgelt ist 80% der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenkasse, Pflegeversicherung und Rentenversicherung herangezogen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Diese Beiträge sind alleine vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Die infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen zur Erleichterung der Kurzarbeit sehen jedoch vor, dass dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Als Pauschale wird ein Satz von 40 % abzüglich des Beitragsatzes zur Arbeitsförderung (derzeit 2,4 %) zugrunde gelegt.

Berechnung des KUG

Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.

Hinweis:

  • Für Mitarbeiter mit Steuerklasse 4 und Faktorverfahren können die berechneten Werte nicht aus den Kug-Tabellen abgelesen werden.
  • Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt das Kurzarbeitergeld jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt und wird somit als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtig.

Ergebnisse und Auswertungen nach Abrechnung:

Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:

  • Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
  • Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge

  • KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse

Abrechnungsbeispiel:

Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2

  • Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
  • Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
  • 84 Stunden Kurzarbeit


Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro
Ermittlung (Brutto-)   Ist-Entgelt: 100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro

Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:



Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.

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