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aktueller Stand: 12.Juni 2020                                                                                                      

Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – Ausblick

Mit Verabschiedung des Sozialpakets II am 15.05.2020 bleibt Bewegung in diesem Teil der Entgeltabrechnung. Wir sind nach wie vor bemüht, unsere Software so kurzfristig wie möglich hinsichtlich neuer Gesetzlichkeiten und auch Erleichterungen permanent für Sie weiterzuentwickeln. Sofern Sie arbeitsrechtliche oder den Arbeitsschutz betreffende Fragestellungen haben, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=70704).

Die Erweiterungen unserer Software u.a. aus dem Sozialpaket II entnehmen Sie bitte dem Update-Brief:

Leider liegen nach wie vor nicht für alle Abrechnungsfälle die klaren finalisierten Vorgaben vor und wir stehen zwecks Klärung in Kontakt mit Verbänden, Krankenkassen, Finanzämtern und Agenturen für Arbeit.
Für SIe bedeutet dies nach wie vor, dass Sie sich nach wie vor Rückrechnungen einstellen müssen.

Besten Dank!



Abrechnung von Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.

Hinweis
: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.

Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2:

  • Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.
  • Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.

Definition der Entgelte

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten
von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.

Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Anwesenheitsprämien
  • Leistungs-und Erschwerniszulagen
  • Feiertage
  • Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacharbeit
  • bezahlter Urlaub
  • überlassener Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
  • Sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge 

Nicht zum Soll-Entgelt gehören:

  • Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge)
  • Einmalzahlungen 
  • steuer-und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit


Das Ist-Entgelt
ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.

Das Fiktive-Entgelt ist 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Hinweise unten) herangezogen.

Berechnung des KUG

Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.

Hinweis:

  • Besonderheit bei Mitarbeitern mit Steuerklasse IV: Sofern bei Steuerklasse IV das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f EStG angewendet wird, können die berechneten Werte nicht aus den Kug-Tabellen abgelesen werden. Das pauschalisierte Nettoentgelt und das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mit der die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld bestimmt werden, ein besonderer Programmablaufplan beigefügt.

  • Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt das Kurzarbeitergeld jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt und wird somit als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtig.

  • Das Kurzarbeitergeld ist SV-beitragspflichtig:
    Für die Berechnung dieser Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden.
    • Die SV-Beiträge für das tatsächlich erzielte Entgelt werden nach den allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung berechnet.
    • Die SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
      Als beitragspflichtige Einnahme ist das Fiktive Entgelt (siehe oben) zugrunde zu legen. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) sind i.d.R. allein vom Arbeitgeber zu tragen.
    • Die infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen zur Erleichterung der Kurzarbeit sehen jedoch vor, dass dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Als Pauschale wird ein Satz von 40 % abzüglich des Beitragsatzes zur Arbeitsförderung (derzeit 2,4 %) zugrunde gelegt.

Ergebnisse und Auswertungen nach Abrechnung:

Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:

  • Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
  • Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge

  • KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse

Abrechnungsbeispiel:

Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2

  • Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
  • Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
  • 84 Stunden Kurzarbeit


Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro
Ermittlung (Brutto-)   Ist-Entgelt: 100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro

Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:



Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.

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