Grundsätzlich ist vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 52 zum Beginn der Elternzeit zu erstellen.
Bei Arbeitnehmerinnen, die sich vor Inanspruchnahme der Elternzeit in der Schutzfrist bei Schwangerschaft befanden, ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zum Beginn der Schutzfrist zu erstellen.
Endet die Beschäftigung während der Elternzeit durch Befristung oder Kündigung, so ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 zu erstellen.
Wird die Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder aufgenommen, so ist der Arbeitnehmer spätestens einen Monat danach mit dem Abgabegrund 34 abzumelden.
Wird die Beschäftigung nach der Elternzeit nur noch geringfügig weiter geführt, so ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 31 zu erstellen.
Beschäftigungszeiten von über 400,00 € monatlich während der Elternzeit sind in Form einer Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 50 zu melden.
Wird während der Elternzeit die Beschäftigung nur geringfügig ausgeübt, ist ein zweiter Personalstamm zu erstellen und das Arbeitsentgelt zur Bundesknappschaft Bahn-See zu
melden. Die Hauptbeschäftigung darf jedoch nicht abgemeldet werden.
Wechselt das Mitglied während der Elternzeit die Krankenkasse, so ist eine Ab- und Anmeldung mit dem Abgabegrund 31/11 zu erstellen, sowie eine Unterbrechungsmeldung
mit dem Abgabegrund 52 bei der neu gewählten Kasse.