Die Lohnteuerabzugsmerkmale werden im ELStAM - Verfahren elektronisch von der Finanzverwaltung vorgegeben. Die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers ist das eindeutige Ordnungsmerkmal für die Kommunikation von Arbeitgeber und Finanzverwaltung in den Meldeverfahren Lohnsteuerbescheinigung und ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). In Ausnahmefällen, wie z.B. Wohnsitz im Ausland oder Zuzug aus dem Ausland, wurde dem steuerpflichtigen Bürger (noch) keine Steuer-ID zugeteilt. Dann wird als Ordnungsmerkmal die ETIN eingesetzt.
Ordnungsmerkmale
Hauptarbeitgeber | Für Mitarbeiter, die hier ihre Hauptbeschäftigung ausüben, ist die Checkbox zu aktivieren. |
Steuer-ID (TIN) | Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Ziffernkombination mit vorgegenenen Plausibilitätskontrollen. Es werden ausschließlich korrekte Steuer-ID gespeichert. |
ETIN | Die ETIN wird mit [F9] oder mit der Funktion auf der rechten Maustaste generiert. |
ELSTAM-Sperre bis | Hier tragen Sie das Datum ein, bis wann der Mitarbeiter nicht bei ELStAM gemeldet werden soll (oder kann). |
ELSTAM-Anmeldung bestätigt | Das System zeigt Ihnen hier das Anmeldedatum im ELStAM Verfahren an. |
ELSTAM-Änderungsmeldung | Das System zeigt Ihnen hier das Datum der letzten Änderung im ELStAM-Verfahren an. |
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich nach den Vorgaben aus dem ELStAM-Verfahren anzuwenden. Beim Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen oder in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorlage eines Belegs können die Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Anwender verändert werden. Bei fehlender Steuer-ID ist nur die manuelle Erfassung möglich. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden im ELStAM - Verfahren durch Abruf der Anmeldebestätigung bzw. der Änderungslisten automatisch in den Personalstamm eingetragen.
Allgemeine Besteuerungsmerkmale
Steuerklasse | Steuerklasse des Arbeitnehmers. |
Faktor Stkl. 4 | Bei Ehegatten, die beide Steuerklasse 4 haben und auf Antrag der Ehegatten ermittelt die Fiananzverwaltung einen Faktor, der in dieses Feld eingetragen wird. |
Kinderfreibeträge | Eingabe der Anzahl der Kinderfreibeträge für die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. |
Konfession | Eingabe der Konfession des Arbeitnehmers zur Berechnung der Kirchensteuer. Mit der Taste [F9] oder der rechten Maustaste erhalten Sie eine Auswahl. |
Konfession Ehepartner | Eingabe der Ehegatten-Konfession des Arbeitnehmers. Dies ist für die Berechnung und Aufteilung der pauschalen Kirchensteuern in den Bundesländern notwendig, die für konfessionsverschiedenen Ehen die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf beide Konfessionen vorschreiben. Mit der Taste [F9] oder der rechten Maustaste erhalten Sie eine Auswahl. |
Steuerfreibetrag und Steuerhinzurechnungsbetrag werden im ELStAM-Verfahren übermittelt und können unter Beachtung der Regeln zu den Lohnstueerabzugsmerkmalen durch den Anwender verändert werden.
Steuerfrei-/hinzurechnungs-Beträge
Freibetrag | Eingabe des monatlichen bzw. jährlichen Steuerfreibetrages |
Hinzurechnungsbetrag | Eingabe des monatlichen bzw. jährlichen Steuerhinzurechnungsbetrages. |
Lohnsteuer-Kennzeichen
Lohnsteuerkennzeichen | Der Arbeitgeber ist zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs gesetzlich verpflichtet, wenn er am 31.12. mindestens 10 Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte beschäftigt. Der automatische Lohnsteuerjahresausgleich in der Dezember-Rechnung wird nur dann durchgeführt, wenn der Schalter "Automatischer Lohnsteuerjahresausgleich" auf "J" in den Firmenstammdaten gesetzt wurde und die Bedingungen für den Arbeitnehmer erfüllt sind.(siehe auch: Firmenstamm ==> Arbeitsblatt ==> Schalter). Im Personalstamm haben Sie die Möglichkeit, für einzelne Arbeitnehmer eine Sperre zu setzen bzw. einen permanenten Ausgleich zu aktivieren. Die gesetzlichen Vorschriften, wann ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden darf, werden vom Programm automatisch berücksichtigt. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht zu einer Nachbelastung des Arbeitnehmers führen. Der Lohnsteuerjahresausgleich entfällt:
Bei Geringfügig Beschäftigten, für die der Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge abführt (Personengruppe 109), wird automatisch 2% Einheitliche Pauschsteuer berechnet. Soll für diesen Arbeitnehmer weiterhin 20% Pauschale Lohnsteuer, Pauschale Kirchensteuer und Pauschaler Solidaritätszuschlag berechnet und die Einheitliche Pauschsteuer gesperrt werden, ist dies durch den Eintrag "7: Sperre Einheitliche Pauschsteuer (2%)" zu hinterlegen. |
Lohnsteuertabelle | Die Besondere Lohnsteuertabelle ist für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzuwenden (z.B. Beamte; Beamtenpensionäre; Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, denen ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Altersversorgung zugesichert ist). |