Aktueller Stand: 06.04.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche bei Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz siehe /wiki/spaces/DC/pages/223419320 |
Bezug von Mutterschaftsgeld
Der Zeitraum für den Bezug von Mutterschaftsgeld wird als Unterbrechungszeitrum in den Bewegungsdaten mit der Fehlzeit-Nummer 184 erfasst. Dazu stellen wir in der Funktionstastenleiste einen Fristenrechner zur Berechnung des Mutterschutzzeitrams bereit. Nach Vorgabe der Fehlzeit-Nummer 184 kann der Fristenrechner aktiviert werden. Sie übertragen von der ärztlichen Bescheinigung den voraussichtlichen Geburtstermin und ggf. noch die Markierung für Mehrlinhgsschwangerschaft. Die Schutzfrist wird dann automatisch berechnet. Nach der Mitteilung über den tatsächlichen Geburtstermin überprüfen Sie die Mutterschutzfrist und beachten folgende zwei Fälle:
Wenn die Geburt bis zum bescheinigten Geburtstermin ist, bleibt die Mutterschutzfrist unverändert.
Wenn die Geburt nach dem bescheinigten Geburtstermin ist, velängern Sie das Ende der Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage zwischen bescheinigtem und tatsächlichen Geburtstermin. Hinweis: Der Fristenrechner kann für diese Verlängerug der Mutterschutzfrist nicht eingesetzt werden.
Ermittlung der Höhe des Zuschusses - Regelfall
Für die Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berechnet das System die Nettoentgelte der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und teilt die Summe durch 3. Von diesem Wert wird der Zuschuss in Höhe von 13 Euro, den die Krankenkasse zahlt, abgezogen und dieser Wert dann für die Schutzfrist als täglicher Zuschuss für jeden Kalendertag im Monat gezahlt.
Sonderfälle
Kann der Zuschuss nicht automatisch berechnet werden z.Bsp. nach einem Systemwechsel oder auch bei einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit, ist eine manuelle Vorgabe notwendig. Sie erfassen dafür das durchschnittliche Netto der letzten 3 Monate als permanenten Bezug mit der FZ-Nr. 860 und das Bruttoentgelt, welches die Basis für das Netto ist, mit der FZ-Nr. 86002 für den Zeitraum der Schutzfrist.
In Sonderfällen ist es erforderlich, auch das Externe Netto (bei Mehrfachbeschäftigung) oder das Brutto der Vormonate zu erfassen. Dazu verwenden Sie die Fz-Nr. 86001 oder 86002.
Beschäftigungsverbot
Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot verbietet ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder einer Hebamme jede Beschäftgiung der werdenen Mutter bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftigungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform dieser Einschränkungen festgelegt werden.
Gleichzeitig mit einem Beschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung auftreten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem Beschäftigungsverbot.
Im AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) im §1 ist der Erstattungsanspruch der Arbeitgeber festgelegt. Es werden das Arbeitsentgelt und die darauf anfallenden AG-Anteile zur Sozialverischerung (KV, RV, AV und PV) zu 100% erstattet.
Darstellung von Beschäftigungsverboten in HUP Comet PA
Beschäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten auf der Seite der Unterbrechungen oder im Kalender mit der Fehlzeit 174 eingetragen. Zur komfortablen Erfassung von Zusatzinformationen zum Beschäftigungsverbot sollte der Dialog "Beschäftigungsverbot" (s. Abb.) genutzt werden, der über die Funktionsleiste aufzufen ist, nacxhdem die Unterbrechnung mit Fehlzeit 174 angelegt wurde.
Nach <OK> im Beschäftigungsverbot-Dialog legt das System weitere benötigte Bewegungsdaten automatisch an. Wenn der Beschäftigungsverbot-Dialog nicht zur Erfassung benutzt wird oder nach einem Systemwechsel eine automatische Berechnung des Erstattungsanspruchs nicht möglich ist, können diese aber auch manuell als Permanent-Bezüge erfasst werden:
FZ 174: Ausfallstunden (bei teilweisem Beschäftigungsverbot)
FZ 1741: Meldezeitraum des Beschäftigungsverbots für das AAG-Verfahren und ggf. Bruttoausgleichsbetrag für teilweise Beschäftigungsverbote mit redzuziertem Entgelt
FZ 1742: Art des Beschäftigungsverbots:
"0" = individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"1" = generelles Beschäftigungsverbot
"2" = teilweise individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"3" = teilweise generelles BeschäftigungsverbotFZ 1743: mutmaßlicher Entbindungstag
Partielle Beschäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten in den permanenten Bezügen dargestellt. In der Fehlzeit 174 werden die Ausfallstunden und in der Fehlzeit 1741 die Meldezeiträume für das AAG - Verfahren erfasst. Für partielle Beschäftigungsverbote mit reduzierten Entgelt wird in der Fehlzeit 1741 auch der Bruttoausgleichsbetrag eingetragen. Weiter ist zu beachten, dass die Erfassung in den permanenten Bezügen pro Abrechnungsmonat unter Angabe der freigestellten Stunden erfolgen muss.
Weitere Informationen zu den Beschäftigungsverboten können mit den Fehlzeiten 1742 und 1743 erfasst werden.
In Fehlzeit 1742 wird die Art des Beschäftigungsverbotes vorgegeben:
"0" = individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"1" = generelles Beschäftigungsverbot
"2" = teilweise individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"3" = teilweise generelles Beschäftigungsverbot
In Fehlzeit 1743 wird der mutmaßliche Entbindungstag eingetragen.
Beispiele auf Grundlage des Arbeitszeitmodells "Arbeitstage" = Wochentage Montag bis Freitag für die Monate Juli bis September 2016
Nutzung des Dialogs | ohne Nutzung des Dialogs | |
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(Totales) Beschäftigungsverbot vom 10.07. bis 20.9. | Eingabe der Fehlzeit 174 in den Unterbrechungen vom 10.7. bis 20.9. | |
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche | Eingabe der Fehlzeit 174 in den festen Bezügen:Juli: 21 Arbeitstage, davon ab 10.7. 15 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe: 15 x 4 = 60 freigestellte StundenAugust: 23 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe: 23 x 4 = 96 freigestellte StundenSeptember: 22 Arbeitstage, davon bis 20.9. 14 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe 14 x 4 = 56 freigestellte StundenEingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen:Juli: Gültig ab = 10.7., Gültig bis = 31.7., Betrag = -1August: Gültig ab = 01.8., Gültig bis = 31.8., Betrag = -1September: Gültig ab = 01.9., Gültig bis = 20.9., Betrag = -1 | |
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche und Lohnfortzahlung vom 10.8. bis 20.8. | und Erfassung von 10. bis 20. August Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170. | Fortführung Beispiel 2, die Erfassung im August ist zu ändern:Eingabe der Fehlzeit 174 in den permanenten Bezügen:Vom 1. bis 9. August und vom 21. bis 31. August ist das eingeschränkte Beschäftigungsverbot für 15 Arbeitstage zu beachten, Eingabe 15 x 4 = 60 freigestellte StundenVom 10. bis 20. August wird Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170 erfasst.Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen:Vom 1. bis 9. August und vom 21. bis 31. August mit Betrag = -1. |
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat. | und Eingabe der Fehlzeient 1741 in den permanenten Bezügen zum Ausgleich der Bruttobezüge wie rechts bei manueller Erfassung | Eingabe der Fehlzeit 174 vom 10.7. bis 20.9. in den UnterbrechungenEingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen zum Ausgleich der Bruttobezüge:Juli: 21 Arbeitstage, davon ab 10.7. 15 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500 x 15 / 21 = 357,14 Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 10.7. bis 31.7.August: 23 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500,-- Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 1.8. bis 31.8.September: 22 Arbeitstage, davon bis 20.9. 14 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500 x 14 / 21 = 333,33 Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 1.9. bis 20.9. |
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9 mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat und Lohnfortzahlung vom 10.8. bis 20.8. | Fortführung Beispiel 4, die Erfassung im August ist zu ändern:Eingabe der Fehlzeit 174 vom 10.7. bis 9.8. und vom 21.8. bis 20.9. in den UnterbrechungenDie Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen erfolgt unverändert mit 500,-- Euro Bruttoausgleichsbetrag.Hinweis: Abhängig von der Berechnung der Lohnfortzahlungsbeträge kann auch ein individueller Rechenweg für den Betrag der Fehlzeit 1741 notwendig sein.Vom 10. bis 20.August wird die Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen erfasst. |
(Totales) Beschäftigungsverbot vom 10.07. bis 20.9.Eingabe der Fehlzeit 174 in den Unterbrechungen vom 10.7. bis 20.9.partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 StundenwocheEingabe der Fehlzeit 174 in den festen Bezügen:Juli: 21 Arbeitstage, davon ab 10.7. 15 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe: 15 x 4 = 60 freigestellte StundenAugust: 23 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe: 23 x 4 = 96 freigestellte StundenSeptember: 22 Arbeitstage, davon bis 20.9. 14 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe 14 x 4 = 56 freigestellte StundenEingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen:Juli: Gültig ab = 10.7., Gültig bis = 31.7., Betrag = -1August: Gültig ab = 01.8., Gültig bis = 31.8., Betrag = -1September: Gültig ab = 01.9., Gültig bis = 20.9., Betrag = -1partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche und Lohnfortzahlung vom 10.8. bis 20.8.Fortführung Beispiel 2, die Erfassung im August ist zu ändern:Eingabe der Fehlzeit 174 in den permanenten Bezügen:Vom 1. bis 9. August und vom 21. bis 31. August ist das eingeschränkte Beschäftigungsverbot für 15 Arbeitstage zu beachten, Eingabe 15 x 4 = 60 freigestellte StundenVom 10. bis 20. August wird Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170 erfasst.Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen:Vom 1. bis 9. August und vom 21. bis 31. August mit Betrag = -1.partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat.Eingabe der Fehlzeit 174 vom 10.7. bis 20.9. in den UnterbrechungenEingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen zum Ausgleich der Bruttobezüge:Juli: 21 Arbeitstage, davon ab 10.7. 15 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500 x 15 / 21 = 357,14 Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 10.7. bis 31.7.August: 23 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500,-- Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 1.8. bis 31.8.September: 22 Arbeitstage, davon bis 20.9. 14 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500 x 14 / 21 = 333,33 Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 1.9. bis 20.9.partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9 mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat und Lohnfortzahlung vom 10.8. bis 20.8.Fortführung Beispiel 4, die Erfassung im August ist zu ändern:Eingabe der Fehlzeit 174 vom 10.7. bis 9.8. und vom 21.8. bis 20.9. in den UnterbrechungenDie Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen erfolgt unverändert mit 500,-- Euro Bruttoausgleichsbetrag.Hinweis: Abhängig von der Berechnung der Lohnfortzahlungsbeträge kann auch ein individueller Rechenweg für den Betrag der Fehlzeit 1741 notwendig sein.Vom 10. bis 20.August wird die Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen erfasst.