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Der Gesetzgeber verlangt ab dem Jahr 2016 die elektronische Übermittlung der Lohnnachweise an die Unfallversicherung. Die gesetzlichen Gurndlagen sind in §§ 99 bis 103 SGB IV (i. d. ab 01.01.2017 geltenden Fassung),  § 28a Abs. 2a SGB IV und der  Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung (VB-LN) festgelegt.

Für die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Unfallversicherung wurde eine Annahmestelle bei der DGUV (Deutsche Gesetzliche UnfallVersicherung) eingerichtet. Die Datenübermittlung erfolgt nach den für die Sozialversicherung festgelegten Regelungen durch den Einsatz einer systemgeprüften Lohnsoftware, einer Übertragungssoftware für die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und UV-Annahmestelle und der Verschlüsselung mit einem ITSG-Zertifikat.

Die Berechtigung zur elektornischen Kommunikation mit dem für das Unternehmen zuständigen UV-Träger wird durch eine PIN sichergestellt. Die PIN wurde allen Unternehmen schriftlich vom UV-Träger im Jahr 2016 zugesendet. Neue PIN müssen vom Unternehmen beim zuständigen UV-Träger beantragt werden. 

Begriffe

meldende Stelle

Betriebsnummer des lohnverantwortenden Beschätigungsbetriebs

Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle

Betriebsnummer des UV-Trägers

Mitgiedsnummer des Unternehmens beim UV-Träger

laufende Nummer

Vorgang und Vorgangs-ID

Beitragsmaßstab


Prozeßschritte

Anforderung UV-Stammdaten

Stammdatendienst der UV

elektronischer Lohnnachweis


Arbeitsschritte in Comet PA

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