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Ab 2019 ist ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren in allen teilnehmenden Staaten einzusetzen. 

In der Sozialversicherung ist für Erwerbstätige der Grundsatz anzuwenden:
Es gilt das SV-Recht des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind im EU-Recht geregelt. Die Ausnahmen werden in der A1-Bescheinigung den betroffenen Personen bei Erwerbstätigkeiten in den teilnehmenden Ländern mitgegeben. Dokumente dazu sind die A1-Bescheinigung oder die Ausnahmebescheinigung. Die A1-Bescheinigung ist nach §106 SGB IV für befristet ins Ausland entsendete Arbeitnehmer auszustellen.

Grundlagen

Eigenschaften der A1-Bescheinigung:

  • Sie ist der Nachweis über das für eine Person geltende Sozialversicherungsrecht.
  • Sie gilt europaweit (Geltungsbereich sind EU-Mitglieder, Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein)
  • Sie ist ein einheitliches Formular
  • Sie ist verbindlich für Träger und Gerichte in anderen Mitgliedsstaaten, d. h. sie kann nur durch den ausstellenden Träger zurückgezogen werden.

Das elektronische Verfahren wird für folgende Personengruppen angewendet:

  • Beamten gleichgestellten Personen
  • Entsandte Arbeitnehmer
  • Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde

Beispiele:

  • Kundenauftrag: Handwerksbetrieb mit Sitz in Trier erfüllt einen Auftrag in Luxemburg
  • Projektsitzungen bzw. Meetings zu Kundenauftrag: Softwareunternehmen mit Sitz in Aachen erfüllt einen Auftrag in Frankreich. Die Arbeiten werden überwiegend am Firmensitz in Aachen ausgeführt. Der Projektleiter fährt wöchentlich einmal zum Kunden nach Frankreich.
  • Konferenzen
  • Messebesuche

Die A1-Anträge sind also auch dann zu erstellen, wenn die Mitarbeiter nicht im Rahmen eines Kundenauftrags tätig werden.

Die A1-Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die zuständige Stelle ausgestellt. Hierbei ist zu beachten, dass für jede einzelne Entsendung eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist.
Die Empfänger der Anträge für A1-Bescheinigungen werden abhängig von den Angaben zur KV und RV in der BGR festgelegt:

  • die Krankenkasse des Mitarbeiters
  • die Deutsche Rentenversicherung
  • das berufsständische Versorgungswerk des Mitarbeiters
  • Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

Für das Meldeverfahren wird eine neue Annahmestelle bei der DVKA eingerichtet. Die Festlegung des Empfängers erfolgt über die Einstellungen in der BGR zur KV und RV. Für die A1-Bescheinigung wird eine neue Annahmestelle bei der DVKA eingerichtet. 

Hinweis: Für die Personengruppen 109 und 110 ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Mitarbeiter familienversichert ist oder versichert wäre, wenn er SV-pflichtig beschäftigt wäre.

Eine A1-Bescheinigung kann nicht bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft beantragt werden.

Bedingungen für eine A1-Bescheinigung:

  • Die Höchstdauer einer Entsendung ist auf 24 Monate beschränkt.
  • Die Frist beginnt mit dem Tag der Entsendung.
  • Unterbrechungen von unter zwei Monaten haben keine Auswirkung auf die Höchstdauer.

Für Entsendungen mit einer Dauer über 24 Monaten ist ggf. eine Ausnahmevereinbarung zu treffen. Ausnahmevereinbarungen werden generell von der DKVA bearbeitet.

Die A1-Bescheinigung dienst als Nachweis, dass der Erwerbstätige den Sozialvorschriften seines Heimatlandes unterliegt. Basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 besteht eine solche Mitführungspflicht in jedem EU - Mitgliedsstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird, bereits seit 01.05.2010. 


Ablauf in COMET PA

Im Menü DFÜ wird der Menüpunkt A1-Antrag aufgerufen.

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Nach der Auswahl der Person kann der A1-Antrag erstellt werden. Bereits vorhandene A1-Anträge können bearbeitet werden.

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Im Antragsverfahren wird zwischen den Anträgen für eine A1-Bescheinigung oder für eine Ausnahmevereinbarung unterschieden. Kontextabhängig wird der Anwender auf die Pflichteingaben hingewiesen. Z. B. werden durch die Aktivierung der Checkbox Feste Beschäftigungsstelle die Eingabefelder für Namen und Adresse der Beschäftigungsstelle frei geschaltet. 

Ist der A1 - Antrag erstellt, kann über den Button Drucken das Formular erstellt werden. Hier können Sie nochmals alle eingegebenen Daten sowie die dazugehörigen Daten aus den Stammdatendialogen in COMET PA überprüfen. Anschließend versenden Sie den A1 - Antrag. Über den SV-Daten - Eingang erhalten Sie bei Abruf der Daten eine Antwort mit einem PDF-Dokument, dass der entsendete Arbeitnehmer in Papierform oder digital mitführen muss. Solange keine Antragseinreichungsbestätigung vorliegt empfiehlt der GKV / DVKA, als Nachweis eine Kopie des eingereichten Antrags mitzuführen. Sobald der bestätigte Antrag vorliegt, ist er dem Arbeitnehmer zuzustellen.




Dokument mit Beschreibung

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