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Eine Besonderheit gilt für Einmalzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März.
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Der Eintrag ist also nur erforderlich, wenn keine Vorjahreswerte vorliegen und Einmalbezüge im Zeitraum 1.1. - 31.3. bezogen werden.
Märzklauselbeträge Märzklausel Beträge werden nicht eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber zu Ihnen wechselt.
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