Corona Bonus bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 EUR
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro steuerfrei auszuzahlen.
Diese Auszahlung der Corona Sonderprämie hat keinen Einfluss auf das Kurzarbeitergeld Ihrer Beschäftigten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Dieser sog. Corona-Bonus ist nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden.
SV- und UV-Freiheit:
Auf dieser Grundlage ist auch eine SV-Freiheit über § 1 SvEV verbunden, so dass der Bonus auch in der gesetzlichen Unfallversicherung kein beitragspflichtiges Entgelt darstellt.
Die steuerfreien und sv- und uv-freien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
in comet PA:
Die Sonderzulage kann sowohl als Geld- als auch als Sachprämie ausbezahlt werden. Hierzu stehen Ihnen in comet PA die Lohnarten 19720 und 19721 zur Verfügung.