Schalter
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Branchen Module | Über diesen Schalter können Sie die Abrechnung nach verschiedenen Tarifen bzw. ohne Tarif steuern. Je nach Tarif sind spezifische Lohnarten hinterlegt. BAT/BMT/TVÖD : Aktiviert die Berechnung nach dem Tarifrecht im Öffentlichen Dienst Metall für die Metallbranche |
Sonstige Schalter | |
Automatischer Lohnsteuer-Jahresausgleich | Mit diesem Schalter wird der Lohnsteuerjahresausgleich für alle in Frage kommenden Arbeitnehmer im Abrechnungsmonat Dezember durchgeführt. Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn zum 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wird die Differenz aus der Summe der einbehaltenen Lohnsteuer in den Monaten Januar bis Dezember und dem Betrag der Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Falls diese Differenz positiv ist, wird der Betrag dem Arbeitnehmer mit der Abrechnung Dezember erstattet. Eine Lohnsteuernachforderung durch den Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht zulässig, der Lohnsteuerjahresausgleich darf nur zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Die Ausschlussgründe für den Lohnsteuerjahresausgleich werden in Comet PA maschinell erkannt, es ist kein manueller Eingriff notwendig. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 EStG in folgenden Fällen nicht durchführen:
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Bewegungsdialog Filter | Wollen Sie bei der Erfassung von Bewegungsdaten den Personenkreis über die Eingabe der Werte von Personal-Nummer... bis Personal-Nummer.... einschränken, aktivieren Sie diesen Schalter. |
Tägliche Erfassung | Mit Einschalten der „Täglichen Erfassung" ist es möglich, in den Bewegungen Bezüge/Fehlzeiten pro Tag kostenstellen-/kostenträgerbezogen einzugeben |
Individuelle Rechensperren | Bei Aktivierung des Schalters "Individuelle Rechensperre" im Firmenstamm können Sie einzelne Arbeitnehmer von der Lohnrechnung ausschließen. Die individuellen Rechensperren werden nur vorgenommen, wenn auch im Personalstamm (auf der Seite Zusatz-Info ) und beim Rechen-Aufruf die entsprechenden Schalter aktiviert sind. |
Keine Insolvenz-Geldumlage | Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§183 SGB III). Das Insolvenzgeld (früher Konkursausfallgeld) dient also zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse. Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Beschäftigten, also neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte). Berücksichtigt wird nur ein Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Lohnverzicht der Arbeitnehmer führt nicht zu weniger Insolvenzgeld (Urteil des Bundessozialgerichts). Es ist der Lohn zu erstatten, den Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen hätten. Fällt in den Zeitraum von drei Monaten die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird auch dieses erstattet. Nach §185 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen. |
Sofortmeldungspflichtig | Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird zum 1. Januar 2009 eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Diese ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten. Zu beachten ist, dass auch weiterhin Anmeldungen mit den entsprechenden Meldegründen 10-13 an die Knappschaft zu übermitteln sind. Hier ist die Meldefrist - im Gegensatz zur Sofortmeldung - mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu erstellen. Bei der Sofortmeldung handelt es sich um eine zusätzliche Meldung, die ausschließlich an die DSRV übermittelt werden soll. Die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen umfasst alle Arbeitgeber, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
Dies sind grundsätzlich die Wirtschaftsbereiche, in denen der Sozialversicherungsausweis bisher mitführungspflichtig war. |
Keine beitragspflichtige Zahlstelle | Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente auszahlen, werden dadurch zu sogenannten Zahlstellen. Auf solche Bezüge entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führen sie an die Krankenkassen der Bezugsempfänger ab. |
Lohnsteuerbescheinigung im Dezember | Dieser Schalter aktiviert die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung im Dezember, sonst wird die Bescheinigung erst im Januar erstellt. |
Lohnsteueranmeldung | Der Arbeitgeber hat die Lohn-und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag an das für den Sitz des Betriebes zuständige Finanzamt abzuführen. Dazu erstellt man eine Lohnsteuer-Anmeldung. Für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung und die entsprechenden Zahlungen gilt:
Bei einer abzuführenden Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr von mehr als 4000 Euro.
Bei einer abzuführenden Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 4000 Euro (aber mehr als 1000 Euro).
Bei einer abzuführenden Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1000 Euro.
Rechnen Sie den Lohn im Folgemonat für den abgelaufenen Monat, haben Sie die Möglichkeit, die Lohnsteueranmeldung einen Monat später abzugeben. In diesem Fall wird z.B. mit der Februar-Rechnung die Lohnsteueranmeldung vom Januar ausgedruckt. |
Anzahl Stellen Personal-Nummer | Hier können Sie eine einheitliche Länge für die Personalnummern vorgeben. Beim Anlegen eines neuen Arbeitnehmers (oder bei einem Personalnummern-Wechsel) wird die Stelligkeit der neuen Personalnummer überprüft. Weicht diese von der Vorgabe ab, erfolgt eine Fehlermeldung. |
Einstellungen | |
System-Start | Eingabe der Abrechnungs-Periode, in der der Mandant das erste Mal gerechnet werden soll. Bei Verwendung des System-Start-Datums wird für alle AN eine Anmeldung mit Grund 13 (Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems) generiert. Voraussetzung für die Abgabe von Anmeldungen mit Grund 13 ist die Abgabe von Abmeldungen mit Grund 36 aus Ihrem vorhergehenden System. |
Fibu-Stammdaten | Sie stellen über diese Schalter ein, ob die eingegebenen Fibu-Konten bei der Eingabe mit dem Kontenrahmen der Finanzbuchhaltung abgeprüft werden. Für Kostenstellen und Kostenträger können Sie einstellen, ob mit Kostenstellen/-trägern gearbeitet werden soll und ob eine Prüfung mit den Stammdaten der Fibu erfolgen soll. |
DFÜ | Sollen DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise bzw. Lohnsteuer-Anmeldungen und -Bescheinigungen für den Mandanten elektronisch verschickt werden, so sind die entsprechenden Felder zu markieren. Es ist eine Konsolidierung mehrerer Mandanten auf einen gemeinsamen Beitragsnachweis möglich (Menüpunkt "Listen à Mandanten-Konsolidierung à Konsolidierung" ). |
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