SV-Offset

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Diese Dokumentation wird auf Grund der aktuellen Änderungen in verschiedenen Meldeverfahren komplett überarbeitet. Stand: 1. Juni 2017.

SV-Offsetwerte werden für die Berechnung von Beiträgen aus Einmalbezügen zur Auffüllung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in den SV-Zweigen KV, RV, AV und PV beachtet.

In den Spalten KV, RV, AV und PV und in den Zeilen SV-Tage und Brutto sind die Vorjahreswerte einzutragen, wenn

  • ein Systemwechsel (Programmwechsel) vom 1. Januar bis 31. März erfolgt ist und
  • in den Monaten Januar bis März Einmalzahlungen geleistet werden und
  • der Mitarbeiter die anteilige Jahresbemessungsgrenze im aktuellen Jahr mit der Einmalzahlung überschreitet und
  • der Mitarbeiter die Jahresbemessungsgrenze im Vorjahr nicht überschritten hat.

In den Spalten KV, RV, AV und PV und in den Zeilen SV-Tage und Brutto sind die aufgelaufenen Jahreswerte bis zum Systemwechsel einzutragen, wenn

  • ein Systemwechsel (Programmwechsel) vom 1. April bis 31. Dezember erfolgt ist und
  • in den Monaten April bis Dezember Einmalzahlungen geleistet werden und
  • der Mitarbeiter die anteilige Jahresbemessungsgrenze im aktuellen Jahr ab dem Systemwechsel überschreitet.


Bei einem Systemwechsel ab 1. Februar müssen die Spalten >>SV<< mit dem SV-pflichtigen Brutto, d.h. ohne Beachtung der Bemessungsgrenzen, und UV mit dem UV-pflichtigen Brutto gefüllt werden, damit im DEÜV-Verfahren die UV-Meldung mit Grund 92 für das aktuelle Abrechnungsjahr abgegeben werden kann.


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