Anhang (FI)

Tabelle mit Leistungen, welche als Bauleistung nach dem Gesetz gewertet werden.
 

Leistungsbeschreibung

Bemerkungen

Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung

 

Anlagenbau

Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder ein Gegenstand aufwändig installiert werden.

Anzeigentafel

 

Bauaustrocknung

 

Baukran, zur Verfügungstellung und Aufbau

nur wenn der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von teilen ist

Bausatzhaus

 

Beleuchtungsinstallation

 

Betonmischer

 

Errichtung Blitzschutzsysteme, Erdungsanalgen, Überspannschutz

 

Einbau Brandmeldeanlage

 

Brückenbau

 

Dachbegrünung eines Bauwerks

Die Pflege der Dachbegrünung ist keine Bauleistung.

Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenständen, wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind.

Einbauküchen, wenn sie fest verbunden sind mit dem Gebäude sind fallen unter Bauleistungen

Erdkabel verlegen

 

Erhaltungsarbeiten

 

Fahrbahnbelag

 

Fahrbahnmarkierung

nur wenn die Markierungen endgültig sind, keine vorrübergehenden Baustellenmarkierungen

Fassadenreinigung mit Sandstrahl

 

Fertiggaragen

 

Fotovoltaik- und Solaranlagen

wie Lichtwerbeanlagen

schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden

maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter § 4 nr. 9 Buchstabe a fällt

Hausanschlüsse

wenn eigenständige Hauptleistung vorliegt

Ladeneinbauten

 

Leitplanken

 

Lichtwerbeanlagen

 

Saunaeinbau

 

Schaufensteranlagen

wenn mit Gebäude fest verbunden

Spielplätze und Spielanlagen

wenn mit Grund und Boden durch Fundament fest verbunden

Straßenbau

 

Substanzerweiterung an Bauwerken

 

Tunnelbau

 

Verkehrsschilder und Ampelanlagen

 

Verlegen von Rohren für die Energie oder Wasserversorgung

 

Verkaufsregale

wenn mit Gebäude fest verbunden

Video - Überwachungsanlagen

 

Wartung von Brandschutz-, Heizungs- und Klimaanlagen

Wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und das Nettoentgelt des einzelnen Umsatzes mehr als 500 EUR beträgt.

 
Dabei muss bei einem Vertragsverhältnis über mehrere Leistungen, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, welche Leistung die Hauptleistung ist. Die gesamte Leistung fällt nur dann unter den § 13b UStG wenn die Bauleistung die Hauptleistung ist. Die Nebenleistungen teilen dann jeweils das Schicksal der Hauptleistung.
Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.