Anhang (FI)
Tabelle mit Leistungen, welche als Bauleistung nach dem Gesetz gewertet werden.
Leistungsbeschreibung |
Bemerkungen |
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung |
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Anlagenbau |
Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder ein Gegenstand aufwändig installiert werden. |
Anzeigentafel |
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Bauaustrocknung |
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Baukran, zur Verfügungstellung und Aufbau |
nur wenn der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von teilen ist |
Bausatzhaus |
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Beleuchtungsinstallation |
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Betonmischer |
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Errichtung Blitzschutzsysteme, Erdungsanalgen, Überspannschutz |
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Einbau Brandmeldeanlage |
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Brückenbau |
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Dachbegrünung eines Bauwerks |
Die Pflege der Dachbegrünung ist keine Bauleistung. |
Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenständen, wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind. |
Einbauküchen, wenn sie fest verbunden sind mit dem Gebäude sind fallen unter Bauleistungen |
Erdkabel verlegen |
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Erhaltungsarbeiten |
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Fahrbahnbelag |
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Fahrbahnmarkierung |
nur wenn die Markierungen endgültig sind, keine vorrübergehenden Baustellenmarkierungen |
Fassadenreinigung mit Sandstrahl |
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Fertiggaragen |
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Fotovoltaik- und Solaranlagen |
wie Lichtwerbeanlagen |
schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden |
maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter § 4 nr. 9 Buchstabe a fällt |
Hausanschlüsse |
wenn eigenständige Hauptleistung vorliegt |
Ladeneinbauten |
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Leitplanken |
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Lichtwerbeanlagen |
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Saunaeinbau |
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Schaufensteranlagen |
wenn mit Gebäude fest verbunden |
Spielplätze und Spielanlagen |
wenn mit Grund und Boden durch Fundament fest verbunden |
Straßenbau |
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Substanzerweiterung an Bauwerken |
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Tunnelbau |
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Verkehrsschilder und Ampelanlagen |
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Verlegen von Rohren für die Energie oder Wasserversorgung |
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Verkaufsregale |
wenn mit Gebäude fest verbunden |
Video - Überwachungsanlagen |
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Wartung von Brandschutz-, Heizungs- und Klimaanlagen |
Wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und das Nettoentgelt des einzelnen Umsatzes mehr als 500 EUR beträgt. |
Dabei muss bei einem Vertragsverhältnis über mehrere Leistungen, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, welche Leistung die Hauptleistung ist. Die gesamte Leistung fällt nur dann unter den § 13b UStG wenn die Bauleistung die Hauptleistung ist. Die Nebenleistungen teilen dann jeweils das Schicksal der Hauptleistung.
Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.