Rechnungsabgrenzung (FI)


Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Rechnungsabgrenzung auf sog. transitorische Posten beschränkt, d. h. es kommen grundsätzlich nur Ausgaben und Einnahmen in Betracht, die vor dem Abschlussstichtag angefallen, aber erst der Zeit nach dem Abschlussstichttag zuzurechnen sind. Bei Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor diesem Tag darstellen, handelt es sich um sog. antizipative Posten, die als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) nur in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgewiesen werden dürfen. Soweit sich aus den Geschäftsvorfällen bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben haben, sind sie als solche zu bilanzieren.
Nach den Bestimmungen des Einkommenssteuerrecht sind als Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen:

  • auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit   
      nach diesem Tag darstellen (Aktive Rechnungsabgrenzungsposten)
  • auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit
      nach diesem Tag darstellen (Passive Rechnungsabgrenzung)
  • auf der Aktivseite als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am
      Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen
  • auf der Aktivseite als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende
      Anzahlungen

    Weiterhin wird durch die Vorschrift des § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG die Bildung einer aktiven Rechnungsabgrenzung für bestimmte Teile der Zuwendung an Unterstützungskassen ermöglicht.

    Das gesetzliche Bestimmtheitsgebot => "für eine bestimmte Zeit" setzt einen Zeitraum voraus, der sich rechnerisch ermitteln lässt. Die bestimmte Zeit muss also kalendermäßig festgelegt oder mathematisch ableitbar sein. Eine vage Schätzung des Zeitraums genügt nicht.
    Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht zwangsläufig im Wirtschaftsjahr nach der Vereinnahmung bzw. Verausgabung aufzulösen. Geht die "bestimmte Zeit" nach dem Bilanzstichtag über ein Jahr hinaus, wird der Rechnungsabgrenzungsposten zeitanteilig aufgelöst, wie zum Beispiel Erbbauzinsen.

    Erfassung im Programm:
    Erfassung der Rechnung über ein Zeitungsabonnement von 09/2007 bis 08/2008 über 120 EUR
    RE   Zeitungen    4940    112,15      
                      Vorsteuer    1575        7,85            an         Kreditor    70010
    Die Buchung erfolgt mit dem Steuerschlüssel 7 %. Die Abgrenzungsbuchung betrifft nur den Nettowert, die Steuer ist nicht Bestandteil der Abgrenzung.

    Buchung der Abgrenzung 4 Monate 2007 = 37,38 EUR   / 8 Monate 2008  = 74,77 EUR
    SB   ARA            0980     74,77             an        Zeitungen   4940

    Auflösung im Folgejahr
    SB  Zeitungen      4940     74,77             an        ARA  0980

    Die Rechnung wird 2007 eingebucht und die Vorsteuer abgerechnet. Zum 31.12. erfolgt die Abgrenzungsbuchung über den Aufwand für Zeitungen / Zeitschriften über den Teil der aufwandsseitig nach 2008 gehört. Im Jahr 2008 wird der Rechnungsabgrenzungsposten wieder aufgelöst und als Aufwand eingestellt.



    Hinweis:
    Erfassen Sie die Buchungen im Programm, wird bei der Buchungsart RE zuerst der Kreditor erfasst. Die Automatikbuchungsart steuert die Reihenfolge der Eingabe. Die Abgrenzungsbuchung kann im Programm auch als SH - Buchung erfolgen, dann zuerst das betreffende Aufwandskonto erfassen, da bei dieser Buchungsart das Habenkonto als erstes Konto erfasst wird.
    (siehe auch Buchungarten unterBuchungsstapel - Buchungserfassung)

    Kontenblatt 2007 - Konto 4940


    Kontenblatt 2008 Konto 4940


    Hinweis:
    Grenzen Sie Erlöse ab, beachten Sie bitte bei der Erfassung folgendes. Soll der Saldo des Kontos multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz den Steuerbetrag des Kontos ergeben, dann muss die Abgrenzungsbuchung über ein separates Konto erfolgen und darf nicht über das Original Erlöskonto erfolgen.