Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden nach § 13b UStG als Leistungsempfänger die Steuer für bestimmte Steuerpflichtige Umsätze. Folgende Lieferungen und Leistungen sind davon betroffen:
Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Lieferung von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens
Umsätze, die unter das GrEStG fallen, insbesondere Lieferungen von Grundstücken
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt.
Einzutragen sind die Umsätze und die darauf entfallende Steuer in die Zeilen 48 - 50 der Umsatzsteuervoranmeldung
Der Vorsteuerabzug entspricht der vom Leistungsempfänger geschuldeten Steuer. Dieser ist einzutragen in Zeile 58 der Umsatzsteuervoranmeldung.
Im Programm erfolgt die Verarbeitung ähnlich wie beim innergemeinschaftlichen Erwerb. Auch hier muss bei der Rechnung auf den Rechnungsbetrag Umsatzsteuer gerechnet werden und gleichzeitig kann Vorsteuer gezogen werden. Zur Realisierung dieser Buchung ist ein neuer Steuerschlüssel anzulegen. Sinnvoll ist auch hier, den Schlüssel so zu gestalten, dass man sofort erkennt, worum es sich handelt. Vorschlag wäre deshalb "B" und eine laufende Nummer. Es ist ein Vorsteuer und ein Umsatzsteuerschlüssel anzulegen und in den Satz der Vorsteuer gehört eine Folge - ID.
Wird die Buchung erfasst, wählen Sie beim Aufwandskonto / Bestandskonto den Steuerschlüssel "B3" aus.
Auf dem Kreditor wird der Rechnungsbetrag verbucht. Zusätzlich entsteht eine Buchung Umsatzsteuer an Vorsteuer. Der offene Posten wird von diesem zweiten Teil der Buchung nicht berührt.
Im Anhang finden Sie eine Tabelle mit Leistungen, welche als Bauleistung nach dem Gesetz gewertet werden.
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