Innergemeinschaftliche Lieferung (FI)


  • Als innergemeinschaftliche Lieferung wird ein besonderer Ausnahmetatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von der Umsatzsteuer im Staat des Lieferanten steuerfrei gestellt wird.
    Die innergemeinschaftliche Lieferung führt aus der Sicht des Erwerbers immer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.
    Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen:
  • Es handelt sich um eine Lieferung / Werklieferung in das Gemeinschaftsgebiet, dabei ist der Abnehmer
      ein Unternehmer der den Gegenstand für dein Unternehmen kauft.
  • Der Abnehmer kann die Ware selbst abholen oder von einem Beauftragten abholen lassen. Der
      Gegenstand der Lieferung kann vor der Beförderung oder Versendung von Beauftragten bearbeitet oder
      verarbeitet worden sein.
  • Diese Lieferungen sind in Deutschland steuerfrei, wenn diese im Land des Abnehmers
      umsatzsteuerpflichtig sind.
     
    Die Rechnung über diese Lieferungen werden ohne Umsatzsteuer erstellt und es muss keine USt an das Finanzamt abgeführt werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung lt. § 14 Abs. 4 UStG muss auf der Rechnung die eigene USt - ID, die USt - ID des Kunden und der Hinweis auf Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung angegeben werden.
     
    Im Programm ist für diese Umsätze ein extra Steuerschlüssel anzulegen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll den Steuerschlüsse aus dem Buchstaben "E" und einer laufenden Nummer zusammen zu setzen, damit Sie sofort erkennen, dass es sich hierbei um Geschäfte im Gemeinschaftsgebiet handelt.  Dieser Steuerschlüssel erhält die Zuordnung zum Formular in der Spalte Steuer - ID Bemessung = 41.

     
    Der Steuerschlüssel ist in den betreffenden Erlöskonten, den Rabattkonten und den Skontokonten zu hinterlegen. Beachten Sie bitte dabei, das Erlöskonten in Bezug auf die Steuer eindeutig sind, dass heißt ein Erlöskonto kann immer nur mit einem Steuerschlüssel bebucht werden.
     

     

     
    Über die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG werden die Umsätze neben der Angabe in der Umsatzsteuervoranmeldung an das statistische Bundesamt quartalsweise gemeldet. Es erfolgt intern zwischen beiden Institutionen ein Abgleich, ob die gemeldeten Werte übereinstimmen.
     

     
    Programmtechnisch fließt in die Umsatzsteuervoranmeldung alles ein, was mit der Zuordnung zur Zeile 41 gebucht wurde. Zusätzlich dazu muss zur Aktivierung für die zusammenfassende Meldung im Personenkonto (Debitor) die USt - ID hinterlegt sein. Sie erhalten bei der Berechnung der USt - Voranmeldung über den Monatsabschluss einen Fehlerhinweis, wenn Buchungen mit dem betreffenden Steuerschlüssel erfasst wurden, im Personenkonto aber keine USt - ID hinterlegt ist. Beachten Sie bitte, dass Sie dem Finanzamt die Steuer schulden, falls der Kunde sich durch falsche Angaben die Steuerfreiheit erschlichen hat. Sie müssen Ihrer Prüfungs- und Nachweispflicht nachkommen. Sie sind verpflichtet eine USt - ID eines neuen Kunden auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Prüfung können Sie im Internet unter www.bzst.bund.de vereinfacht vornehmen. Eine vereinfachte Anfrage erfüllt nicht ihre Prüfungs- und Nachweispflicht, hier ist ein qualifizierte Anfrage erforderlich. Bei einer qualifizierten Anfrage erhalten Sie eine Antwort per Post.