Leasingart (FA)
Dieser Dialog dient zur Erfassung der im System verwendeten Leasingarten. Es handelt sich hierbei um eine frei definierbare Texttabelle. Wenn Sie bei geleasten Anlagen eine Leasingart für Auswertungszwecke angeben, muss diese hier definiert werden.
Sie erfassen für jede Leasingart:
- einen eindeutigen Schlüssel
- eine Bezeichnung zur näheren Beschreibung
Hinweis:
Als Alternative zum Kauf werden in der Praxis Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zunehmend im Rahmen eines Leasingvertrages zur Nutzung überlassen. Bei der Behandlung der Leasingraten in der Buchhaltung muss danach unterschieden werden, ob das Wirtschaftsgut nach den steuerlichen Zurechnungsregeln dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.
Ist der Leasinggegenstand steuerlich dem Leasinggeber zuzuordnen, so entspricht die Behandlung dem eines regulären Mietvertrages. Beim Leasingnehmer stellen die Leasingraten Betriebsausgaben dar. Beim Leasinggeber stellen die vereinnahmten Leasingraten Betriebseinnahmen dar. Das Wirtschaftsgut wird in diesem Fall in der Anlagenbuchhaltung des Leasinggebers verwaltete und die AHK bilden die Grundlage für die steuerrechtlichen Abschreibungen.
Ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen, hat der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut mit seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren. Ihm stehen Absetzungen für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu. Als Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die AHK des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- und Herstellungskosten, die nicht in den Leasingraten enthalten sind. In Höhe der AHK (mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten enthaltenen AHK) hat der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber eine Verbindlichkeit zu passivieren. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Zins- und Kostenanteil sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben; der andere Teil der Leasingraten ist als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln. Der Leasinggeber darf mangels wirtschaftlichen Eigentums den Leasinggegenstand nicht in seiner Bilanz ausweisen und folglich auch keine Absetzungen für Abnutzung oder Investitionszulagen in Anspruch nehme. Der Leasingvertrag ist vielmehr als Veräußerungsgeschäft zu behandeln. Der Leasinggeber aktiviert eine Kaufpreisforderung gegenüber dem Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten AHK. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasingnehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch. Auch beim Leasinggeber werden die Raten in einen Zins- und Kostenanteil und einen Anteil Tilgung aufgeteilt. Die weitere Behandlung der Leasingraten erfolgt analog der Vorgehensweise beim Leasingnehmer.
Haben Sie die notwendigen Informationen erfasst, können Sie über Druck => Bezeichnung => Leasing ... eine Übersicht über die geleasten Anlagegüter ausdrucken.
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