Verfahren der AfA - Berechnung (FA)
Bei der Festlegung einer Abschreibungsmethode wird zur Berechnung der AfA ein Verfahren aus dieser Tabelle gewählt. Es stehen folgende Abschreibungsverfahren zur Verfügung:
0 |
Keine AfA |
Diese Verfahren ist bei Anlagegütern zu hinterlegen, wo keine Abschreibung zu berechnen ist zum Beispiel Grundstücke |
1 |
Lineare AfA kalk. |
Lineare AfA ist ein Abschreibungsverfahren in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf Basis der Anschaffung- und Herstellungskosten. Bei diesem Abschreibungsverfahren werden immer die AHK als Berechnungsbasis herangezogen. Wird eine andere Berechnungsbasis angegeben ist dies wirkungslos. |
2 |
Lineare AfA |
Die Abschreibung erfolgt analog der linearen AfA. Ändern sich im Laufe der Nutzungsdauer durch Zugänge oder Teilabgänge die AHK wird die Abschreibung linear auf Basis Restnutzungsdauer durch Restbuchwert fortgeführt. |
3 |
Degressive |
Die Abschreibung erfolgt in fallenden Jahresbeträgen. Der AfA - Betrag errechnet sich aus einem gleichbleibenden Abschreibungssatz auf Basis des Restbuchwertes. In Deutschland nur für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. |
4 |
Stufendegressive |
Hier erfolgt die Abschreibung in fallenden Staffelsätzen. Innerhalb einer Staffelstufe erfolgt die Abschreibung linear. Dieses Verfahren ist in Deutschland derzeit nur für bestimmte unbewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. |
5 |
Leistungs - AfA |
Abschreibung durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Anteil der Periodenleistung zur Gesamtleistung. |
6 |
Manuelle AfA |
Es erfolgt bei diesem Verfahren keine automatische Berechnung der Abschreibung über die Nutzungsdauer. Sie legen den jährlichen Abschreibungsbetrag selbst fest. |
7 |
Digitale |
Bei der digitalen Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag aus Restnutzungsdauer+ (Berechnungsbasis/Summe der Jahresziffern) errechnet. Bei der digitalen AfA werden in der Regel die AHK als Berechnungsbasis verwendet. |
8 |
degressive |
Die Abschreibung erfolgt analog dem Verfahren Stufendegressive AfA. Ausnahme dabei bildet die Tatsache, dass neben der degressiven Gebäude- -AfA die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen möglich ist. Ansonsten ist die Möglichkeit der Nutzung von Sonderabschreibung nur neben linearer und linear verteilter Abschreibung gegeben. |
10 |
GWG ab 2008 |
Spezielle AfA - Methode zur Abbildung der geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Verarbeitung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Bei diesem Abschreibungsverfahren werden die betreffenden Wirtschaftsgüter, unabhängig vom Datum der Anschaffung innerhalb des Geschäftsjahres, immer mit 20% pro Jahr abgeschrieben. Der Beginn der AfA - Berechnung liegt also sinngemäß immer am Geschäftsjahresanfang, auch wenn das Wirtschaftsgut erst im Dezember des Geschäftjahres angeschafft wird. |
13 |
Degressive AfA |
Abschreibungsmethode zur Berechnung kalkulatorischer AfA, bei der in fallender Jahresbeträgen über die ND hinaus abgeschrieben wird. |
Hinweis:
Beachten Sie bitte bei den AfA – Verfahren, die als Berechnungsbasis den AHK haben, dass bei einer Veränderung (Zugang oder Abgang) das Abschreibungsverfahren mit umgestellt werden muss bzw. das eine manuelle AfA - Buchung notwendig ist.
Erläuterung der Verfahren zur Berechnung der Abschreibungen:
LINEARE KALKULATORISCHE AfA
Die Berechnungsmethode linear kalkulatorisch berechnet die Abschreibung nach der Formel
AfA - Betrag = AHK * AfA - Satz
Berechnungsbasis bei diesem Verfahren sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es wird mit einem konstanten Prozentsatz auf Basis AHK abgeschrieben.
Beispiel:
AHK: 100.000 €
AfA – Beginn: 01.01.2008
Nutzungsdauer: 5 Jahre
AfA – Satz 20%
Berechnungsbasis: AHK
Erinnerungswert: 1 €
Berechnung:
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
100.000 € |
0,2 * 100.000 € = 20.000 € |
80.000 € |
2009 |
80.000 € |
0,2 * 100.000 € = 20.000 € |
60.000 € |
2010 |
60.000 € |
0,2 * 100.000 € = 20.000 € |
40.000 € |
2011 |
40.000 € |
0,2 * 100.000 € = 20.000 € |
20.000 € |
2012 |
20.000 € |
0,2 * 100.000 € - 1 € = 19.999 € |
1 € |
Der Erinnerungswert ist die Grenze bis zu welcher im letzten Jahr der Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
Erfolgt bei dieser AfA - Methode ein Zugang in Höhne von 15.000 € erhält man folgendes Ergebnis:
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
100.000 € |
0,2 * 100.000 € = 20.000 € |
80.000 € |
2009 |
80.000 € |
0,2 * 100.000 € = 20.000 € |
60.000 € |
2010 |
75.000 € |
Aktivierung Zugang zum 01.01.2010 |
|
2011 |
52.000 € |
0,2 * 115.000 € = 23.000 € |
29.000 € |
2012 |
29.000 € |
0,2 * 115.000 € - 1 € = 23.000 € |
6.000 € |
Der Unterschied zur linearen Abschreibung besteht darin, dass bei Veränderungen die verbleibenden Abschreibungen auf die Restnutzungsdauer verteilt werden. Bei der linearen Abschreibung wird auf Basis des neuen AHK der neue Abschreibungsbetrag pro Jahr ermittelt und abgeschrieben. Die Abschreibungsberechnung endet, wenn die Nutzungsdauer abgelaufen ist bzw. die Abschreibungsgrenze = Erinnerungswert erreicht ist. So bleibt ein Restbuchwert nach Ablauf der Nutzungsdauer bestehen, im Beispiel 6.000 €, die Sie dann über eine Bewegung manuell ausbuchen müssen. Stellen Sie bei dieser AfA - Methode bei einem Zugang auf die Methode 002 - lineare AfA um, wird die Berechnung automatisch korrigiert.
Bitte beachten Sie dabei unbedingt, haben Sie diese AfA - Methode gewählt, ist es notwendig bei einer Veränderung (Zugang) gleichzeitig die AfA - Methode auf linear verteilte AfA umzustellen.
LINEARE AfA
Die Berechnungsmethode lineare AfA, auch linear verteilte AfA, berechnet die Abschreibung nach der Formel:
AfA - Betrag = Restbuchwert / Restnutzungsdauer
Beispiel:
AHK. 100.000 €
AfA – Beginn: 01.01.2008
Nutzungsdauer: 5 Jahre
AfA – Satz: wird vom Programm errechnet
Berechnungsbasis: Restbuchwert
Erinnerungswert: 1 €
Zum 01.01.2010 erfolgt ein Zugang von 15.000 €.
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
100.000 € |
100.000 € / 5 = 20.000 € |
80.000 € |
2009 |
80.000 € |
80.000 € / 4 = 20.000 € |
60.000 € |
2010 |
75.000 € |
Aktivierung Zugang zum 01.01.2010 |
|
2011 |
50.000 € |
50.000 € / 2 = 25.000 € |
25.000 € |
2012 |
25.000 € |
25.000 € 25.000 € / 1 – 1 € = 24.999 € |
1 € |
DEGRESSIVE AFA
Das Berechnungsverfahren (geometrisch) degressive AfA berechnet die Abschreibung nach folgender Formel
AfA – Betrag = AfA – Satz * Berechnungsbasis
Für steuerliche Zwecke ist in Deutschland als Berechnungsbasis der Restbuchwert zu Beginn des Geschäftsjahres vorgegeben. Für kalkulatorische Berechnungen kann als Basis auch der AHK oder der WBW angegeben werden.
Beispiel:
AHK. 100.000 €
AfA – Beginn: 01.01.2007
Nutzungsdauer: 5 Jahre
AfA – Satz: 30 %
Berechnungsbasis: Restbuchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres (unter Beachtung Zu-/Abgänge im
Wirtschaftsjahr)
Erinnerungswert: 1 €
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2007 |
100.000 € |
100.000 € * 30/100 = 30.000 € |
70.000 € |
2008 |
70.000 € |
70.000 € * 30/100 = 21.000 € |
49.000 € |
2009 |
49.000 € |
49.000 € * 30/100 = 14.700 € |
34.300 € |
2010 |
34.300 € |
34.300 € * 30/100 = 10.290 € |
24.010 € |
2011 |
24.010 € |
24.010 € - 1 € = 24.009 € |
1 € |
Im letzten Jahr der Nutzungsdauer wird der gesamte Restbuchwert abzüglich dem Erinnerungswert als AfA abgezogen, wenn als Berechnungsbasis der Restbuchwert eingetragen wurde.
DIGITALE AFA
Die digital – degressive (bzw. arithmetisch – degressive ) AfA berechnet die Abschreibung wie folgt:
AfA – Betrag = Restnutzungsdauer * ( Berechnungsbasis / Summe der Jahresziffern der Nutzungsdauer)
Bei der digitalen AfA werden als Berechnungsbasis in der Regel die Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet.
Beispiel:
AHK. 100.000 €
AfA – Beginn: 01.01.2008
Nutzungsdauer: 10 Jahre
Summe der ND: 55
Berechnung: 10+9+8+7+6+5+4+3+2+1 = 55
Berechnungsbasis: AHK
Erinnerungswert: 1 €
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
100.000,00 € |
10 * ( 100.000 € / 55) = 10 * 1.818,18 € = 18.181,82 € |
81.818,18 € |
2009 |
81.818,18 € |
9 * ( 100.000 € / 55) = 9 * 1.818,18 € = 16.636,64 € |
65.454,54 € |
2010 |
65.454,54 € |
8 * ( 100.000 € / 55) = 8 * 1.818,18 € = 14.545,45 € |
50.909,09 € |
2011 |
50.909,09 € |
7 * ( 100.000 € / 55) = 7 * 1.818,18 € = 12.727,27 € |
38.181,82 € |
2012 |
38.181,82 € |
6 * ( 100.000 € / 55) = 6 * 1.818,18 € = 10.909,09 € |
27.272,73 € |
2013 |
27.272,73 € |
5 * ( 100.000 € / 55) = 5 * 1.818,18 € = 9.090,91 € |
18.181,82 € |
2014 |
18.181,82 € |
4 * ( 100.000 € / 55) = 4 * 1.818,18 € = 7.272,73 € |
10.909,09 € |
2015 |
10.909,09 € |
3 * ( 100.000 € / 55) = 3 * 1.818,18 € = 5.454,55 € |
5.454,54 € |
2016 |
5.454,54 € |
2 * ( 100.000 € / 55) = 2 * 1.818,18 € = 3.636,36 € |
1.818,18 € |
2017 |
1.818,18 € |
1 * ( 100.000 € / 55) - 1 = 1 * 1.818,18 € - 1 = 1.817,18 € |
1,00 € |
Der AfA – Betrag reduziert sich in diesem Beispiel jedes Jahr um 1.818,18 €.
Abschreibung nach der Leistung
Die Berechnungsmethode Leistungs - AfA berechnet die Abschreibung nach der Formel
AfA – Betrag = Erbrachte Leistung * Leistungspreis
Der Leistungspreis ergibt sich dabei aus:
Leistungspreis = Berechnungsbasis / Gesamtleistung
Bei der Leistungs – AfA werden als Berechnungsbasis die Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet.
Beispiel:
AHK: 200.000 €
AfA – Beginn: 01.01.2008
Gesamtleistung: 100.000 km (Leistungseinheit km)
Leistungspreis: 200.000 € / 100.000 km = 2 € / km
Berechnungsbasis: AHK
Erinnerungswert: 1 €
Jahr |
RBW vor AfA |
Jahresleistung |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
200.000 € |
18.000 km |
18.000 km * 2 € / km = 36.000 € |
164.000 € |
2009 |
80.000 € |
20.000 km |
20.000 km * 2 € / km = 40.000 € |
124.000 € |
2010 |
64.000 € |
22.000 km |
22.000 km * 2 € / km = 44.000 € |
80.000 € |
2011 |
51.200 € |
25.000 km |
25.000 km * 2 € / km = 50.000 € |
30.000 € |
2012 |
40.960 € |
15.000 km |
1.000 km 15.000 km * 2 € / km - 1 = 30.000 € |
1 € |
Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass die tatsächliche Gesamtleistung mit der geschätzten Gesamtleistung übereinstimmt.
Jedes Jahr wird für die Änderung die Jahresleistung unter der Registerkarte Änderungen => Bewegungsart 5200 - Änderung erfasst.
Hinweis:
Wählen Sie die Abschreibungsmethode nach der Leistung, kann diese im steuerrechtlichen Bewertungsbereich nur beweglichen Anlagegütern zugeordnet werden (Bewertungsbereiche => Registerkarte Prüfungen). Außerdem ist als AfA – Beginn immer der Anfang des Geschäftsjahres einzugeben (Anlagegüter erfassen / bewerten => Registerkarte Werte).
Manuelle AfA
Bei der Berechnungsmethode manuelle AfA (AfA - Methode 009) geben Sie bei der Erfassung des Anlagegutes einen manuellen AfA - Betrag vor. Dies ist dann sinnvoll, wenn sich die Absetzung für Abnutzung für dieses Anlagegut nicht in einen festen Prozentsatz wiedergeben lässt. Dieser Betrag kann entweder für die gesamte Lebensdauer der Anlage gelten oder jährlich über Zugänge / Abgänge verändert werden. Eingegeben wird hier immer der jährliche Betrag und das Programm erstellt je nach eingegebener Berechnungsperiode einen AfA - Betrag pro Periode. Die Eingabe des neuen Jahresbetrages für die manuelle AfA muss immer zum 01.01. erfolgen.
Beispiel
Anlagegut Anschaffung am 01.01.2008
AHK 5.000
Nutzungsdauer 6 Jahre
AfA - Betrag manuell 2008 920,00 € bis auf weiteres
AfA - Betrag ab 01.01.2009 890,00 € bis auf weiteres
AfA - Betrag ab 01.01.2011 945,00 € bis Ende ND
Im letzten Jahr der Nutzungsdauer wird der Restbetrag abgeschrieben, da keine 845,00 € mehr als Wert zur Verfügung stehen und bei dieser AfA - Methode auch keine Abschreibung mit Erreichen eines negativen Buchwertes vorgesehen ist
Lineare AfA über die Nutzungsdauer hinaus
Für kalkulatorische Zwecke kann es sinnvoll sein, Abschreibungen über die Nutzungsdauer hinaus zu berechnen. Dazu muss eine spezielle AfA – Methode angelegt werden. Im Beispiel die AfA - Methode 30
Der Schalter bis auf Erinnerungswert abschreiben muss ausgeschaltem werden. Als Berechnungsbasis sollten die AHK oder die Wiederbeschaffungswerte ausgewählt werden. Da ein Anlagegut im System immer bis zum Ende der Nutzungsdauer durchgerechnet wird und diese Ende - Bedingung bei dieser AfA - Methode außer Kraft gesetzt wird, muss eine andere Abbruchbedingung festgelegt werden, zum Beispiel Berechnung der Abschreibungen bis 2020.
Führt man die Abschreibungen mit dieser AfA - Methode durch ergibt sich folgendes Bild:
Beispiel:
AHK: 10.000 €
AfA – Beginn: 01.01.2008
ND: 5 Jahre
AfA – Satz: 20%
Berechnungsbasis: AHK
Erinnerungswert: 0 €
Es werden im Beispiel immer 20% des AHK – Betrages als AfA berechnet, solange bis die Abbruchbedingung aus der AfA – Methode erreicht sind.
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
10.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
8.000 € |
2009 |
8.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
6.000 € |
2010 |
6.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
4.000 € |
2011 |
4.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
2.000 € |
2012 |
2.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
0 € |
2013 |
0 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-2.000 € |
2014 |
-2.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-4.000 € |
2015 |
-4.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-6.000 € |
2016 |
-6.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-8.000 € |
2017 |
-8.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-10.000 € |
2018 |
-10.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-12.000 € |
2019 |
-12.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-14.000 € |
2020 |
-14.000 € |
0,2 * 10.000 = 2.000 € |
-16.000 € |
AfA GWG ab 2008
Mit der Unternehmenssteuerreform sind geringwertige Wirtschaftsgüter nur noch dann sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ihre Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 150 € bis maximal 1.000 €, ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre abzuschreiben ist. Betroffen sind Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. Der Sammelposten ist über 5 Jahre, gleichmäßig verteilt, gewinnmindernd aufzulösen. Bereits im Jahr der Anschaffung, unabhängig vom Datum der Anschaffung, werden komplett 20% AfA in Anspruch genommen. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass alle Wirtschaftsgüter innerhalb eines Pools – eines Sammelpostens steuerlich wie ein Wirtschaftsgut behandelt werden. In der Folge wirken sich daher Vorgänge, die sich nur auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen, nicht aus. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Das heißt, wer ein in den Sammelposten eingestelltes Wirtschaftsgut verkauft muss den Erlös buchen und voll versteuern, darf aber das im Pool befindliche Wirtschaftsgut nicht ausbuchen. Das Wirtschaftsgut muss als teil des Sammelpostens weiter abgeschrieben werden. Gleichzeitig wird damit die Abschreibungsdauer von der tatsächlichen Nutzungsdauer losgelöst. Es ist jährlich ein neuer Sammelposten zu bilden.
Für die Anlagegüter, welche unter diese Regelung fallen, wurde ein neues AfA - Verfahren zur Verfügung gestellt
Verfahren 10 AfA - GWG ab 2008. Auf Basis dieses AfA - Verfahrens ist eine neue AfA – Methode zu erstellen. Die Neuanlage der AfA - Methode erfolgt nicht über das Update, da AfA - Methoden vom Kunden frei definiert werden können und somit ein überschreiben bereits vorhandener, anderweitig genutzter AfA - Methoden möglich wäre. Die AfA - Methode ist folgendermaßen anzulegen:
AfA – Methode |
Frei wählbarer Schlüssel für die AfA – Methode zwischen 1 und 999 |
Bezeichnung |
Eingabe einer Bezeichnung zur näheren Beschreibung |
Verfahren |
Auswahl des AfA – Verfahrens zur Berechnung der Abschreibung. Hier ist das AfA – Verfahren 10 => AfA GWG ab 2008 auszuwählen |
Berechnungsbasis |
Auswahl der Berechnungsgrundlage. Hier ist als Berechnungsbasis AHK auszuwählen |
Endekondition |
Eingabe der Abbruchbedingung bei der AfA – Berechnung. Ende der AfA Berechnung ist das Ende der Nutzungsdauer => Eingabe @DurEnd.=.0000 |
bis auf Erinnerungswert abschreiben |
Der Schalter ist zu aktivieren. |
Weiterhin ist es sinnvoll eine neue Anlagenklasse für die Anlagegüter zu erstellen. Die Vorbelegung von Werten zur Bewertung des Anlagegutes erfolgt über die Anlageklasse. Mit der Definition einer neuen Anlageklasse für die GWG werden die Felder AfA - Methode, Nutzungsdauer und Kontenzuordnung bereits korrekt vorbelegt.
Vorschlag für Anlageklasse:
Insbesondere ist hier die Einstellung AfA - Methode, Nutzungsdauer und Kontenzuordnung wichtig.
Bei der Erfassung von Anlagegüter ist dann die neu definierte Anlageklasse auszuwählen und die Werte für die Berechnung der AfA sind vorbelegt. Das AfA - Verfahren steuert, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung innerhalb des Jahres immer komplett 20% AfA berechnet werden.
Beispiel:
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes am 17.07.2008, Anschaffungskosten 789,00 €
Für die Erfassung gibt es im wesentlichen 2 Möglichkeiten:
Sie erfassen alle Wirtschaftsgüter einzeln (siehe Beispiel). Dann besteht weiterhin die Möglichkeit in den Drucklisten über den Schalter Detail aus, nur das Konto auszuwerten bzw. jedes Wirtschaftsgut innerhalb des Kontos auch einzeln anzuzeigen.
Als zweite Möglichkeit bietet sich an, ein Wirtschaftsgut pro Jahr anzulegen und die einzelnen geringwertigen Wirtschaftsgüter jeweils als Zugang zu erfassen. Damit ist aber eine Auswertung der einzelnen Wirtschaftsgüter nur noch eingeschränkt, nämlich nur über die Zugangslisten, möglich. Im Anlagennachweis erfolgt kein Einzelnachweis mehr über die Anlagegüter. Arbeiten Sie mit Dimensionen, muss für jede Dimension ein Anlagegut angelegt werden.
Bitte prüfen Sie selbst, welche Methode für Sie am effektivsten ist. Innerhalb eines Jahres sollte die Verfahrensweise nicht geändert werden.
DEGRESSIVE KALKULATORISCHE AfA
Das Berechnungsverfahren kann als Folgemethode angewendet werden, dabei sind negative Restbuchwerte zugelassen (kalk. Bewertungsbereich)
Beispiel:
AHK 5.000 €
Nutzungsdauer 5 Jahre steuerrechtlich
Jahr 1 bis 5 linear kalk. AfA jährlich 1.000,00 €
damit nach 5 Jahren abgeschrieben => Buchwert = 0
ab dem Jahr 6 berechnet sich der AfA – Satz aus 100 durch laufendes Jahr
Jahr |
RBW vor AfA |
AfA - Satz |
AfA - Betrag |
RBW nach AfA |
2008 |
5.000,00 € |
20,00 % |
1.000,00 € |
4.000,00 € |
2009 |
4.000,00 € |
20,00 % |
1.000,00 € |
3.000,00 € |
2010 |
3.000,00 € |
20,00 % |
1.000,00 € |
2.000,00 € |
2011 |
2.000,00 € |
20,00 % |
1.000,00 € |
1.000,00 € |
2012 |
1.000,00 € |
20,00 % |
1.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
0,00 € |
16,67 % |
833,50 € |
-833,50 € |
2014 |
-833,50 € |
14,29 % |
714,50 € |
-1548,00 € |
2015 |
-1548,00 € |
12,50 % |
625,00 € |
-2.173,00 € |
2016 |
-2.173,00 € |
11,11 % |
555,00 € |
-2.728,50 € |
2017 |
-2.728,50 € |
10,00 % |
500,00 € |
-3.228,50 € |
2018 |
-3.228,50 € |
9,09 % |
454,50 € |
-3.683,00 € |
2019 |
-3.228,50 € |
8,33 % |
416,50 € |
-4.099,50 € |
2020 |
-4.099,50 € |
7,69 % |
384,50 € |
-4.484,00 € |
Auch hier erfolgt die Berechnung bis zum Erreichen der Abbruchbedingung in der AfA - Methode. Im Bewertungsbereich muss die Berechnung von negativen Restbuchwerten zugelassen sein (Registerkarte Basis 2).
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