Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen (FA)
Steuerliche Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sind eigentlich außerplanmäßige Abschreibungen, weil sie mit der normalen kaufmännischen Gewinnermittlung nichts zu tun haben. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit Wertminderungen der Anlagegüter. Vielmehr sind sie ein Instrument der staatlichen Wirtschaftspolitik zur Beeinflussung unternehmerischer Entscheidungen. Im einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
- Sonderabschreibungen => es handelt sich um Abschreibungen neben den Normalabschreibungen
- Erhöhte Absetzungen => Solche Abschreibungen werden anstelle der Normalabschreibungen vorgenommen
(Außerplanmäßigen Charakter haben diese Abschreibungen nur in soweit, wie sie die ansonsten
abzusetzenden planmäßigen Abschreibungen übersteigen).
Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Wahlrecht, das durch das Stetigkeitsprinzip nicht eingeschränkt wird. Sonderabschreibungen können also im Zeitablauf mehrerer Geschäftsjahre bzw. bei den in Betracht kommenden Anlagegütern uneinheitlich erfolgen. Sie eignen sich daher in besonderem Maße zur bilanzpolitischen Ergebnissteuerung.
Erhöhte Absetzungen sind regelmäßig als lineare Abschreibungen ausgestaltet. Verteilungswahlrechte bestehen im Gegensatz zu Sonderabschreibungen nicht .Das Stetigkeitsprinzip ist somit nach erstmaliger Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen zu beachten. Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen erfordert, dass das Wirtschaftsgut nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes linear abgeschrieben wird.
SonderabschreibungenSonderabschreibungen und Ansparabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG
Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 vom Hundert der AHK in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- das Betriebsvermögen zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut
gehört, nicht mehr als 204.517 € (bis 31.12.2000 400.000DM) beträgt
- für die Anschaffung oder Herstellung eine Ansparrücklage gebildet
worden ist.
Diese gewinnmindernde Rücklage, (auch Ansparabschreibung) darf 40% der wahrscheinlichen AHK des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
Erfolgt keine Investition, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufgelösten Rücklagebetrages zu erhöhen.
Hinweis:
Beachten Sie die Sonderregelungen für Existenzgründer.Sonderabschreibungen für Schiffe
Wenn Sie den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln können Sie für Handelsschiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und für Schiffe die der Seefischerei dienen im Jahr der Anschaffung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40% der AHK vornehmen. Bedingung dabei sind:
- dass die Schiffe nicht innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung veräußert werden
- dass die Schiffe vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom
Hersteller oder nach dem 31.12.1995 bis zum Ablauf des vierten auf das
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres auch in gebrauchtem Zustand
erworben worden sind
- dass die Anschaffung oder Herstellung der Schiffe vor dem 1.Januar
1999 liegt, wobei der Hauptvertrag vor dem 24.04.1996 abgeschlossen
sein muss. Die Sonderabschreibungen können Sie bereits für
Anzahlungen auf AHK und Teilherstellungskosten in Anspruch nehmen.Sonderabschreibungen für Flugzeuge
Für Luftfahrzeuge, die Sie hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben haben und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, können Sie Sonderabschreibungen in Höhe maximal 30% der AHK geltend machen.
Bedingung dabei sind:
- Eintragung in die deutsche Luftfahrtrolle
- Anschaffung oder Herstellung vor dem 01.01.1995 ( EG-Kommission)
- Veräußerung erst nach einem Zeitraum von 6 JahrenSonderabschreibungen für private Krankenhäuser
Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren Sonderabschreibungen auf AHK oder Anzahlungen auf AHK oder Teilherstellungskosten in Höhe von:
- bis zu 50% bei beweglichen Anlagegütern
- bis zu 30% bei unbeweglichen Anlagegütern
geltend machen.
Dabei müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
- das Krankenhaus muss in nicht unerheblichem Maße der
minderbemittelten Bevölkerung dienen ( ca. 40% der jährlichen
Pflegetage)
- Anschaffung oder Herstellung oder der Beginn der Anschaffung oder
Herstellung bzw. der Bauantrag liegen vor dem 01.01.1996§ 7g Sonderabschreibung und Ansparabschreibung zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe
Bei neuen beweglichen WG des Anlagevermögens können unter folgenden Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 darauf folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der AHK in Anspruch genommen werden wenn:
- das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs, zu dessen Anlagevermögen
das WG gehört, zum Schluss des auf die Anschaffung und Herstellung
des WG vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 €
beträgt (Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3)
- der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen
Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung des WG nicht mehr als 122.710 € beträgt
- das WG mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung
in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt
- das WG im Jahr der Inanspruchnahme von Sonder – AfA im Betrieb des
Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt wird.
- Für die Anschaffung oder Herstellung des WG eine Rücklage (so
genannte Ansparabschreibung)nach § 7g Absatz 3 – 7 gebildet worden
ist. (=> Ausnahmeregel für Existenzgründer bitte beachten)
Diese Rücklage ist aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden. Ist die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Weiter Hinweise entnehmen Sie dem Einkommensteuergesetz und anderen Nachschlagewerken. Setzen Sie sich zu diesem Thema auch mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
Erhöhte Absetzungen:Erhöhte Absetzung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§7h EStGBegünstigte Wirtschaftsgüter sind im Inland gelegene Gebäude, selbständige unbewegliche Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich bei Nachweis durch Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde. Die erhöhten Absetzungen betragen bis zu 10% der AHK für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 9 Jahren, soweit die AHK nicht durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Fördermitteln gedeckt sind.
Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den AHK des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen, die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.Sonderabschreibungen für Baudenkmale §7i EStG
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind im Inland gelegene Gebäude die nach landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind bzw. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die zwar selbst nicht Baudenkmale sind, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, die als Einheit geschützt ist.
Die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10% der Herstellungskosten, soweit nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt, für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang erforderlich sind zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung, wenn das Gebäude in einer Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.
Die Fälle nur steuerrechtlicher Abschreibung werden immer mehr eingeschränkt. Für Neuanschaffungen und Neuherstellungen von Anlagegegenständen gibt es nur noch folgende Fälle, die unter den §254 HGB fallen: - Reinvestitionsbegünstigungen nach §6 b EStG
- Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR
- Sonderabschreibungen nach §7 EStG
- erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen nach §7 h EStG - erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach §7 i EStG
Hinweis:
Obwohl es sich bei erhöhten Absetzungen um eine Art der Sonderabschreibung handelt, ist es sinnvoll Methode der steuerrechtlichen Abschreibung als Normal - AFA im Programm abzubilden. Im Gegensatz zur Sonder - AfA die parallel zur planmäßigen AfA gewährt wird, tritt die erhöhte Abschreibung an Stelle der Plan - AfA. Nutzen Sie nun die Variante Abbildung als Sonder - AfA, muss bei der Plan - AfA die AfA - Methode 000 - keine Plan - AfA hinterlegt werden und die Nutzungsdauer analog der Dauer der erhöhten AfA angepasst werden. Dies kann zu Fehlern führen. Hinterlegen Sie allerdings die erhöhte Abschreibung als Plan - AfA, mit der AfA - Methode Staffel - AfA sind durch die hinterlegte Staffeltabelle die Nutzungsdauer und die AfA - Prozentsätze fest definiert. Zur Umsetzung können Sie sich auch gern mit unserem Service in Verbindung setzen. Wichtig zu beachten ist allerdings, dass beide Varianten immer die AfA bzw. Sonder - AfA auf das gesamte Wirtschaftsgut berechnen. Gilt also die erhöhte Absetzung für Abnutzung nur für einen Teil des Wirtschaftsgutes muss dieses in mehrere Anlagegüter aufgeteilt werden.
Investitionszulage
Obwohl die Investitionszulage nicht zu den Sonderabschreibungen gehört, da Sie als Geld ausgezahlt wird und nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand geltend gemacht wird, hier ein paar kurze Bemerkungen zur Investitionszulage.
Der Aufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft und die Erneuerung und Verbesserung des Wohnungsbestands in den neuen Bundesländern werden seit dem Jahr 1990 durch eine Reihe von steuerlichen Fördermaßnahmen gefördert. Eine der wichtigsten Fördermaßnahmen für den betrieblichen Bereich war die Investitionszulage (InvZulG 1996). Der Wohnungsbau wurde insbesondere durch die Möglichkeit gefördert, Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen zu können. Das neue Investitionszulagengesetz ab 1999 gewährt ab dem Jahr 1999 auch Investitionszulagen für unbewegliche Wirtschaftsgüter und übernimmt damit einen Teil des Regelungsbereichs des auslaufenden Fördergebietsgesetzes. Das InvZulG 1999 gilt nur für Investitionen die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden und schließt zusätzlich den Teil der Bemessungsgrundlage von der Förderung aus, der bereits vor dem 01.01.1999 in Form von Anzahlungen auf AHK oder Erhaltungsaufwendungen geleistet wurde oder bei einem Herstellungsvorgang als Teilherstellungskosten entstanden sind.
Die einzelnen Zulagensätze je Maßnahme und die weiteren Bedingungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Gesetzestexten.
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