Bewegliche Wirtschaftsgüter (FA)

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören

  • Gegenstände im Sinne des § 90 BGB, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines anderen
      Gegenstandes ( § 93 BGB), insbesondere eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind
  • Betriebsvorrichtungen und zwar auch dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder
      eines Gebäudes sind
  • Scheinbestandteile
  • Tiere
     
    Merkmal des beweglichen Wirtschaftsgutes ist seine selbständige Bewertungsfähigkeit. Nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören die immateriellen Wirtschaftsgüter. Anlagegüter die in ein Gebäude oder ein Grundstück eingebaut werden, bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie:
  • von dem Gebäude / dem Grundstück getrennt werden können, ohne das sie oder das Gebäude / Grundstück
      zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden
  • nicht zur Herstellung des Gebäudes in das Gebäude eingefügt worden sind.
     
    Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung haben Verwaltung und Rechtsprechung in zahlreichen Einzelfällen zur Abgrenzung des beweglichen Wirtschaftsguts Stellung genommen. Von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere die gleichlautenden Ländererlasse, auf welche sich die folgende tabellarische Übersicht mit Beispielen beweglicher Wirtschaftsgüter stützt.

    Abladevorrichtungen

    Kraftstromanlagen in Fabrik-, Werkstatt- und Lagegebäuden

    Abwasseranlagen und Abwasserfilterbassins

    Ladekräne

    Aktenaufzüge

    Maschinenwerkzeuge

    Alarmanlagen in Tresoranlagen

    Messtechnische Anlagen

    Arbeitsbühnen (sofern Sie nicht die Funktion einer Geschossdecke haben)

    Obstplantagen

    Lastenaufzüge (nicht Personenaufzüge)

    Peripheriegeräte

    Autoaufzüge

    Pflanzenanlagen, Dauerkulturen

    Autowaschanlage

    Reklamebeleuchtungen

    Bahnanlagen und Bahnsteigüberdachungen

    Satellitenempfangsanlagen

    Baustellencontainer, Bürocontainer

    Schallschutzvorrichtungen

    Beförderungsanlagen

    Schutz- und Sicherungsvorrichtungen

    Beleuchtungsanlagen (als Spezialbeleuchtung)

    Schutzgitter

    Be- und Entlüftungsanlagen bei Warenlagerung

    Straßenleuchten

    Bestuhlungen in Sportanlagen und Kinos

    Tankanlagen (zur Eigenversorgung), Tanks

    Be- und Entwässerungsanlagen, Kläranlagen

    Traglufthallen

    Bildschirmgeräte und Datenkabel

    Trivialprogramme

    Entstaubungsanlagen

    Verkaufsautomaten

    Fabrikschornsteine

    Verkaufskioske

    Fahrstuhlschächte für Lastenaufzüge

    Wellblechgaragen, Carports

    Förderbänder, Förderschnecken, Fördertürme

    Windkraftanlagen

    Funksprechgeräte (auch bei festem Einbau in KFZ)

    Zapfsäulen

    Hochregallager

    Zusatzgeräte für Tischcomputer

    Hofbefestigungen

     

     
    Nicht zu beweglichen Wirtschaftsgütern sondern um unselbständige Teile anderer Wirtschaftsgüter handelt es sich zum Beispiel in folgenden Fällen:
  • Antennenanlagen
  • Aufzüge zur Personenbeförderung
  • Beleuchtungsanlagen
  • Be- und Entlüftungsanlagen, soweit sie nicht der Lagerung von Waren dienen
  • Festplatten
  • Jalousien und Rolläden
  • Rolltreppen
  • Sanitäranlagen
  • Türschließanlagen
     
    Die Rechtsfolgen der Bewertung, ob es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt oder nicht sind beispielsweise:
  • Bewertungsfreiheit für GWG
  • Anwendung der Abschreibungsmethode degressive AfA
  • Anwendung der Abschreibungsmethode Leistungs - AfA
  • Vereinfachungsregel
  • Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen