Degressive Abschreibungen (FA)
Statt der linearen Abschreibung dürfen Sie die degressive Abschreibung wählen. Voraussetzung für die Anwendung der degressiven Abschreibung in der Steuerbilanz ist, dass auch in der Handelsbilanz die degressive Abschreibung gewählt worden ist, auch wenn die Höhe der Abschreibungssätze in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich sein kann.
In der Steuerbilanz ist der steuerliche Bewertungsvorbehalt zu beachten. Die degressive Abschreibung ist steuerrechtlich der Höhe nach begrenzt. Außerdem ist steuerrechtlich nur die geometrisch degressive Abschreibung zulässig.
Hinweis:
Handelsrechtlich können Sie höhere Abschreibungssätze und andere degressive Abschreibungsmethoden wählen, wenn diese den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Beachten Sie dabei, schreiben Sie in der Handelsbilanz anders degressiv ab, als es steuerrechtlich zulässig ist, kann das Finanzamt die steuerrechtlich degressive AfA streichen und auf die lineare AfA verweisen.
Beachten Sie weiterhin, dass nur bewegliche abnutzbare Anlagengegenstände degressiv abgeschrieben werden dürfen.
Höchstsätze bei degressiver AfA
Anschaffung / Herstellung |
die degressive AfA darf höchstens betragen |
vor dem 01.01.2001 |
das Dreifache des Prozentsatzes der linearen AfA und höchstens 30% |
nach dem 31.12.2000 |
das Doppelte des Prozentsatzes der linearen AfA und höchstens 20% |
nach dem 31.12.2005 |
das Dreifache des Prozentsatzes der linearen AfA und höchstens 30% |
ab 01.01.2008 |
keine degressive AfA möglich |
01.01.2009 - 31.12.2010 |
das 2,5 - fache des Prozentsatzes der linearen AfA und höchstens 25% |
Hinweis:
Für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu 5 Jahren ist die degressive Abschreibung nicht mehr lohnenswert, weil hier eine Verlagerung des Aufwands in spätere Jahre entsteht.
Werden bewegliche abnutzbare Anlagegegenstände degressiv abgeschrieben, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abschreibungen nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zulässig. Er sollte zweckmäßiger Weise dann erfolgen, wenn die lineare Abschreibung höher ist als die fortgesetzte degressive. Vom Zeitpunkt des Übergangs an bemisst sich die lineare Abschreibung nach dem vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des Anlagegegenstandes (im System linear verteilte AfA).
Hinweis:
Berechnungsbasis bei der degressiven AfA aus steuerlicher Sicht ist im System der BUCHWERTBEGINN, da bei der Berechnung von degressiven Abschreibungen vom Buchwert zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres ausgegangen wird, unter Berücksichtigung von Zugängen / Abgängen.
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